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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen
- Brandenburg -

Vom 3. Juli 2009
(ABl. Nr. 32 vom 19.08.2009 S. 1572)



A Regionalplan

Der Träger der Regionalplanung hat die Aufgabe, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern oder zu ergänzen. Mit dem Regionalplan sind die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. Dies erfordert in der Regel einen die verschiedenen raumwirksamen Fachplanungen und die kommunalen Belange integrierenden Planungsansatz (Integrierter Regionalplan).

1 Grundstruktur

Der Festlegungsteil des Regionalplanes besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung). Der Begründungsteil enthält Begründungen der Plansätze sowie als gesonderten Teil den Umweltbericht sowie die Prüfung der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeit.

2Inhalt

Die Festlegungen in den Regionalplänen dürfen Landesraumordnungsplänen nicht widersprechen und sollen kommunale Planungen, regionale Leitbilder und Konzepte berücksichtigen.

2.1 Der Regionalplan vertieft die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsgesetzes (ROG) und der hochstufigen Raumordnungspläne im Rahmen der in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPIG) benannten Themen für die Region.

  1. In allen Regionen sind Festlegungen gemäß Anlage, Abschnitt 1 zu treffen.
  2. Festlegungen gemäß Abschnitt 2 der Anlage sollen nur dann getroffen werden, wenn die Regelungen der hochstufigen Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm [LEPro], Landesentwicklungsplan [LEP]) nicht ausreichen, um eine geordnete Entwicklung in der Region sicherzustellen, und der Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit erforderlich ist. Die Anwendungsvorgaben der Anlage sind einzuhalten.
  3. Weitere Festlegungen können getroffen werden, soweit sie die Regelungskompetenzen der Raumordnung nicht übersteigen.
  4. Festlegungen aus übergeordneten Programmen und Plänen der Raumordnung oder aus Fachplänen sollen dann nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis der materiellen Inhalte des Regionalplanes erforderlich oder sinnvoll ist (Abschnitt 3 der Anlage).

2.2 Die Begründung dient der Erläuterung der Festlegungen. Es müssen die für die planerische Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Begründung angesprochen werden.

2.3 Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Bestimmungen des § 2a Absatz 7 RegBkPlG und der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes * in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) zu beachten.

2.4 Der Umweltbericht ist Bestandteil der Strategischen Umweltprüfung, die nach den Bestimmungen des § 2a RegBkPlG durchzuführen ist.

2.5 Im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanes können auch konzeptionelle Planungsansätze einbezogen und in einer Entwicklungskonzeption zusammengeführt werden.

3 Gestaltung

3.1 Den einzelnen Abschnitten des Festlegungsteiles können Begriffsdefinitionen über die darin angewendeten Planungskategorien vorangestellt werden.

3.2 Die Verbindung von textlichen und zeichnerischen Festlegungen ist durch einen Kartenverweis im Textteil des Planes und durch plansatzbezogene Querverweise (Plansatznummer), die dem Legendensymbol der Festlegungskarten (vgl. Anlage) zuzuordnen sind, zu gewährleisten.

3.3 Es ist eine klare Trennung von beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung vorzunehmen (§ 7 Absatz 4 ROG). Die Ziele sind mit "Z", die Grundsätze mit "G", die Übernahmen hochstufiger landesplanerischer Festlegungen mit "L", ergänzt um die in Klammer stehende hochstufige Einordnung ([Z], [G]), und nachrichtliche Übernahmen aus Fachplänen mit "N" zu kennzeichnen. Plansätze sind durchlaufend zu nummerieren.

3.4 Die Hauptkarten sind im Maßstab 1 : 100.000 auf der Basis einer von der Landesplanungsbehörde festgelegten Grundlagenkarte zu erstellen.

3.5 Das Einholen von Genehmigungen von darüber hinausgehenden Nutzungsrechten zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaft.

4 Räumliche und sachliche Teilpläne

Für die Teilpläne gelten die Vorschriften über das Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren gemäß den Nummern 5 bis 9 dieser Richtlinie entsprechend.

B Aufstellungsverfahren

5 Aufstellung

5.1 Für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Aufstellungsverfahrens ist der Träger der Regionalplanung verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften bei allen Satzungsverfahren.

