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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -
Vom 8. November 2022
(GVBl. Nr. 22 vom 30.11.2022 S. 661)
Es verordnen auf Grund
die Bayerische Staatsregierung und
das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs.1 wird die Angabe "BauGB" durch die Wörter "des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)."
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes. | " § 4 Zuständigkeit für Bescheinigungen
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigungen nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes." |
4. In § 7 Abs. 2 Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt.
5. In § 9 wird die Angabe "(BauPGHeizkesselV)" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird
1. die Kreisverwaltungsbehörden oder, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 (untere Marktüberwachungsbehörden),
aufgehoben.
bb) Nr. 2 wird Nr. 1 und das Wort "höhere" wird gestrichen.
cc) Nr. 3 wird Nr. 2 und das Wort "oberste" wird durch das Wort "obere" ersetzt.
dd) Nr. 4 wird Nr. 3.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Wörter "Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)" durch die Angabe "Marktüberwachungsgesetz" ersetzt und die Wörter "die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz" werden durch die Wörter "Produkte im Sinn der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.
bb) Satz 2 wird
Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
aufgehoben.
cc) Satz 3 wird Satz 2.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung oder mit dieser verwechselbaren Zeichen nach Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die höhere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
Im Übrigen ist die oberste Marktüberwachungsbehörde zuständig. Die oberste Marktüberwachungsbehörde führt die Fachaufsicht über die höhere Marktüberwachungsbehörde und die unteren Marktüberwachungsbehörden; bei Gefahr im Verzug stehen ihr auch die Befugnisse der höheren Marktüberwachungsbehörde zu. | "(3) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 stehen bei Gefahr im Verzug auch der oberen Marktüberwachungsbehörde zu." |
d) In Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "wesentlichen" durch das Wort "Wesentlichen" ersetzt und die Wörter "Maßnahmen nach Art. 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach § 26 ProdSG und Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" werden durch die Wörter "die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ersetzt.
e) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" ersetzt und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
f) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde obliegt, abweichend von Art. 30 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, der höheren Marktüberwachungsbehörde. | "(7) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 ist zuständig für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Marktüberwachungsbehörden." |
7. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. | " § 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
ID: 222505
ENDE |