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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 327)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Architektenkammer" durch die Wörter "Bayerischen Architektenkammer (Architektenkammer)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c werden jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "acht" und die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.

2. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Ingenieurekammer-Bau" durch die Wörter "Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Ingenieurekammer-Bau)" ersetzt.

3. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a werden nach der Angabe "Art. 3" die Wörter "in der Fachrichtung der beteiligten Gesellschafter" eingefügt.

b) In Buchst. b werden die Wörter "die Mehrheit" durch die Wörter "mindestens die Hälfte" und die Wörter "von Mitgliedern der jeweiligen Kammer" durch die Wörter "von Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau" ersetzt.

c) In Buchst. c werden die Wörter "Mitgliedern der jeweiligen Kammer" durch die Wörter "Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau" ersetzt.

d) In Buchst. d werden die Wörter "und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen" gestrichen.

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Personengesellschaften" angefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten" durch die Wörter "Satz 2 bis 6 gilt" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

werden aufgehoben.

5. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt und nach dem Wort "vorzulegen" werden die Wörter "oder elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

b) In Abs. 6 werden die Wörter "durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen" durch die Wörter "in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.

6. In der Überschrift des Vierten Teils wird jeweils das Wort "Bayerische" gestrichen.

7. In Art. 12 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bayerische" gestrichen.

8. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden das Wort "Aufgabe" durch das Wort "Aufgaben" und die Wörter "ist es" durch das Wort "sind" ersetzt.

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Beteiligungen der Kammern an Entwicklungsprojekten im Ausland sind in angemessenem Maße zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreterversammlung im begründeten Einzelfall einen Zusammenhang mit Aufgaben der Kammer gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 festgestellt haben."

9. Dem Art. 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben für die Zeit der Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

10. Dem Art. 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden."

11. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung."Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 8 bis 10 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde".

b) Abs. 4 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:

altneu
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist."Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen."

12. In Art. 19 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Bayerischen" gestrichen.

13. Art. 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend."

14. Art. 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird die Angabe "Nrn." jeweils durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Eine Berufspflichtverletzung kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden."

15. Nach Art. 31 wird folgender Art. 31a eingefügt:

"Art. 31a Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation."

16. In Art. 32 Abs. 1 werden die Wörter "oder entgegen" durch ein Komma und die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Satz 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 4" ersetzt.

17. Nach Art. 33 wird folgender Art. 34 eingefügt:

"Art. 34 Übergangsvorschrift

Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung findet Anwendung auf Personen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2026/2027 begonnen haben."

18. Der bisherige Art. 34 wird Art. 35 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Art. 33a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2.

§ 2
Weitere Änderung des Baukammerngesetzes

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Anwendung. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis g und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 für diese sinngemäß."

2. Art. 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie

2. in die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner.

"1. als Mitglieder

a) die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie

b) die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie

2. als Juniormitglieder die nach Satz 2 in das Verzeichnis für Juniormitglieder eingetragenen Personen."

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

"In das Verzeichnis für Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine praktische Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 begonnen hat. Für die Versagung und Löschung der Eintragung gilt Art. 7 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen

  1. mit Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste,
  2. drei Monate nach Abschluss der praktischen Tätigkeit, wenn kein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste gestellt wurde, oder
  3. vier Jahre und sechs Monate nach Beginn der praktischen Tätigkeit; die Frist kann einmalig auf Antrag in Textform bis zu vier Jahre verlängert werden."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

3. In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und Juniormitglieder" eingefügt.

4. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 9 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nr. 11 wird angefügt:

"11. die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder, insbesondere deren beratende Mitwirkung in Vertreterversammlung und Vorstand."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.

5. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Listen" die Wörter "und aus dem Verzeichnis für Juniormitglieder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bayerischen Architektenversorgung" durch das Wort "Architektenkammer" ersetzt.

§ 3
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 18 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut des Art. 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder und Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer."

2. In Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "BauKaG" durch die Wörter "des Baukammerngesetzes (BauKaG)" ersetzt.

