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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Bränden
Vom 10. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2012 S. 735)
Gl.-Nr.: 215-2-1-I
Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Die Verordnung über die Verhütung von Bränden - VVB - (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (GVBl S. 785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:
" § 1 Anwendungsbereich".
b) Die bisherigen §§ 1 bis 5 werden §§ 2 bis 6.
c) Der bisherige § 6 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Rauchverbot | " § 7 Rauchen, Rauchverbot". |
d) Der bisherige § 7
§ 7 Trocknen von Kleidern
wird aufgehoben.
e) Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:
" § 9 Dunstabzugsanlagen".
f) Der bisherige § 9 wird § 10.
g) Der bisherige § 10 wird § 11 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Schneid-, Schleif-, Schweiß- und Lötarbeiten | " § 11 Feuergefährliche Arbeitsgeräte". |
h) Der bisherige § 11
§ 11 Erwärmen brennbarer Stoffe
wird aufgehoben.
i) § 17a
§ 17a Lagerung ammoniumnitrathaltiger Düngemittel
wird aufgehoben.
j) In der Überschrift des § 18 wird das Wort "Gasgefüllte" gestrichen.
k) § 19 wird aufgehoben.
§ 19 Heißluftballone
l) Der bisherige § 20 wird § 19. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
" § 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen".
m) In der Überschrift des Teils V werden ein Komma und das Wort "Brandschutzeinrichtungen" angefügt.
n) In der Überschrift des § 21 wird das Wort "Offene" durch die Worte "Nicht ausgebaute" ersetzt.
o) In der Überschrift des § 28 werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
2. Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:
" § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand."
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen, wenn es ihm zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. | "Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. " |
b) In Satz 2 werden die Worte "Kann er" durch die Worte "Kann die Person" und die Worte "er unverzüglich öffentliche Hilfe" durch die Worte "sie unverzüglich die Feuerwehr" ersetzt.
c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen."
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden. | " (2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt." |
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte " in Räumen" durch die Worte " an Orten" ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird das Wort "in" durch das Wort "an" ersetzt.
cc) In Nr. 2 werden die Worte "in denen explosionsgefährliche " durch die Worte" an denen gefährliche explosionsfähige" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Bewegliche Feuerstätten in Räumen müssen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. | "Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Der bisherige Satz 3
Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand. Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen.
wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Feuer im Freien
(1) Geschlossene Feuerstätten im Freien müssen entfernt sein
Sie dürfen bei starkem Wind nicht benutzt werden. (2) Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. Die in Absatz 1 für geschlossene Feuerstätten vorgeschriebenen Entfernungen sind mindestens einzuhalten; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer jedoch mindestens 100 m entfernt sein. Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. | " § 4 Feuer im Freien
(1)1Feuerstätten im Freien müssen
entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden. (2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen. (3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. (4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend." |
6. Der bisherige § 4 wird § 5; Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Im Freien müssen Behälter, die aus brennbaren Stoffen bestehen, mindestens 2 m, andere Behälter mindestens 1 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden. In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen mit mindestens feuerbeständigen Wänden und Decken aufgestellt werden. | " (2) Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen." |
7. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor den Worten "Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische" wird das Wort "explosionsgefährliche" durch die Worte "gefährliche explosionsfähige" ersetzt.
bb) Die Worte "offenen Dachräumen" werden durch die Worte "nicht ausgebauten Dachräumen" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "explosionsgefährliche" durch die Worte "gefährliche explosionsfähige" ersetzt.
8. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rauchverbot | "Rauchen, Rauchverbot". |
b) In Abs. 1 Nr. 2 wird vor den Worten "Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische" das Wort "explosionsgefährliche" durch die Worte "gefährliche explosionsfähige" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "entstehen kann" durch das Wort "entsteht" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aschenbecher dürfen nur in dicht schließende Behälter aus nicht brennbaren Stoffen entleert werden. | " § 5 Abs. 1 gilt entsprechend." |
9. Der bisherige § 7
§ 7 Trocknen von KleidernKleider oder Wäschestücke dürfen über Feuerstätten oder in einer Entfernung unter 50 cm neben Feuerstätten oder Rauchrohren nicht getrocknet werden. An Kachelöfen oder anderen Feuerstätten, deren Außenwände sich nicht stärker als Kachelöfen erwärmen, dürfen sie getrocknet werden, wenn dadurch keine Brandgefahr entsteht.
wird aufgehoben.
10. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Elektrische Geräte 10
(1) Elektrische Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder und ähnliche Elektrogeräte sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sind auf nicht brennbaren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, daß auch bei übermäßiger Erwärmung brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. (2) Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte sind so aufzustellen, daß brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. Sie dürfen nicht in Räumen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur 120 Grad C übersteigen kann. (3) Heizkissen, Heizdecken, Heizteppiche und ähnliche Elektrowärmegeräte sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. (4) Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt. | " § 8 Elektrische Geräte
Elektrische Geräte, bei denen während des Betriebs hohe Temperaturen entstehen können, wie z.B. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder, Heizdecken und Elektroherde sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sind so zu benutzen und abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung keine Gegenstände entzündet werden können. 3Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte dürfen darüber hinaus nicht in Räumen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur der Geräte 120 Grad C übersteigen kann." |
11. Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:
" § 9 Dunstabzugsanlagen
Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt."