5.2 Die Regionalversammlung fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Regionalplanes.

5.3 Die Regionale Planungsgemeinschaft stellt auf der Grundlage einer Raumstrukturanalyse den über die obligatorischen Planinhalte hinausreichenden optionalen Planungsbedarf für die Region fest und erarbeitet einen Vorentwurf des Regionalplanes.

5.4 Eine Strategische Umweltprüfung ist auf Basis von § 9 ff. ROG in Verbindung mit § 2a RegBkPIG durchzuführen.

5.5 Der Vorentwurf des Regionalplanes wird der Regionalversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Regionalversammlung fasst den Beschluss zur Eröffnung des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Regionalplanes.

6 Beteiligung

6.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft beteiligt die in § 2 Absatz 5 RegBkPIG genannten Stellen sowie die Öffentlichkeit gemäß § 2a Absatz 7 RegBkPlG.

6.2 Die Regionale Planungskonferenz (RPK) ist gemäß Artikel 11 des Landesplanungsvertrages frühzeitig unter Angabe der Planungsabsichten zu unterrichten.

7 Abwägung

7.1 Die in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen und Bedenken der beteiligten Stellen und der Öffentlichkeit werden nach Abwägung in den Regionalplanentwurf und den Umweltberichtsentwurf ganz oder teilweise aufgenommen oder verworfen. Die Abwägungsentscheidungen sind zu begründen.

Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind sonstige öffentliche Belange sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der Regionalplanungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

7.2 Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis sind in einer tabellarischen Dokumentation nachvollziehbar aufzubereiten.

7.3 Die Abwägungsempfehlung zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der obersten Landesbehörden sowie

des Bundes und der Bundesstellen im Lande ist der Landesplanungsbehörde frühzeitig zur Kenntnis zu geben.

7.4 Sollten im Ergebnis der Abwägung Änderungen der Festlegungen des Regionalplanentwurfes vorgenommen werden, ist durch den Planträger unter Einbeziehung der Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wiederholung des Beteiligungsverfahrens notwendig ist. Der Kreis der Beteiligten kann auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ROG).

7.5 Dem im Ergebnis des Abwägungsprozesses zu überarbeitenden Entwurf eines Regionalplanes ist hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 11 Absatz 3 ROG).

7.6 Die Abwägungsdokumentation und Informationen über den Ablauf des Verfahrens sind in einem Bericht zusammenzufassen.

Darin sind:

  1. Angaben zum Gegenstand, zum zeitlichen Ablauf, zu den Phasen und zum quantitativen Umfang des Beteiligungsverfahrens zu machen,
  2. der Nachweis über die Beteiligung der Stellen nach § 2 Absatz 5 RegBkPlG und der Öffentlichkeit nach § 2a Absatz 7 RegBkPlG zu beteiligten Stellen zu führen mit der Kennzeichnung, welche der aufgeforderten Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts eine Stellungnahme abgegeben haben und welche nicht. In einem gesonderten Abschnitt sind Angaben über die Beteiligung des Bundes, der Behörden des Bundes im Lande und gegebenenfalls der Republik Polen zu machen,
  3. in zusammengefasster Form die in den Stellungnahmen der beteiligten Stellen zum Ausdruck kommenden fachlichen Schwerpunkte zu benennen,
  4. Änderungsdokumentationen des Planes enthalten.

8 Satzungsbeschluss

Die Regionalversammlung billigt die Ergebnisse der Abwägung und beschließt den Regionalplan als Satzung.

C Genehmigungsverfahren

9 Genehmigungsverfahren

9.1 Der Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft auf Genehmigung der Satzung ist bei der Landesplanungsbehörde zu stellen und muss mindestens enthalten:

  1. die ausgefertigte Satzung mit dem ausgefertigten Text- und Kartenteil,
  2. den als Satzung festgesetzten Regionalplan und die zusammenfassende Erklärung einschließlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung und des Umweltberichtes in der Anzahl von 20 Exemplaren und zusätzlich in digitaler Form (Text und Karte),
  3. den Satzungsbeschluss der Regionalversammlung über den Regionalplan,
  4. den Nachweis aller zum Regionalplan gefassten Beschlüsse,
  5. den Bericht über das Erarbeitungsverfahren.

