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Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten "Windenergie"
- Brandenburg -
Vom 16. Juni 2009
(ABl. Nr. 25 vom 01.07.2009 S. 1227)
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
I. Allgemeines
Das Land Brandenburg hat sich mit der Energiestrategie 2020 und im Maßnahmekatalog zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zum Ausbau der regenerativen Energien bekannt. Bis zum Jahre 2020 sollen diese einen Anteil von 20 Prozent am Primärenergieverbrauch des Landes haben. Neben der verstärkten Nutzung der Biomasse- und Solarenergie soll dieses Ziel insbesondere durch den Ausbau der Windenergie erreicht werden.
Die derzeit installierte elektrische Leistung von rund 3.700 MW mit 2.644 Anlagen (Stand 31. Dezember 2008) soll bis 2020 auf 7.500 MW beziehungsweise 55 PJ Windstrom ausgebaut werden. Dies soll sowohl durch Repowering als auch durch Ausweisung neuer Eignungsgebiete erreicht werden. Insgesamt 555 km2, das entspricht rund 1,9 Prozent der Landesfläche, werden zur Realisierung der Ausbauziele benötigt.
Um schutzwürdige Interessen der Bevölkerung und der Umwelt mit dieser Art der Ressourcen schonenden Energiegewinnung in Einklang zu bringen, ist die Konzentration der Anlagen auf möglichst konfliktreduzierte Standorte notwendig. Dabei kommt insbesondere der Regionalplanung die Aufgabe zu, die Windenergienutzung raum- und umweltverträglich zu steuern.
Für diesen Planungsprozess soll der Erlass eine Hilfestellung geben.
II. Hinweise für die Regionalplanung
1 Eignungsgebiete
Regionalpläne können Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausweisen, um die in § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches angelegte Konzentrationswirkung zu erreichen. Dies sind Gebiete, die für die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen geeignet sind. Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind in diesen Gebieten zu konzentrieren.
2 Voraussetzungen
a) Abwägung
Die Voraussetzungen für eine solche Planung liegen vor, wenn auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Plangebietes ein schlüssiges Plankonzept erarbeitet wurde. Sollen Eignungsgebiete ausgewiesen werden, muss der Planungsträger die Anforderungen des Abwägungsgebots erfüllen. Die Planungsentscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Eignungszuweisung für die Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete getragen wird, sondern vor allem deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. In die Abwägung müssen alle öffentlichen und privaten Belange einfließen, die auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Dabei sind alle planungserheblichen Belange, also nicht nur die Belange des Klimaschutzes und der Ausbauziele für regenerative Energien zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch die Belange des Schutzes der Menschen und von Natur und Landschaft. Dem Träger der Planung kommt dabei die Aufgabe zu, einen möglichst gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen an den Raum herbeizuführen und in diesem Sinne eine ausgewogene Planungsentscheidung zu treffen.
b) Kriteriengerüst
Das erforderliche Gesamtkonzept ist durch die Regionale Planungsgemeinschaft auf der Grundlage eines Kriteriengerüstes zu entwickeln. Dabei sind die Einzelkriterien am konkreten Einzelfall zu spiegeln. Die Kriterien ersetzen nicht die Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Von ihnen kann abgewichen werden, wenn die jeweils gegebene Raumstruktursituation dies rechtfertigt oder erfordert. In dieser Weise kann mit pauschalen Abstandswerten zu den verschiedenen Schutzgütern als Kriterium gearbeitet werden. Die Kriterien sind dabei aus fachlichen und/oder rechtlichen Argumenten objektiv nachvollziehbar herzuleiten und zu begründen.
c) Abstand zur Siedlungsnutzung
Bei der Abgrenzung der Eignungsgebiete kann der Kriterienkatalog zum Schutz der Menschen pauschale Abstände zu Wohnsiedlungen aufnehmen. Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1000 Metern zu vorhandenen oder geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienenden Gebieten auszugehen. Die Abstände können je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein.
Zu berücksichtigen ist auch die Schutzbedürftigkeit eines Baugebietes. Bei besonders empfindlichen Nutzungen, zum Beispiel bei Kur- und Klinikgebieten, kann dieser Abstand größer sein, bei weniger empfindlichen Nutzungen, zum Beispiel Gewerbe- oder Industriegebieten, geringer.
Grundsätzlich kann ein Abstand zur Wohnbebauung aus dem Vorsorgegrundsatz abgeleitet werden. Die Vorsorge kann dabei auf Aspekte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden, etwa in den Blick genommene Entwicklung von potenziellen Siedlungserweiterungsflächen usw., abstellen. Auch die Tendenzen der technischen Entwicklung, zum Beispiel eine deutliche Zunahme der Anlagenhöhe, darf im Sinne eines vorsorgenden Planungsansatzes Berücksichtigung finden, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine konkreten Planungen für das Einzelgebiet bekannt sind. Außerdem sind weitere Vorbelastungen in einem Raum zu berücksichtigen und können sich auf die Grenzziehung des Eignungsgebietes auswirken. Es bedarf jedoch immer der nachvollziehbaren Betrachtung des Einzelfalls durch den Planträger.
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