Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -
Vom 24. Juli 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 31.07.2015 S. 296)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes
Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 183 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften zu Art. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"Art. 6 Stadtplanerliste, Eintragung
Art. 7 Versagung und Löschung der Eintragung".
b) In der Überschrift zu Art. 8 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" ersetzt.
c) Die Überschriften zu Art. 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
"Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen
Art. 10 Eintragung, Löschung".
d) In der Überschrift zu Art. 34 wird das Wort " , Übergangsbestimmung" angefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
bbb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 7" durch die Worte "Art. 6" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden nach den Worten "Innen- und Landschaftsarchitekten" die Worte " , Stadtplanerinnen und Stadtplaner" eingefügt und die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " , die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, sowie auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind" durch die Worte "sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind" ersetzt.
d) Abs. 4
(4) Personen, die weder unter Abs. 1 Satz 2 oder 3 fallen noch deutsche Staatsangehörige sind, kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; das gilt nicht, wenn sie über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte "Art. 6" werden durch die Worte "Art. 7" ersetzt.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte " , zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) In Abs. 7 und 8 werden jeweils die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
4. Art. 6 wird Art. 7; Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. | "(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt." |
5. Der bisherige Art. 7 wird Art. 6; Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Art. 4 Abs. 6 bis 8sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Satz 2 gelten entsprechend. | "(3) Art. 4 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend." |
6. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:
alt | neu |
Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das von der Ingenieurekammer-Bau geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. | "Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 dürfen im Namen einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft
eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist." |
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte "Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer oder der Ingenieurekammer-Bau" werden durch die Worte "jeweilige Gesellschaftsverzeichnis" ersetzt.
c) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Aus den Gesellschaftsverzeichnissen müssen neben der Firma der Sitz der Gesellschaft, der Geschäftsgegenstand, der Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste oder die Liste Beratender Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein. | "(2) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsgegenstand, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste, in die Stadtplanerliste oder die Liste Beratender Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein." |
d) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer" durch die Worte "jeweilige Gesellschaftsverzeichnis" ersetzt.
bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass | "in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass". |
bbb) In Buchst. a werden die Worte "Abs. 1 bis 3 und 6" gestrichen.
ccc) Buchst. b bis d erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
b) Mitglieder der Architektenkammer die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
c) die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der Architektenkammer geführt wird, d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der Architektenkammer nach Art. 12 Abs. 3 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen, | "b) die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Kammer ist; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
c) die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der jeweiligen Kammer geführt wird, d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen," |
e) Abs. 4
(4) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie
- ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat,
- das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
- der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 5 und 6 ist,
- Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau nach Art. 12 Abs. 4 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
- die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der Ingenieurekammer-Bau nach Art. 12 Abs. 4 geführt wird,
- Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau nach Art. 12 Abs. 4 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
- bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten,
- die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
- die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und 4" gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die übrigen Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. | "Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß." |
g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Gesellschaften nach Abs. 3 bis 5 haben zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung" durch die Worte "Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) ist" und das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "muss dabei 1.500 000 Euro für Personenschäden sowie 300.000 Euro" durch die Worte "beträgt 2.500 000 Euro für Personenschäden und 600.000 Euro" ersetzt und das Wort "betragen" gestrichen.
cc) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Im Hinblick auf das ausschließliche Führen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft genügt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich sonstige Schäden umfasst."
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
ee) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Kammer. Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist."
h) Der bisherige Abs. 7
(7) Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 6 im Hinblick auf sonstige Schäden gelten entsprechend für die Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft mit der Maßgabe, dass die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c genannten Personen in die Stadtplanerliste eingetragen sein müssen und Gegenstand des Unternehmens Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 4 und 6 sind.
wird aufgehoben.
7. Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Worte "Abs. 3 bis 5 oder 7" durch die Worte "Abs. 3 und 4 oder Art. 9" ersetzt.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, welche nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b oder Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, ein Versagungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 vorliegt. | "(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, oder eines Partners ein Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 vorliegt." |
c) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Red. Anm.: Satz 2 war bislang nicht vorhanden | "Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt." |
8. Der bisherige Art. 10 wird Art. 9 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften finden Art. 8 - mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis f und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis f - und Art. 9 entsprechende Anwendung. (2) Der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
| "Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung. (2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
(3) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. Art. 8 Abs. 5 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen." |
9. Art.11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Art. 3 Abs. 4 haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der Architektenkammer, auswärtige Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinn des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a der Ingenieurekammer-Bau vorher anzuzeigen. | "(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Kammer vorher anzuzeigen." |
b) Abs. 3 Satz 2
Art. 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
10. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten an. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird. | "(3) Der Architektenkammer gehören an
Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung." |
b) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Liste Beratender Ingenieure gelöscht wird. | "Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung." |
c) In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "Art. 6" durch die Worte "Art. 7" ersetzt.
11. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "(Art. 3 Abs. 1 bis 3)" durch die Worte "(Art. 3 Abs. 1 bis 4)" ersetzt.
12. Art. 19 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Stadtplanerliste bereits Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sind in der Bayerischen Architektenkammer nicht beitragspflichtig, solange die Mitgliedschaft in der anderen Kammer fortbesteht."
13. Art. 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "der von ihr geführten Architektenliste" durch die Worte "den von ihr geführten Listen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten "Nr. 2" die Worte "oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt und die Worte "der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innen- oder Landschaftsarchitektur" durch die Worte "nach Art. 3 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
14. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei der Architektenkammer wird zusätzlich ein gemeinsamer Eintragungsausschuss mit auch von der Ingenieurekammer-Bau zu bestimmenden Mitgliedern gebildet.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte "Art. 2, 4 bis 9, 11" werden durch die Worte "Art. 2, 4 bis 11" sowie das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
bb) Satz 2
Entscheidungen, die die Stadtplanerliste betreffen, trifft der gemeinsame Eintragungsausschuss.
wird aufgehoben.
15. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten, Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure" durch das Wort "Personen" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Architektinnen, Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure" durch das Wort "Personen" ersetzt.
16. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "die Architektenliste oder die Liste Beratender Ingenieure" durch die Worte "der Architektenliste, Stadtplanerliste oder der Liste Beratender Ingenieure" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "in der Architektenliste oder der Liste Beratender Ingenieure" durch die Worte "aus einer Liste nach Art. 1 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
17. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Sätze 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7" durch die Worte "Sätze 1 und 2" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Sätze 1 und 3 und Abs. 7" durch die Worte "Sätze 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sätze 2 und 3" durch die Worte "Sätze 1 und 2" ersetzt.
18. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsbestimmung" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; Satz 2
Mit Ablauf des 30. Juni 2007 treten das Bayerische Architektengesetz (BayArchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1994 (GVBl S. 934, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), und das Gesetz über den Schutz der. Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Errichtung einer Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Bayerisches Ingenieurekammergesetz-Bau-BayIKaBauG) vom 8. Juni 1990 (GVBl S. 164, BayRS 2133-2-I), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400), ausgenommen dessen Art. 20, außer Kraft.
wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
c) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
"(2) Personen, die am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können der Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Oktober 2015 schriftlich widersprechen. Die Architektenkammer weist die betroffenen Personen unverzüglich auf die Widerspruchsmöglichkeit hin. Der Widerspruch hat die Rechtswirkungen des Art. 12 Abs. 3 Satz 2.
(3) Abs. 2 tritt am 1. November 2015 außer Kraft."
§ 2
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 373 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sechster Teil (aufgehoben)". |
b) In der Überschrift zu Art. 57 wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
2. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(ABl EU Nr. L 235 S. 10)" durch den Klammerzusatz "(ABl L 235 S. 10, ber. 2004 ABl L 291 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 21. Mai 2013 (ABl L 145 S. 1)" ersetzt.
3. Art. 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Baukammerngesetzes (BauKaG) auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 BauKaG oder die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauKaG auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 BauKaG erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 BauKaG auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben." |
4. In Art. 39 Abs. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 26 PatAnwO)" durch den Klammerzusatz " (§ 26 der Patentanwaltsordnung)" ersetzt.
5. Der Sechste Teil wird aufgehoben.
6. In Art. 56 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
"(6) Personen, die am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen sind, die nicht der Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BauKaG widersprechen und die nicht bereits Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung befreit. Der Antrag kann nur bis einschließlich 31. Juli 2016 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum 1. August 2015. Die Befreiung gilt nur, soweit und solange eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenversorgung allein auf Grund einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauKaG besteht. Diese Regelung tritt am 1. August 2016 außer Kraft."
7. In der Überschrift des Art. 57 wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
§ 3
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Art. 84 das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Art. 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Satz 3
Art. 83 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
ID 15/0993
ENDE |