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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen und der Versammlungsstättenverordnung
Vom 12. April 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 30. April 2012)
Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl S. 734), wird wie folgt geändert:
Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils die Gebühr zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.
wird aufgehoben; der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
2. In § 9 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl I S. 796)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
"2. die Autobahndirektion Nordbayern (höhere Marktüberwachungsbehörde),".
bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; das Wort "obere" wird durch das Wort "oberste" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort " bezüglich " die Worte "und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl L 88 S. 5) in den jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"2Die höhere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "obere" wird durch das Wort "oberste" ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"4Die oberste Marktüberwachungsbehörde führt die Fachaufsicht über die höhere Marktüberwachungsbehörde und die unteren Marktüberwachungsbehörden; bei Gefahr im Verzug stehen ihr auch die Befugnisse der höheren Marktüberwachungsbehörde zu."
§ 2
Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle" gestrichen.
2. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. | "(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen zuständiger Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein." |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.