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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Brandenburg -

Vom 23. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 159)


Auf Grund des § 14 Abs. 4, des § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 524), geändert durch Verordnung vom 31. August 2000 (GVBl. II S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben."Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben." 

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 48 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Anm. BbgBo03 nicht kompatibel mit BbgBo01) sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. "(1) Verkaufsräume sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Für Verkaufsräume mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche."

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 10 wird die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Angabe " § 87 Abs. 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 5" ersetzt und die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
ÜZV-Übereinstimmungszeichen-Verordnung
"Verordnung über das Übereinstimmungszeichen im Land Brandenburg (Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung - BbgÜZV)".

2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 3

Die Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532) wird wie folgt geändert:

§ 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen: "Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 15, 16 und 19 bis 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 22 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen:".

Artikel 4

Die Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 15. Juni 2001 (GVBl. II S. 216) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."

Artikel 5

Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2001 (GVBl. II S. 572), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden das Komma und das Wort "Prüfungen" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO) (Anm. BbgBo03 nicht kompatibel mit BbgBo01). "(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen."

b) Absatz 2 Satz 2

Nur mit Schutzdächern überdeckte Stellplätze gelten nicht als Garagen.

wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Absatz wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Stellplätze mit Schutzdächern und ohne Wände (Carports) sind offene Garagen."

d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. "Einstellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet."

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" durch die Wörter "den Fahrbahnen öffentlicher" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen."Eine solche Zu- und Abfahrt ist nicht erforderlich, wenn auf der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden darf." 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

Der nach Absatz 6 folgende Absatz wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. "(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen."

5. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe " (§ 40 Abs. 7 und 8 BbgBO)" gestrichen.

6. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "und überdeckte Stellplätze" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 29 und 33" durch die Angabe " §§ 24 und 25" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch das Wort "oder" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 ersetzt:

altneu
2. die Kleingarage allein der Garagennutzung dient und einen Mindestabstand von 3 m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen hat. "2. die Kleingarage an ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen angrenzt, dessen Außenwand feuerhemmend ist."

8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf Außenwände von Kleingaragen findet § 30 Abs. 3 BbgBO (Anm. BbgBo03 nicht kompatibel mit BbgBo01) keine Anwendung; Außenwände ohne Feuerwiderstandsdauer, die aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen einen Abstand von mindestens 3 m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen haben. "(2) Außenwände aus brennbaren Baustoffen müssen einen Abstand von mindestens 5 m zu Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen haben, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung verhindert wird."

9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sein" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 31 BbgBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. "2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

11. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden das Komma und das Wort "Prüfungen" gestrichen.

12. § 22

§ 22 Prüfungen

(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle zwei Jahre durch einen von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Prüfungen nach einer wesentlichen Änderung der Anlagen und Einrichtungen hat der Betreiber zu veranlassen.

(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(3) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat der Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

wird aufgehoben.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

3. entgegen § 22 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

wird aufgehoben.

d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."

Artikel 6

Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003 (GVBl. II S. 140) wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 2 werden die Wörter "Brandschau nach § 23 des Brandschutzgesetzes" durch die Wörter "Brandverhütungsschau nach § 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 7

Die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 518) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "amtlich bekannt gemachten" durch das Wort "veröffentlichten" ersetzt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE