Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Feuerbeschau
- Bayern -
Vom 16. Mai 2019
(GVBl. Nr. 10 vom 11.06.2019 S. 315)
Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 5. Juni 1999 (GVBl. S. 270, BayRS 215-2-4-I), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter "sowie den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister" gestrichen.
2. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Vertreter der örtlichen Feuerwehr und der Bezirkskaminkehrermeister erhalten Ersatz ihrer Auslagen. | "Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen." |
3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2039" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
ID 191282
ENDE |