Von der Regionalen Planungsgemeinschaft sind außerdem die Originalunterlagen (Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Ergebnisprotokolle der Erörterungen) zur Prüfung durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 2 Absatz 8 RegBkPlG bereitzuhalten.

9.2 Bei Genehmigung mit Nebenbestimmungen werden diese durch einen Beitrittsbeschluss des Trägers der Regionalplanung zum Bestandteil der Satzung erklärt.

9.3 Nach erfolgter Genehmigung ist die Satzung durch den Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft einschließlich der Ausfertigung des Text- und Kartenteiles erneut auszufertigen.

10 Einsichtnahme und Veröffentlichung

10.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft hat die technische Vorbereitung der Veröffentlichung vorzunehmen und der Landesplanungsbehörde die Veröffentlichungsmaterialien zum Regionalplan entsprechend der genehmigten Fassung vollständig und in druckfähigem Format zu übergeben.

Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht die Satzung im Amtsblatt für Brandenburg. Bei der Bekanntmachung findet § 12 Absatz 5 ROG Anwendung.

10.2 Nach seinem Inkrafttreten ist ein Regionalplan mit der Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten, deren Gebiet vom Geltungsbereich des Planes umfasst wird, zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen und zusätzlich im Internet unter der Adresse der Regionalen Planungsgemeinschaft einzustellen. Die Bekanntmachung des Regionalplanes hat den Hinweis zu enthalten, an welchen Orten und unter welcher Internetadresse der Regionalplan und die Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen eingesehen werden können.

D Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 14. September 2004 (ABl. S. 750) außer Kraft.

________________
*) BNatSchG a. F., jetzt §§ 32 bis 38

  

 .

 Darstellung und Anwendungsvorgaben für Festlegungen
(Stand 03.07.2009)
Anlage

Abschnitt 1

SymbolBezeichnung der FestlegungBedeutung/DefinitionAnwendungsvorgaben/Kriterien/Methode
 Vorranggebiet für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe(Z)
Gebiet, in dem Rohstoffabbau vorgesehen ist und in dem andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit der vorrangigen Funktion, Nutzung oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
Kriterien:

- Rohstoffpotenzialflächen, die bergrechtlich oder über andere Rechtsinstrumente gesichert sind

- geringe Nutzungskonflikte

- innerhalb des Freiraumverbundes des LEP B-B können Flächen nur in Ausnahmefällen oder bei Bestandsschutz festgelegt werden

 Vorbehaltsgebiet für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe(G)
Gebiet, in dem Rohstoffabbau bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll
Kriterien:

- Rohstoffpotenzialflächen, die bergrechtlich oder über andere Rechtsinstrumente gesichert sind

- geringe Nutzungskonflikte

- innerhalb des Freiraumverbundes des LEP B-B können Flächen nur in Ausnahmefällen oder bei Bestandsschutz festgelegt werden- als besonderer Abwägungsbelang in der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen zu berücksichtigen

 Eignungsgebiet Windenergienutzung(Z)
Gebiet, das für die Nutzung der Windenergie geeignet ist; außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen
Kriterien:

- Basis ist ein vom Träger der Regionalplanung zu entwickelndes Gesamtkonzept für die Region

- bei Eignungsgebieten muss sowohl die innergebietliche Eignung für die Windenergienutzung als auch die außergebietliche Ausschlusswirkung das Ergebnis umfassender regionalplanerischer Abwägung sein (Zielqualität)

- die Eignungsgebietsgrößen müssen so dimensioniert sein, dass der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben ist

- der Freiraumverbund des LEP B-B steht der Ausweisung von Eignungsgebieten entgegen

Abschnitt 2

SymbolBezeichnung der FestlegungBedeutung/DefinitionAnwendungsvorgaben/Kriterien/Methode
 Vorbehaltsgebiet für Fotovoltaik(G)
Gebiet, in dem der Nutzung regenerativer Energien, insbesondere Fotovoltaik, bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll
Kriterien für Fotovoltaik:

- Freiraumbereiche außerhalb des Freiraumverbundes, vorrangig geeignete Konversionsflächen (zivil oder militärisch)

- raumbedeutsame Anlage ab einer Fläche ab 10 ha

- Anschluss an Stromabnehmernetz

- Flächen mit geringen Nutzungsrestriktionen

 Funktionsschwerpunkt in Zentralen Orten(G)
Gebiet innerhalb von Zentralen Orten, auf die die Funktionen der Daseinsvorsorge konzentriert werden sollen
Kriterien:

- Ableitung aus Plansatz 2.3 (G) LEP B-B: Teilgebiete innerhalb Zentraler Orte, in denen bereits Einrichtungen, die Versorgungsfunktionen für die übrigen Teile der Gemeinde wahrnehmen, bestehen

- sind auch aus dem gesamten zentralörtlichen Versorgungsbereich meist günstig erreichbar

- verfügen in ihrer siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Bedeutung über die größten Potenziale aller Ortsteile der Gemeinde

 Funktionsschwerpunkt der Grundversorgung(G)
Gebiet innerhalb der amtsfreien Gemeinden/Ämter, auf die die Grundversorgungsfunktion konzentriert und gebündelt werden soll
Kriterien:

- Ableitung aus Plansatz 2.4 (G) LEP B-B: ausschließlich als flächendeckender Ansatz für alle amtsfreien Gemeinden/Ämter der Region zulässig

- Teilgebiete, in denen bereits Einrichtungen, die Grundversorgungsfunktionen für die übrigen Teile der amtsfreien Gemeinden/Ämter wahrnehmen, bestehen

- sind von den einzelnen Gemeindeteilen günstig erreichbar

- verfügen in der Regel über die größte siedlungsstrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung sowie über die größten Potenziale aller Ortsteile der Gemeinde

 Vorzugsraum Siedlung(G)
Bereich für die räumliche Konzentration, der für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen innerhalb der Gemeinden im Falle der Neuflächeninanspruchnahme prioritär genutzt werden soll
Kriterien für Flächen mit besonderen Verknüpfungsqualitäten mit:

- vorhandener sozialer Infrastruktur

- vorhandener gut entwickelter Verkehrsinfrastruktur

- gutem Angebot an öffentlicher Verkehrserschließung

- nutzbaren Flächenreserven

 Regional bedeutsamer gewerblicher Siedlungsbereich(G)
Bereich, der für die regional bedeutsame gewerbliche Entwicklung vorgesehen werden soll
Kriterien:

- bereits erschlossene Flächen mit erheblichen vakanten Flächenpotenzialen

- Erweiterungsflächen zu bereits genutzten regional bedeutsamen Gewerbegebieten

 Vorranggebiet Freiraum(Z)
Gebiet, in dem das funktionell und überregional zusammenhängende Netz besonders bedeutsamen Freiräume zur nachhaltigen Sicherung der Freiraumfunktionen und der besonderen Werte des Naturhaushaltes und der Kulturlandschaft gesichert werden soll; besonderes Ziel ist die Sicherung vor raumbedeutsamen Inanspruchnahmen, die irreversible Schäden hervorrufen
Kriterien:

- maßstabsbedingte Konkretisierung des Freiraumverbundes des LEP B-B

- Ergänzung durch regional bedeutsame Freiraumflächen und deren Verbindung

 Vorranggebiet Hochwasserschutz(Z)
Gebiet, in dem Hochwasserschutz vorgesehen ist und in dem andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit der vorrangigen Funktion, Nutzung oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
Kriterien:

- innerhalb der Kulisse des Freiraumverbundes des LEP B-B auf der Basis fachplanerischer Grundlagen

 Vorbehaltsgebiet hochwassergefährdeter Bereich(G)
Gebiet, in dem Hochwasserschutz bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll
Kriterien:

- Konkretisierung innerhalb der Kulisse des Risikobereiches Hochwasser des LEP B-B auf der Basis fachplanerischer Grundlagen

 Regionale StraßenverbindungVerbindung zwischen verkehrsrelevanten OrtenKriterien:

- Verbindungen zwischen verkehrsrelevanten Orten, die durch besondere verkehrsinduzierende Raumstrukturelemente geprägt sind oder Entwicklungsbesonderheiten aufweisen