3. Dem Art. 56 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) Für Personen nach Art. 35 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Absolventinnen und Absolventen), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt haben, wird die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt. Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. Sofern ab dem 1. Januar 2024 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauKaG erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft der Absolventin oder des Absolventen in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen für Juniormitglieder fortgesetzt."

4. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 27 Abs. 6 werden die Wörter "für Wohngebäude" durch die Wörter "innerhalb von Wohngebäuden" ersetzt.

2. Art. 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; in diesen Fällen findet Art. 27 entsprechend Anwendung."

3. Art. 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Nr. 8 werden die Wörter "Gestattung nach Produktsicherheitsrecht" durch die Wörter "Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung" ersetzt.

4. In Art. 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "BauGB" die Wörter "sowie die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB" eingefügt.

5. Art. 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen" durch die Wörter "die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu dürfen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates" durch die Wörter "durch Abkommen gleichgestellten Staates" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt."Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nur einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden kann."

bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"Einer Eintragung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund der Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist."

c) Die Abs. 6 bis 8

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(7) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 tatsächlich erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 können über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

werden aufgehoben.

d) Abs. 9 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird die Angabe "6 und 7" durch die Wörter "Art. 61a Abs. 1 und 2 oder Art. 61b Abs. 1" ersetzt.

e) Abs. 10 wird Abs. 7.

6. Nach Art. 61 werden die folgenden Art. 61a und Art. 61b eingefügt:

"Art. 61a Bauvorlageberechtigung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten

(1) Auf Antrag ist in die Liste nach Art. 61 Abs. 5 einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderungen des Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ein Antragsteller wird in die Liste nach Art. 61 Abs. 5 auch eingetragen, wenn

  1. er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
  2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 UnterAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er

  1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 UnterAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestehen.

Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid gemäß Art. 10 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) festzustellen.

(3) Antragsteller haben zum Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 2 Unterlagen nach Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b UnterAbs. 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an das Beratungszentrum nach Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle des Herkunftsmitgliedstaates. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Art. 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d bis g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). 8Im Übrigen gelten die Art. 12 und 13 BayBQFG entsprechend.

(4) Über die Eintragung nach den Abs. 1 und 2 in die Liste ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:

  1. Zeitpunkt der Eintragung,
  2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
  4. akademische Grade und Titel,
  5. ladungsfähige Adresse,
  6. Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
  7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde.

Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau unverzüglich mitzuteilen. Art. 7 BauKaG gilt entsprechend.

(5) Antragsteller, die nicht nach Abs. 2 in die Liste eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Abs. 2 verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) ablegen. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayBQFG gilt entsprechend.

(6) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau festgelegt. Die nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BauKaG erlassene Satzung bedarf der Genehmigung der nach Art. 12 Abs. 6 BauKaG zuständigen Aufsichtsbehörde.

(7) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

(8) Art. 61 Abs. 7 gilt entsprechend. Art. 16 BayBQFG gilt entsprechend.

Art. 61b Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben (auswärtige Dienstleister) sind bauvorlageberechtigt und haben sich in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen.

(2) Ein auswärtiger Dienstleister nach Abs. 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Mit der Anzeige sind vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den in Art. 61a Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der auswärtige Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  5. ein Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz.

Im Übrigen gelten die Art. 12 und 13 BayBQFG entsprechend.

(3) Die Vorlage der Meldung nach Abs. 2 berechtigt den auswärtigen Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kann die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 3 nachprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem auswärtigen Dienstleister nur zu untersagen, wenn der auswärtige Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit in einem Mitgliedstaat nach der Anzeige untersagt wird oder er die Voraussetzungen des Art. 61a Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem auswärtigen Dienstleister entsprechend Art. 11 BayBQFG die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der auswärtige Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 61a Abs. 2 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) Art. 61 Abs. 7 gilt entsprechend. Art. 16 BayBQFG gilt entsprechend."

7. Art. 62 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat" durch die Wörter "durch Abkommen gleichgestellten Staat" und die Angabe "Art. 61 Abs. 6 bis 8" durch die Angabe "Art. 61b" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Abs. 10" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.

8. Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Halbsatz 2

; Art. 81a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird."Dies gilt insbesondere für
  1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
  2. Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird,
  3. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen

."

c) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Art. 81a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 231427

ENDE