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Regelwerk

BbgBauGebO - Brandenburgische Baugebührenordnung
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 524; 05.01.2007 S. 24 07; 26.09.2007 S. 424)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 8 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1 Kosten für Amtshandlungen 07

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der § § 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 2 Gebührenbemessung 07

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

(2) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme (§ 4) und Bauwerksklasse (§ 5) von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einer Bauaufsichtsbehörde beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.

(3) Die Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist unter Berücksichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse nach der Gebührentafel (Anlage 5) zu berechnen. Für Zwischenwerte der in der Tabelle genannten Rohbausummen sind die Gebühren durch geradlinige Interpolation zu ermitteln, dabei ist auf mindestens drei Stellen hinter dem Komma zu rechnen. Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(4) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 70 Euro erhoben.

(5) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3 Auslagen

(1) Schließt die Baugenehmigung eine ansonsten gebührenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, so erhebt die Bauaufsichtsbehörde die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Gebühr als Auslage gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Behörde teilt der Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Benennung der für die eingeschlossene Entscheidung geltenden Gebührenordnung zusammen mit der Stellungnahme nach § 63 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung mir.

(2) Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 52 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung), so sind die dadurch entstehenden Kosten neben den Gebühren als Auslagen zu erheben. Der Prüfingenieur für Baustatik kann derartige Auslagen nur erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder sachverständiger Stellen vorher zugestimmt hat.

§ 4 Rohbausumme

(1) Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1 : 1987-06 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile, mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbausummen anteilig zu ermitteln. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die Rohbausummen zu ermitteln.

(2) Für die nicht in der Tabelle der Rohbauwerte genannten Gebäude, für Gebäude, deren Rohbausumme nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive Rohbausumme 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive Rohbausumme 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen, einschließlich der Umsatzsteuer" anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Rohbausumme ist jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

§ 5 Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung, der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach der Gebührentafel (Anlage 5) ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 6 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise befreit, soweit die Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von einer Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Einem Prüfingenieur für Baustatik darf die Prüfung nur übertragen werden, wenn die zuständige Baudienststelle vorher die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt hat.

(2) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 7 Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure 07

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 16. Januar 2002 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.


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Gebührenverzeichnis Anlage 1 07
zur BbgBauGebO

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
1Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren § 56, 57 und 58 BbgBO) 
1.1Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen
1.1.1Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren1,0 Prozent der Rohbausumme mindestens100
1.1.2Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren0,8 Prozent der Rohbausumme mindestens100
1.1.3Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren0,5 Prozent der Rohbausumme mindestens100
1.2Versammlungsstätten
1.2.1Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung
100 bis 500
1.2.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, z.B. für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; DiskothekenZeitgebühr mindestens100
1.2.3Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen
200 bis 5.000
 Anmerkung:
Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.
 
1.2.4Abnahme einer technischen Probewie Tarifstelle 1.2.2
1.2.5Erteilung eines Gastspielprüfbuchs
200 bis 2.000
1.2.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs
100
1.3Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO) 
1.3.1Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 
1.3.1.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
50 bis 200
1.3.1.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
100 bis 500
1.3.1.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.1.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1.000
1.3.2Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) 
1.3.2.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1.000
1.3.2.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1.000
1.3.2.5Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung
100 bis 1500
1.3.2.6Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen
200 bis 5.000
1.4Nutzungsänderungen (§ 54 BbgBO)
1.4.1Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird
100 bis 2 500
1.4.2Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen MaßnahmenZuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1
100 bis 2.500
1.4.3Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BbgBO)soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1 bestimmen lässt
100 bis 500
1.5Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO)
1.5.1Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen
100 bis 10.000
1.5.2Genehmigungen von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen
1.000 bis 50.000
1.5.3Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen
100 bis 2 500
1.6Änderung von Baugenehmigungen
1.6.1Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)
100 bis 1.000
1.6.2Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagendie Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3 mindestens100
1.7Vorbescheide (§ 59 BbgBO)
1.7.1Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Vorhabens
100 bis 2.000
1.7.2Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens
400 bis 10.000
1.8Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren
1.8.1Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

je Beteiligter oder je Nachbar 100 insgesamt höchstens2.000
1.9Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen 
1.9.1Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Abs. 1 BbgBO)je Abweichung100 bis 2.500
1.9.2Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGBje Ausnahme100 bis 2.500
1.9.3Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGBje Befreiung200 bis 5.000
2Bautechnische Nachweise
2.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen
2.1.1Prüfung des StandsicherheitsnachweisesGrundgebühr nach der Gebührentafel (Anlage 5) mindestens100
2.1.2Prüfung der zum Standsicherheitsnachweis gehörenden Ausführungszeichnungen50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens100
2.1.3Nachträgliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlageein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens100
2.1.4Örtliche Anpassung der bautechnischen Nachweise bei Vorlage einer TypenprüfungZeitgebühr mindestens100

