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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Vom 25. April 2015
(GVBl. Nr. 5 vom 19.05.2015 S. 148)
Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz der Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
GaStellV - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze | "(Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) ". |
§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind, wenn die Batterie ausgebaut ist, und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge. | " (3) Abs. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
1. die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind, 2. deren Batterie ausgebaut ist oder 3. die in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge stehen." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
ENDE |