12. Der bisherige § 9 wird § 10; in Satz 1 wird das Wort "explosionsgefährliche" durch die Worte "gefährliche explosionsfähige" ersetzt.
13. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Schneid-, Schleif-, Schweiß- und Lötarbeiten | "Feuergefährliche Arbeitsgeräte". |
b) Abs. 1 bis 4 werden durch folgende neue Abs. 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Arbeiten mit Schneidbrennern.
Schweiß- oder Lötgeräten und Schneid- oder Schleifgeräten, die Funken erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, sachkundigen Person ausgeführt werden.
Besonders gilt das für Arbeiten
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen sind. Vor Beginn der Arbeiten sind insbesondere
(3) Farbe darf nur auf solchen brennbaren Bauteilen abgebrannt werden, die von nicht brennbaren Bauteilen so umgeben sind, daß ein Brand auf andere Teile des Gebäudes nicht übergreifen kann. (4) Lötlampen dürfen in der Nähe leicht entzündbarer Stoffe nicht nachgefüllt oder angeheizt werden. | " (1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind." |
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Schneidbrenner," das Wort "Bunsenbrenner," eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Geräte sind, wenn möglich, auf geeigneten Ablegevorrichtungen abzulegen. | " Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen." |
d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.
14. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
§ 11 Erwärmen brennbarer Stoffe(1) Werden Teer, Pech, Asphalt oder ähnliche brennbare Stoffe erwärmt, so ist dafür zu sorgen, daß die zu erwärmenden oder sonstige brennbare Stoffe nicht entzündet werden. Insbesondere ist zu beachten:
- Tragbare Kessel müssen aus einem Stück hergestellt, geschweißt oder hart gelötet sein und auf mindestens 20 cm hohen Füßen stehen.
- Die Feuerstätte muß eine geschlossene Feuerung und einen geschlossenen Aschenfall haben.
- Solange die Feuerstätte betrieben wird, muß der Kessel ständig beaufsichtigt werden und müssen geeignete Feuerlöschmittel zur Hand sein.
- Der Kessel muß mit einem Deckel dicht abschließbar sein.
(2) Fette müssen beim Erwärmen ständig beaufsichtigt werden.
(2) Feste Brennstoffe dürfen auch nicht in offenen Dachräumen gelagert werden.
wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.
bb) Die Worte"Gängen, Durchfahrten und in offenen Dachräumen, ausgenommen offene" werden durch die Worte "notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Leicht entzündbare feste Abfälle von Werkstoffen sind nach Arbeitsschluß aus dem Arbeitsraum zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
wird aufgehoben.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "nicht brennbaren" die Worte "oder sonst brandsicheren" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "auf gefahrlose Weise zu beseitigen" durch die Worte "fachgerecht zu entsorgen" ersetzt.
18. § 17a
§ 17a Lagerung ammoniumnitrathaltiger Düngemittel(1) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind vor Verunreinigung durch brennbare Stoffe zu schützen und mindestens 2,50 m entfernt oder sonst ausreichend getrennt zu lagern von Stoffen oder Zubereitungen, die
- sauer oder alkalisch reagieren oder
- mit Ammoniumsalzen gefährliche chemische Reaktionen eingehen können.
Sie müssen zu Bauteilen und sonstigen Anlagen, die auf das Lagergut Wärme übertragen können, insbesondere zu Heizkörpern, Heizungsrohren, elektrischen Anlagen, Leuchten und elektrischen Kabeln, mindestens 50 cm Abstand haben.
(2) In Räumen, in denen mehr als 100 kg ammoniumnitrathaltige Düngemittel gelagert werden,
- dürfen Feuerstätten, Zündhölzer, Kleingeräte mit offener Flamme oder offenes Licht nicht verwendet werden,
- dürfen Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten und Schneid- oder Schleifgeräten, die Funken erzeugen, nur ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keine Wärme auf das Lagergut übertragen werden kann und keine Schweißperlen oder Funken auf das Lagergut gelangen können,
- dürfen sich keine Schornsteinöffnungen befinden,
- müssen elektrische Leuchten ein Überglas haben,
- müssen Schlepper und sonstige Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotoren so beschaffen sein und betrieben werden, daß Wärme nicht auf das Lagergut übertragen wird,
- dürfen Heu, Stroh oder andere leicht entzündliche Stoffe nicht gelagert werden.
Die in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Arbeiten darf nur beaufsichtigen (§ 10 Abs. 1) oder ausführen, wer mit den besonderen Gefahren vertraut ist, die durch eine Erwärmung ammoniumnitrathaltiger Düngemittel entstehen können.