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
2.1.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr
mindestens
100
2.2Prüfung der bautechnischen Nachweise des Brandschutzes 
2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise für Gebäude mittlerer Höhe und für Sonderbauten60 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr
mindestens
350
2.3Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge
2.3.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens
100
2.3.2Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und GrundbruchberechnungenGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.3Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und HolzbausGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.4Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder FehlernGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.5Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwandein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr
2.4Ermäßigungen
2.4.1Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
mindestens
100
2.5Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Abs. 2 BbgBO)
2.5.1Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen der Standsicherheit, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder BauarbeitenZeitgebühr
mindestens
100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr
2.5.2Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen des BrandschutzesZeitgebühr mindestens100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr
2.5.3Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr mindestens100
2.5.4Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hatZeitgebühr mindestens100
2.6Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten
2.6.1Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Abs. 6 BbgBO)das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr, ohne Ermäßigung
2.6.2Verlängerung der Geltungsdauer einer TypenprüfungZeitgebühr mindestens100
2.6.3Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Abs. 2 und 4 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7Prüfung des Nachweises der Standsicherheit von Gerüsten und BaugrubensicherungenZeitgebühr mindestens100
3Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
3.1Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V m. § § 3c und 3d UVPG)Zeitgebühr mindestens200
3.2Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V m. § § 3c und 3d UVPG) 1000 bis 10.000
4Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
4.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO)
4.1.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließtZeitgebühr mindestens200
4.1.2Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) großer SonderbautenZeitgebühr mindestens200
4.1.3Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr mindestens100

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
4.1.4Probenentnahme (§ 75 Abs. 3 BbgBO)Zeitgebühr mindestens100
Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.  
4.1.5Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der BrandverhütungsschauZeitgebühr mindestens100
4.2Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung (§ 76 Abs. 3 BbgBO)
4.2.1Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen AnlageZeitgebühr mindestens100
4.3Anordnungen im Einzelfall
4.3.1Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Abs. 1 oder 2 BbgBO) 100 bis 2 000
4.3.2Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Abs. 3 BbgBO) 100 bis 500
4.3.3Baueinstellungsanordnung (§ 73 Abs. 1 BbgBO) 100 bis 500
4.3.4Baustellenversiegelung (§ 73 Abs. 2 oder § 73 Abs. 3 Satz 2 BbgBO) 100 bis 500
4.3.5In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen (§ 74 Abs. 3 BbgBO)je Werbeanlage100 bis 250
4.3.6Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Abs. 2 Satz 2 oder § 78 Abs. 1 BbgBO) 100 bis 500
4.3.7Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Abs. 1 oder § 77 Abs. 2 BbgBO i. V m. § 13 Abs. 1 BauPG)je Bauprodukt1 000 bis 5 000
4.3.8Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Abs. 2 BauPGje Bauprodukt2 000 bis 10.000
4.4Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Abs. 5 BbgBO) 100
4.4.2Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Abs. 5 BbgBO) 100
4.4.3Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land BrandenburgGebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
5Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen
5.1Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlagedas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
5.2Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderungdas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6Genehmigung Fliegender Bauten
6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Abs. 2 bis 5 BbgBO)1,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens100
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.  
6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Abs. 4 BbgBO)20 Prozent der bereits verlängernde Genehmigung für die zu erhobenen Gebühr
mindestens100
6.3Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)0,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens100
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.  
6.4Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch
(§ 71 Abs. 5 BbgBO)
 50 bis 250
6.5Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Abs. 8 BbgBO)Zeitgebühr mindestens50
6.6Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO) 100 bis 250
6.7Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Abs. 7 BbgBO) 100 bis 250
7Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)
7.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen und allgemeine Verwaltungsgebühr
7.1.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur und allgemeine Verwaltungsgebühr
§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV)
eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung500.400
7.1.2Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger und allgemeine Verwaltungsgebühr
§ 6 und 7 BbgPrüfSV)
eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung500
400
7.2Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit
(§ 11 BbgBauPrüfV)
7.2.1Bewertung der Referenzprojekteje Fachrichtung500
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachrichtung1200

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
7.2.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachrichtung800
7.3Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz
(§ 15 BbgBauPrüfV)
7.3.1Bewertung der Referenzprojekte 1300
7.3.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse 900
7.3.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse 800
7.4Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger
(§ 8 Abs. 4 BbgPrüfSV)
7.4.1Bewertung der Referenzprojekteeine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.4.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisseeine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.4.3Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisseeine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
400
7.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
(§ 7 BbgBauPrüfV oder § 9 BbgBauPrüfV)
je Fachrichtung1000
8Widerspruchsentscheidungen
8.1Zurückweisung eines Widerspruchs des BauherrnGebühr gemäß § 15 Abs. 3 GebG Bbg
8.2Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 50  bis 1000
8.3Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung 50 bis 2500
9Dienstbarkeiten
9.1Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeitje rechtlichen Gegenstand einer Sicherung50 bis 1000
9.2Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit 50
10Sonstiges
10.1Untersagung der Bauausführung nach § 58 Abs. 4 BbgBO 100
10.2Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Abs. 2 BbgBO)Gebühr gemäß § 15 Abs. GebG Bbg2
10.3Ablehnung eines Antrages nach § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung 50 bis 250
10.4Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung
50 bis 500

 

