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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 633)
Gl.-Nr.: 2132-1-I , 2133-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:
"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. "
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7 b im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht | "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen," |
.
bb) In Nr. 8 werden nach dem Wort "Gebäuden" die Worte "oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.
cc) Nrn. 9 und 10 werden durch folgende neue Nrn. 9 bis 12 ersetzt:
alt | neu |
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, | "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
10. Krankenhäuser, 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, 12. Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder sowie Menschen mit Behinderung und alte Menschen," |
.
dd) Die bisherigen Nrn. 11 bis 17 werden Nrn. 13 bis 19.
ee) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 20; die Worte "Nrn. 1 bis 17" werden durch die Worte "Nrn. 1 bis 19" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden ein Komma und die Worte "ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind" eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Abs. 10 eingefügt:
"(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
c) Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden Abs. 11 und 12.
3. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2 nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG), b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Abs. 3. | "2. nach den Vorschriften
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt." |
b) Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in der Bauregelliste B
| " (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
|
4. Art. 17 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 5 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) finden Anwendung."
5. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2, | "1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2,
2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2, ". |
6. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Sätze 2 und 3
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
werden aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
b) Abs. 3
(3) Das Staatsministerium des Innern erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürlichen oder juristischen Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
wird aufgehoben.
7. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. | "Satz 1 gilt nicht für
|
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden," die Worte "und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."
8. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "bis zu 2,50 m" durch die Worte "von weniger als 2,50 m" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "nach Satz 1 sind" durch die Worte "sind in den Fällen von Abs. 2 Nrn. 1 bis 3" ersetzt.
bbb) In Nr. 3 wird nach dem Wort "haben" das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
ccc) Nr. 4
in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist.
wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"In den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 sind an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist. "
c) In Abs. 6 Halbsatz 2 werden nach den Worten "aus nichtbrennbaren Baustoffen" ein Komma und die Worte" bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand" eingefügt.
d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Außenwandbekleidungen mit brennbaren Baustoffen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. | "Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen." |
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
9. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Nr. 3 wird vor dem Wort "Lichtkuppeln" das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Lichtkuppeln und Oberlichte" durch die Worte "Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.
bbb) In Nr. 2 wird vor dem Wort "Dachgauben" das Wort "Solaranlagen," eingefügt.
10. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "Innenliegende notwendige Treppenräume" durch die Worte "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" ersetzt.
b) Abs. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können | "(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2Die Treppenräume müssen
Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. Öffnungen zur Rauchableitung nach Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. " |
11. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:.
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 , | "3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen, ". |
12. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Art. 48 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
13. Art. 38 Abs. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "für Decken" gestrichen.
b) In Nr. 1 werden die Worte "in Gebäuden" durch die Worte "innerhalb von Gebäuden" ersetzt.
14. In Art. 39 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte "für Gebäude" durch die Worte " innerhalb von Gebäuden" ersetzt.
14a. Art. 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:
" (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
15. Art. 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; Abs. 4 Sätze 1 bis 5 sind anzuwenden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.
Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine müssen
mit dem Rollstuhl zugänglich und barrierefrei nutzbar sein. | "In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein." |
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "Art. 37 Abs. 4" die Worte "und 5" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe in der allgemein üblichen Weise zweckentsprechend genutzt werden können. | "Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein." |
bb) Im einleitenden Satzteil von Satz 2 werden die Worte "Diese Anforderungen gelten" durch die Worte "Dies gilt" ersetzt.
cc) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5; das Wort "Sie" wird durch die Worte "Diese Anforderungen" ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
gilt Abs. 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden. | "(3) Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein." |
d) Abs. 4
(4) Bauliche Anlagen nach Abs. 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. Art. 37 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen; es genügt ein Fahrkorb zur Aufnahme eines Rollstuhls.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; in Satz 1 werden die Worte "Abs. 1 bis 4" durch die Worte "Abs. 1 bis 3" ersetzt.
16. In Art. 50 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)" durch die Abkürzung "BayVwVfG" ersetzt.
17. Art. 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Worte "(BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I)" gestrichen.
b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrs- oder nach Eisenbahnrecht bedürfen, | "5. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen," |
.
c) In Nr. 8 wird das Wort "Gerätesicherheitsrecht" durch das Wort "Produktsicherheitsrecht" ersetzt.