 Trassensicherung der StraßenverbindungNutzung, die der Realisierung der Straßenverbindung auf dieser Trasse entgegensteht, ist ausgeschlossen. Damit werden Straßentrassen im Vorfeld der fachrechtlichen Linienbestimmung gesichert.Kriterien:

- Trassenverlauf, wie er im Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ermittelt worden ist

 Verknüpfungspunkteüberörtlich bedeutsame Verknüpfungspunkte der verschiedenen Verkehrssysteme des PersonenverkehrsKriterien:

- Übergangsmöglichkeiten zwischen mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgersystemen von regionaler Bedeutung

 Güterverkehrszentrum/Logistikzentrumüberregionaler Verkehrsknoten zur Konzentration von Transportgewerbe und transportbegleitenden Dienstleistungen mit KV-UmschlageinrichtungKriterien:

- überregionaler Verkehrsknoten (logistische Schnittstelle) durch Verknüpfung mehrerer Verkehrsträger (mindestens Straße/Schiene)

- regional bedeutsamer Verkehrsgewerbestandort mit Schienenanschluss

- in der Regel ab 50 ha

 Planungszone Siedlungs-Beschränkung(Z)
regionalplanerische Festlegung für regionalbedeutsame Flugplätze
Kriterien;

- Basis bilden Berechnungen von den, zuständigen Landesbehörden

- Plansatz richtet sich auf den Schutz lärmsensibler Nutzungen und dient der Entwicklungssicherung des Flugplatzes

- Ausweisung muss überall dort erfolgen, wo aufgrund der beabsichtigten Entwicklung des Flugverkehrs Nutzungskonflikte zur Siedlungsnutzung auftreten können

Abschnitt 3

SvmbolBezeichnung der Festlegung OberzentrumBedeutung/Definition Stadt, in der die hochwertigen Raumfunktionen der Daseinsvorsorge mit überregionaler Bedeutung konzentriert werden sollenAnwendungsvorgaben/Kriterien/Methode Übernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 MittelzentrumGemeinde, in der für den jeweiligen Mittelbereich die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung konzentriert werden sollenÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 Mittelzentrum in FunktionsteilungGemeinden, in denen gemeinsam die Versorgungsfunktion für den gemeinsamen Mittelbereich übernommen werden soll und Kooperationsformen die Basis bildenÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 Vorsorgestandorte für großflächige gewerblich--industrielle Vorhabenfür Einzelansiedlungen, die besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung besitzenÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 Großräumige und überregionale Straßenverbindungfunktionale Verbindung zwischen Oberzentren innerhalb und außerhalb des PlanungsraumesÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 Großräumige und überregionale SchienenverbindungFunktionale Verbindung, insbesondere zwischen Zentralen Orten innerhalb und außerhalb des PlanungsraumesÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B
 Flughafen Berlin Brandenburg InternationalStandortfestlegungÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen aus dem LEP B-B; Flächendarstellung des BBI gemäß LEP FS
 Planungszone SiedlungsbeschränkungEinschränkung der SiedlungsentwicklungÜbernahme aus den hochstufigen landesplanerischen Festlegungen gemäß LEP FS
 RegionalflugplatzStandortfestlegungÜbernahme aus Planfeststellungsunterlagen oder Genehmigungen; nur Flugplätze, für die im Sinne der Vermeidung von Nutzungskonflikten eine Siedlungsbeschränkung ausgesprochen werden muss
 Güterverkehrszentrum/LogistikzentrumÜberregionaler Verkehrsknoten (logistische Schnittstelle) zur Konzentration von Transportgewerbe und transportbegleitenden Dienstleistungen mit KV-UmschlageinrichtungÜbernahme hochstufiger landesplanerischer Festlegungen
 Vorranggebiet Rohstoff-Sicherung-BraunkohleGebiet, in dem die Braunkohlengewinnung im Ergebnis durchgeführter Braunkohlenplanverfahren Vorrang vor anderen Nutzungen hatnachrichtlich aus den Braunkohlenplänen
 Vorbehaltsgebiet für den BraunkohlenbergbauFlächen, die im Braunkohlenplan in Form des Vorbehaltsgebietes gesichert sindnachrichtlich aus den Braunkohlenplänen
 Geltungsbereich der SanierungspläneFlächenumgriff der Sanierungsplänenachrichtlich aus den Sanierungsplänen

 

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