(3) Räume, in denen mehr als 100 kg ammoniumnitrathaltige Düngemittel gelagert werden, müssen von Räumen, in denen sich Heu, Stroh oder andere leicht entzündliche Stoffe befinden oder in denen explosible Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können, durch feuerbeständige Wände und Decken mit mindestens feuerhemmenden Öffnungsverschlüssen getrennt sein. Für Lagermengen bis zu 500 kg genügt eine Abtrennung durch feuerhemmende Bauteile mit dicht schließenden Öffnungsverschlüssen.
(4) Werden ausschließlich ammoniumnitrathaltige Düngemittel gelagert, die zur sich selbst unterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung nicht fähig sind (Zubereitungen der Gruppe C nach Anhang II Nr. 11 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982, BGBl. I S. 144), so gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 nicht; ferner genügt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 eine Abtrennung durch feuerhemmende Bauteile mit dicht schließenden Öffnungsverschlüssen.
(5) Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 und Absatz 3 gelten nicht, wenn ammoniumnitrathaltige Düngemittel zur Zeit des Ausbringens nicht länger als fünf Tage auf Fahrzeugen gelagert werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die unter die Gruppe D nach Anhang II Nr. 11 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBl. I S. 144) fallen.
wird aufgehoben.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gasgefüllte" gestrichen.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Es ist verboten, unbemannte Ballone, Himmelslaternen oder vergleichbare Flugkörper steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird."
20. § 19 wird aufgehoben.
§ 19 HeißluftballoneEs ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
21. Der bisherige § 20 wird § 19 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "und nicht brennend abtropfen" gestrichen.
bb) Satz 3
Brennbare Stoffe müssen von Feuerstätten mindestens 50 cm entfernt sein.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zu- und Ausgänge und Hinweise auf Ausgänge dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden. | "Zu- und Ausgänge, Hinweise auf Ausgänge, Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitskennzeichen dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden." |
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Zelte und bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, mit Ausnahme ausführungsgenehmigungspflichtiger fliegender Bauten."
22. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
" § 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
(1) Aus- und Zugänge bestehender Gebäude, Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, Brandschutzeinrichtungen an Gebäuden sowie Hydranten und Löschwasserentnahmestellen müssen auch bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen frei nutzbar sein.
(2) Bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so aufgestellt werden, dass Hauptwege mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens 3,5 m breit, für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar und im Abstand von jeweils höchstens 50 m mit ausreichenden Bewegungsflächen für die Feuerwehr ausgestattet sind, es sei denn, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand ist anderweitig ausreichend sichergestellt. Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge und Anhänger.
(3) Offenes Feuer und offenes Licht sind in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme fliegender Bauten nur zulässig, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist und brennbare Gegenstände nicht unbeabsichtigt entzündet werden können.
(4)1Flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so verwendet werden, dass die Brennstoffbehälter nicht erwärmt oder beschädigt werden können. Werden Brennstoffbehälter in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 3 oder in deren unmittelbarer Nähe aufgestellt, müssen sie für Lösch- und Kühlmaßnahmen der Feuerwehr zugänglich sein.
(5) Zur Sicherstellung des Brandschutzes kann die Gemeinde weitergehende Regelungen erlassen. Insbesondere kann sie vom Veranstalter besondere Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzbeauftragte oder Brandsicherheitswachen verlangen."
23. In der Überschrift des Teils V werden ein Komma und das Wort "Brandschutzeinrichtungen" angefügt.
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Offene" durch die Worte "Nicht ausgebaute" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "offenen" durch die Worte "nicht ausgebauten" ersetzt und nach dem Wort "Dachfuß" das Wort"durchgängig" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte " § 12 Abs. 2" durch die Worte " § 13" ersetzt.
c) Abs. 2
(2) Dachluken und Dachfenster müssen dicht schließen. Stroh, Heu und sonstige leicht entzündbare Stoffe dürfen nicht aus Zuglöchern herausragen und nicht zum Verschließen von Öffnungen in Umfassungen und Dächern verwendet werden.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
25. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Rettungswege
(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten. Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als Rettungswege und als Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, sind freizuhalten. (2) Türen im Zuge von Rettungswegen aus Räumen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen, solange die Räume benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt sein. | " § 22 Rettungswege
(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten. (2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird. (3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden. (4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze." |
26. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 8 Abs. 4" durch die Worte " § 9 " ersetzt.
27. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung von Bränden zu treffen sind. | "4. Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind." |
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte " im Benehmen mit der Versicherungskammer Bayern und " und das Wort "auch" gestrichen.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ausnahmen von der Überprüfungspflicht in § 8 Abs. 4 können nicht zugelassen werden. | " (2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden." |
29. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte " § 8 Abs. 4" durch die Worte " § 9 " ersetzt.
30. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte "am 31. Dezember 2012" durch die Worte "mit Ablauf des 31. Dezember 2031 " ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2012 in Kraft.