18. Art. 57 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird vor dem Wort "Anlagen" das Wort "folgende" eingefügt.
bbb) In Buchst. a wird vor dem Wort "Höhe" das Wort "freien" eingefügt.
bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a Doppelbuchst. aa erhält folgende Fassung:
alt | neu |
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche, | "aa) in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage," |
.
bbb) In Buchst. b wird vor dem Wort "Höhe" das Wort "freien" eingefügt.
ccc) Es wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) Blockheizkraftwerke,".
cc) Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, | "a) aa) Antennen, bb) Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m, cc) zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage," |
bbb) In Buchst. e wird vor dem Wort "Höhe" das Wort "freien" eingefügt.
dd) Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a werden nach dem Wort "Einfriedungen" ein Komma und die Worte "Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden" eingefügt.
bbb) Buchst. c
c. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Tiefe bis zu 4 m,
wird aufgehoben.
ee) Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. e werden nach dem Wort "Außenwandbekleidungen" die Worte "einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" eingefügt.
bbb) Es wird folgender Buchst. f angefügt:
"f) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern,".
ff) Nr. 12
Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern,
wird aufgehoben.
gg) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 12; Buchst. g wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Höhe" wird das Wort "freien" eingefügt.
bbb) Es werden die Worte "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage," angefügt.
hh) Die bisherigen Nrn. 14 bis 17 werden Nrn. 13 bis 16.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Höhe" wird das Wort "freien" eingefügt.
bbb) Es werden die Worte "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage," angefügt.
bb) In Nr. 9 werden die Worte "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage" angefügt.
c) In Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort" Anforderungen " die Worte "nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62" eingefügt.
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 3 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. | "Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist." |
bb) Satz 5
Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
19. Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 wird vor dem Wort" Eintragungen" das Wort "vergleichbare" eingefügt.
b) Abs. 3 Satz 3
Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
c) In Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl L 311 S. 1)" durch die Worte "ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9)" ersetzt.
d) In Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte ", zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
20. Art. 62 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird das Wortteil ", Wärme-" gestrichen.
bbb) Es wird folgender neuer Halbsatz 2 eingefügt:
"; die Erforderlichkeit des Wärmeschutznachweises nach Vorschriften zur Energieeinsparung bleibt unberührt".
bb) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird neuer Satz 2.
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden durch folgende neue Nrn. 1 und 2 ersetzt und folgende Nr. 3 wird angefügt:
.
1. für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben,
2. Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen. | "1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
.2.
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder 3. einem Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner. " |
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Brandschutzplaner nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Worte "Satz 2 Nr. 1 " durch die Worte "Satz 2 Nrn. 1 und 2" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 wird vor dem Wort "Eintragungen" das Wort "vergleichbare" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 Buchst. c wird vor dem Wort "Höhe" das Wort "freien" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "bestimmte" das Wort "oberirdische" eingefügt.
21. In Art. 66 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und des Abs. 3" gestrichen.
22. Art. 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Städtebaurecht" wird durch die Worte " § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "werden" werden die Worte "; in den Fällen der § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 zu ersetzen" eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nicht. | "Außer in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB besteht kein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens." |
23. Art. 72 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2, | "4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2," |
.
b) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,".
c) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
24. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "dem Zivilschutz" werden durch die Worte "dem zivilen Bevölkerungsschutz" ersetzt.
b) Nach dem Wort "bringen" werden die Worte "; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
25. In Art. 78 Abs. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Bezirkskaminkehrermeister" die Worte "oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.
26. Art. 80 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte "und 3" gestrichen.
b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)" durch die Worte " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte " § 15 Abs. 2 GPSG" durch die Worte " § 35 Abs. 2 ProdSG" ersetzt.
c) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. des Bauproduktengesetzes | "3. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30), der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Bauproduktengesetzes ". |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Zuständigkeit zur Durchführung des Bauproduktengesetzes kann" durch die Worte "Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 3 können" ersetzt.
27. In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Zeichen " §§ " die Worte " 13, 13a, " eingefügt.
§ 2 Änderung des Baukammerngesetzes
Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Überschrift des Art. 30 die Worte "und des Gerichtsverfassungsgesetzes" angefügt.
2. In Art. 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "(ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141) " durch die Worte" (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9)" ersetzt.
(2) Die Eintragung in die Listen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Personen, die über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellte Personen.
wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
4. Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. ein Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landschaftsplanung mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder eine andere gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, mit einer jeweils mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule abgeschlossen und | "2. ein grundständiges Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG), ein postgraduales Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG oder eine andere gleichwertige Ausbildung, die jeweils für die Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 4 befähigen, abgeschlossen und". |
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d werden die Worte"persönlich ausgeübt" durch die Worte "auf Mitglieder der Architektenkammer nach Art. 12 Abs. 3 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d werden die Worte"persönlich ausgeübt" durch die Worte "auf Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau nach Art. 12 Abs. 4 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen" ersetzt.
6. In Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Art. 2 Abs. 3 Satz 4" durch die Worte "Art. 2 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
7. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und des Gerichtsverfassungsgesetzes" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
§ 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3 bis 6, 12 und 15 sowie 26 Buchst. a am 1. Juli 2013 in Kraft.