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Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 4. April 2017
(GVBl. Nr. 6 vom 11.04.2017 S. 70)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(Denkmalschutzgesetz - DSchG)" durch die Wörter "(Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)" ersetzt.
2. Die Überschrift vor Art. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
I. Anwendungsbereich | "Teil 1 Allgemeine Bestimmungen". |
3. In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt" durch die Wörter "keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen" ersetzt.
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 3 Geltung | "Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme". |
b) Abs. 1
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
5. Die Überschrift vor Art. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Baudenkmäler | "Teil 2 Baudenkmäler". |
6. Die Überschrift vor Art. 7 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
Bodendenkmäler".
7. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
8. Die Überschrift vor Art. 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler | "Teil 4 Eingetragene bewegliche Denkmäler". |
9. Die Überschrift vor Art. 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
V. Verfahrensbestimmungen | "Teil 5 Verfahrensbestimmungen". |
10. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird Fußnote 1 gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium. | "(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)." |
11. Art. 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 14 Landesdenkmalrat (1) Der Landesdenkmalrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu beraten und in wichtigen Fragen der Denkmalpflege mitzuwirken. Soll eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) festgelegt werden, so ist der Landesdenkmalrat zu beteiligen. Die Mitglieder des Denkmalrats werden vom Landtag bestellt, die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. b bis n auf Vorschlag der entsendenden Stelle. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. Sie sind ehrenamtlich tätig; die Bestellung je eines stellvertretenden Mitglieds nach den Sätzen 3 und 4 ist möglich Sie wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Das für das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium sowie die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr (Oberste Baubehörde) und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie das Landesamt für Denkmalpflege sind zu allen Beratungen des Landesdenkmalrats einzuladen. (2) Der Landesdenkmalrat besteht aus
(3) Fraktionen des Landtags, auf die im Landesdenkmalrat kein Sitz gemäß Absatz 2 Buchst. a entfällt, erhalten zusätzlich einen Sitz. (4) Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige ohne Stimmrecht als nicht ständige Mitglieder berufen. (5) Das Staatsministerium wird ermächtigt, Regelungen über die Gliederung, die Einberufung und die Geschäftsführung des Landesdenkmalrats und die Berufung seiner Mitglieder sowie über die den Mitgliedern des Landesdenkmalrats zu gewährende Reisekostenvergütung durch Rechtsverordnung zu treffen. | "Art. 14 Landesdenkmalrat (1) Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit. (2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer der Legislaturperiode entsandt:
Es wird entsprechend Satz 1 jeweils ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle. (3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. (4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter. Der Landesdenkmalrat gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt seine Geschäfte. (5) Ohne Stimmrecht nehmen an den Beratungen des Landesdenkmalrats bei Bedarf Sachverständige nach Einladung des Landesdenkmalrats teil." |
12. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird Fußnote 2 gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes" durch die Wörter "Teilen 2 bis 4" ersetzt.
c) Abs. 2a wird Abs. 3 und die Wörter "Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes" werden durch die Wörter "Teilen 2 bis 4" ersetzt.
d) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
13. Die Überschrift vor Art. 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
VI. Enteignung | "Teil 6 Enteignung". |
14. In Art. 19 Abs. 2 Satz 2 wird Fußnote 3 gestrichen.
15. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Fußnoten 4 bis 6 gestrichen.
16. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 3 wird Fußnote 7 gestrichen.
17. Die Überschrift vor Art. 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
VII. Finanzierung | "Teil 7 Finanzierung". |
18. Die Überschrift vor Art. 23 wird wie folgt gefasst:
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VIII. Ordnungswidrigkeiten | "Teil 8 Ordnungswidrigkeiten". |
19. In Art. 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
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Art. 23 | "Art. 23 Ordnungswidrigkeiten". |
20. Die Überschrift vor Art. 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
IX. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen | "Teil 9 Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen". |
21. In Art. 24 werden die Fußnoten 4 und 5 gestrichen.
22. In Art. 26 Abs. 1 wird jeweils Fußnote 8 gestrichen.
23. Nach Art. 26 wird folgender Art. 26a eingefügt:
"Art. 26a Übergangsbestimmung
Bis zum Ablauf der am 1. Mai 2017 laufenden Wahlperiode des Bayerischen Landtags sind Art. 14 und die Verordnung über den Landesdenkmalrat in der bis zum 30. April 2017 geltenden Fassung weiter anwendbar."
Art. 27 (Änderungsbestimmung)
wird aufgehoben.
25. Der bisherige Art. 28 wird Art. 27 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" angefügt.
b) In Abs. 1 wird Fußnote 9 zu Fußnote 1.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(gegenstandslos) | "(2) Art. 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft". |
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2017 treten außer Kraft:
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 475)
Art. 15 Abs. 2a DSchG ist auf Erlaubnisse anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetz zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2003 erteilt werden. Im Übrigen sind Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. - § 3 Abs. 2 des G. v. 24.7.2003 (GVBl. S. 475)
und
2. die Verordnung über den Landesdenkmalrat (DRatV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 288 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.
ID 17/0574
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