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Ausschlussbescheid des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg über den Ausschluss geologischer Daten nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens für "inhaberlose Daten"
- Brandenburg -
Vom 27. Juni 2024
(ABL. Nr. 29 vom 24.07.2024 S. 568)
Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) gibt nach Abschluss der Durchführung des Aufgebotsverfahrens von nichtstaatlichen, "inhaberlosen Daten" den folgenden Ausschlussbescheid auf der Grundlage von § 25 Absatz 1 Satz 5 des Geologiedatengesetzes (GeoIDG) bekannt. Durch die öffentliche Bekanntgabe dieses Dokuments können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Es ergeht folgender Ausschlussbescheid
Entscheidung:
Die im Aufgebotsverfahren aufgeführten inhaberlosen Daten, bei denen sich innerhalb der angegebenen Frist kein Dateneigentümer ermitteln ließ, erhalten die Datenkategorie "staatlich" . Diese inhaberlosen Daten werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist als staatliche geologische Daten des Landes Brandenburg eingeordnet . Die in der Anlage des Ausschlussbescheides aufgeführten geologischen Nachweisdaten mit den maßgeblichen geologischen Fach- und Bewertungsdaten sind inhaberlos . Die Anlage ist Bestandteil des Ausschlussbescheides.
Von einem Abdruck der maßgeblichen geologischen Daten im Amtsblatt für Brandenburg wird wegen des Umfanges abgesehen . Die Daten sind im Internet auf der Homepage des LBGR unter:
https://lbgr .brandenburg .de/lbgr/de/aktuell/bekanntmachungennachgeologiedatengesetz
abrufbar.
Begründung:
Das LBGR startete auf der Grundlage von § 25 Absatz 1 GeolDG vom 19 . Juni 2020 (BGBl . I S . 1387) ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Dateneigentümerschaft von nichtstaatlichen, inhaberlosen Daten, welche im Datenspeicher (GeoDaB) des LBGR vorgehaltenen werden.
Das LBGR ist nach § 37 Absatz 1 GeolDG in Verbindung mit Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 22 . April 2021 (GVBl . II Nr . 45), zuständig für die Umsetzung des GeolDG in Brandenburg . Nach § 25 Absatz 1 GeolDG kann die zuständige Behörde ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann . Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden . Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid . Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos und werden nach § 25 GeolDG zu staatlichen Daten.
Nach Ablauf der Jahresfrist ist das Aufgebotsverfahren zur Inhaberschaft für die unter den oben angegebenen Links zu inhaberlosen Daten aufgeführten geologischen Daten abgeschlossen.
Die Bekanntgabe des Ausschlussbescheides richtet sich nach § 25 Satz 5 GeolDG in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Das Dokument gilt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Hinweise:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg mit Sitz in Cottbus schriftlich oder per E-Mail (geologiedatengesetz@lbgr .brandenburg .de) einzulegen .
ENDE |