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
10.5Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) eines Gebäudes 50
mindestens100
höchstens2 500
10.6Anfertigung von Fotokopienje Seite0,5
10.7Beglaubigungje Seite 0,5 mindestens5
10.8Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 50
10.9Erteilung einer Zweitschrift 5 bis 250
10.10Fertigung eines Auszuges (z.B. aus dem Baulastenverzeichnis) 5 bis 50
10.11Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
50 bis 2 500
10.12Beratung in Bauangelegenheiteneine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.13Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung oder des Schornsteinfegergesetzes 200
10.14Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen 50
11Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§ § 17, 18 BbgBO) im Einzelfall
11.1Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) 250 bis 5 000
11.2Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) 200
11.3Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Abs. 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehördekostenfrei
12Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den § § 53 und 61 BbgBO
12.1Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Ausnahme oder Abweichung50
12.2Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Befreiung100 bis 250
12.3Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen 100
12.4Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen 100 bis 250
12.5In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Werbeanlage100 bis 250
12.6Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB 100
12.7Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenGebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2

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 Tabelle der Rohbauwerte Durchschnittliche Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-RauminhaltAnlage 2
zur BbgBauGebO

 

NummerGebäudeartRohbauwert Euro/m3
1Wohngebäude95
2Wochenendhäuser83
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen128
4Schulen120
5Kindergärten107
6Gaststätten, Kantinen107
7Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten107
8Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien über 60 Betten127
9Krankenhäuser141
10Versammlungsstätten107
11Kirchen120
12Leichenhallen, Friedhofskapellen101
13Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 18 fallend)73
14Hallenbäder116
15sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 14 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime usw.)92
16Verkaufsstätten 
16.1eingeschossige Verkaufsstätten72
16.2mehrgeschossige Verkaufsstätten129
17Garagen 
17.1offene Kleingaragen, Carports34
17.2Kleingaragen77
17.3eingeschossige Mittel- und Großgaragen92
17.4mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen112
17.5Tiefgaragen130
18eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und eingeschossige einfache Hallen 
18.1ohne oder mit nur geringen Einbauten 
18.1.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt39
18.1.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m330
18.1.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt25
18.2mit nicht geringen Einbauten -64
19mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 
19.1ohne oder mit nur geringen Einbauten92
19.2mit nicht geringen Einbauten104
20sonstige eingeschossige gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 18 fallend)77
21Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 18
22Güllekeller; soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
23Schuppen, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen sowie ähnliche Gebäude34
24Gewächshäuser 
24.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt25
24.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 17.2 bis 17.4) um 10 Prozent zu erhöhen.

Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten.

Mehrkosten für besondere Gründungen und für Außenwandverkleidungen, für die jeweils ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung 1 ist § 4 Abs. 1 letzter Satz BbgBauGebO zu beachten.


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Auszug aus DIN 277-1 :1987-06 Anlage 3
zur BbgBauGebO

2 Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.

Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

3 Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in qm, Rauminhalte in cbm anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen A und b liegen, sind zum Bereich A zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.


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Bauwerksklassen Anlage 4
zur BbgBauGebO

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere


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Gebührentafel Anlage 5
zur BbgBauGebO

 

Rohbausumme Gebührenfaktor in Tausendstel der Rohbausumme
Euro Bauwerksklasse 1 Bauwerksklasse 2 Bauwerksklasse 3 Bauwerksklasse 4 Bauwerksklasse 5
bis 5.00016,40622,08427,76233,44139,119
10.0009,88714,28119,22424,16829,112
15.0009,11713,16917,72722,28626,844
20.0008,60712,43316,73621,04025,343
25.0008,23111,89016,00620,12124,237
30.0007,93711,46415,43319,40123,369
35.0007,69611,11614,96418,81122,660
40.0007,49310,82314,57018,31622,063
45.0007,31910,57114,23017,89021,549
50.0007,16610,35113,93417,51721,100
100.0006,2389,01112,13015,24918,368
150.0005,7528,30911,18514,06116,938
200.0005,4317,84410,56013,27515,991
250.0005,1947,50210,09912,69615,293
300.0005,0087,2339,73712,24114,745
350.0004,8567,0149,44211,87014,297
400.0004,7286,8299,19311,55713,921
450.0004,6186,6708,97911,28813,597
500.0004,5216,5318,79211,05213,313
1.000.0003,9365,6857,6549,62211,590
1.500.0003,6305,2437,0578,87210,687
2.000.0003,4274,9506,6638,37610,089
2.500.0003,2774,7336,3728,0109,649
3.000.0003,1604,5646,1447,7249,303
3.500.0003,0644,4255,9577,4899,021
4.000.0002,9834,3095,8007,2928,783
4.500.0002,9144,2085,6657,1228,579
5.000.0002,8534,1215,5476,9748,400
10.000.0002,4843,5874,8296,0717,313
15.000.0002,2903,3084,4535,5986,743
20.000.0002,1623,1234,2045,2856,366
25.000.0002,0682,9874,0205,0546,088
30.000.0001,9942,8803,8764,8735,870
und mehr     

Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren

UWS Umweltmanagement GmbH