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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht,
der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen und der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl Nr. 22 vom 16. Nov. 2009)


Es erlassen auf Grund von

1. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353), § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258), § 61 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), § 9 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958), § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507),

die Bayerische Staatsregierung,

2. Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385),

das Bayerische Staatsministerium des Innern,

3. Art. 12 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April2007 (GVBl S. 271),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 575), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Worte "und 2" gestrichen sowie die Zahl "12" durch die Zahl ,.11" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 65 Abs_ 2 und 3" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte _Art. 90" durch die Worte "Art. 80" ersetzt.

cc) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

,.7. die Energieeinsparvcrordnung,

altneu
 ". dd) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

"8. Art. 19 Abs. 8 LStVG,"

. ee) Nr. 9 wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9.

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"'Neben den in § 6 benannten Stellen sind auch die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),

1. die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,

2. die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,

3. die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

b) Zeichen 237 (Radweg),

c) Zeichen 239 (Gehweg),

d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),

e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),

f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),

g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),

h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),

4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

altneu
 "

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte "den Absätzen 3 und 4 jeweils" werden durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nrn. 8 und 9 angefügt: "8. Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,

9. § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Abschnitt 6 der Anlage 2 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. la Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt."

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes.

altneu
 "

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Abkürzung "(TMG)" gestrichen sowie die Zahl "7" durch die Zahl "13" und die Zahl "10" durch die Zahl "16" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Regierung von Schwaben ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

"(1) Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit es Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVBau ist."

b) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3.

6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1)

altneu
 "-Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
  1. §§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
  2. § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
  3. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21. bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit diese durch die Polizei festgestellt werden,
  4. § 9 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG zuständig ist,
  5. Art. 52 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit diese durch die Polizei festgestellt werden,
  6. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nrn. 2, 13 und 14 sowie § 116 Abs. 2 Nr. ] in Verbindung mit § 17 Abs. la Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
  7. § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

2In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. ; § 10 Abs. 5 GGBefG bleibt unberührt."

7. In § 7 Nr. 2 werden die Worte "Art. 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes" durch die Worte " § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

8. § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8

Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung.

altneu
 "

9. Der bisherige § 8a wird § 9.

10 Der Hinweis " § 9 (aufgehoben)" wird gestrichen.

11 § 11 erhält folgende Fassung:

" § 11 Bayerische Architektenkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 PrüfVBau in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit die Eintragungsausschüsse bei den Kammern Anerkennungsbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 PrüfVBau sind."

12 Der Hinweis " § 12 (aufgehoben)" wird gestrichen.

13. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 12 und 13.

§ 2

§ 37 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde.

wird aufgehoben.

§ 3

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2008 (GVBl S. 582), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Satz 1 werden die Worte " § 5 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)" durch die Worte " § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)" ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "Gefahrgutbeförderungsgesetzes" die Abkürzung "(GGBefG)" eingefügt.

bbb) In Nr.1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

ccc) In Nr. 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ddd) Der Schlusspunkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

eee) Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

"6. die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt im Zusammenhang mit Ermittlungen im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 GGBefG und § 37 GGVSEB, soweit diese

a) durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden,

b) sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen."

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Soweit die Zuständigkeit bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Zuständigkeit beim Landesamt für Umwelt liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit."

cc) Der bisherige Satz 2

Soweit die Zuständigkeit bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen oder dem Landesamt für Umwelt liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 7 Abs. 3 und 5 Satz 4 GGVSE" durch die Worte " § 35 Abs. 3 und 5 Satz 4 GGVSEB" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Abkürzung "GGVSE" durch die Abkürzung "GGVSEB" ersetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 20. November 2009 in Kraft.