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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
Vom 24. März 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2010 S. 136)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562, ber. S. 781, BayRS 2330-3-I) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Art. 35 durch den Klammerhinweis " (aufgehoben)" ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl " 12 000" durch die Zahl "14 000", die Zahl "18 000" durch die Zahl "22 000" und die Zahl "4 100" durch die Zahl "4 000" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl "500" durch die Zahl " 1 000" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 allgemein oder für bestimmte Arten von Haushalten eine höhere Einkommensgrenze, höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen, bestimmen. | "(2) 'Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art.5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze, höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen, bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen
werden können. 'Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht." |
3. Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
" (3) 'Ist in einer Förderentscheidung nach
Bezug genommen, findet an Stelle der danach bestimmten Einkommensgrenze die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung. 'Satz 1 gilt nicht, wenn in der Förderentscheidung für alle oder einen Teil der Wohnungen eine gegenüber den Einkommensgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 angehobene Einkommensgrenze bestimmt ist."
Art. 35 ÜberprüfungsklauselArt. 5 Abs. 2 gilt befristet bis zum 30. April 2010. Die Staatsregierung berichtet dem Bayerischen Landtag rechtzeitig vor dem Fristablauf, ob diese Regelung sich bewährt hat und als dauerhafte Regelung aufrechterhalten werden soll.
Das Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "fünften" durch das Wort "zehnten" ersetzt.
2. Art 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte " § 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1" durch die Worte " § 88e Abs. 2 und 3" ersetzt.
b) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "an dessen Stelle die Einkommensgrenze des Art. 5" durch die Worte "Art. 34 Abs. 3" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.