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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze *

Vom 14. Juli 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 15.07.2008 S. 172)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 75), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Anlagen für feste Abfallstoffe, Wertstoffbehälter und Abfallschächte" § 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte".

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen und nicht mehr als 9 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m."Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m."

c) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "des Wandabschnitts," die Wörter "des Daches," eingefügt.

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden."Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung)."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "an den" durch die Wörter "entlang der" ersetzt.

e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden. Satz 1 gilt für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist."(12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet."

4. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Bauregelliste" durch das Wort "Liste" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort "Vollgeschossen" durch die Wörter "oberirdischen Geschossen" ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "50 m3" durch die Angabe "75 m3" ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein."

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

8. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen hochfeuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Wohngebäuden geringer Höhe sowie innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen."(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Satz 1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen."

9. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

10. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen licht durchlässige Seitenteile und Oberlichte in der Feuerwiderstandsdauer der Abschlüsse haben, wenn die Öffnung insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist."(2) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse im Zuge notwendiger Flure und von Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte in der Feuerwiderstandsdauer der Abschlüsse haben, wenn die Öffnung insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist."

11. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Anlagen für feste Abfallstoffe, Wertstoffbehälter und Abfallschächte

(1) Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Wert- und Abfallstoffe sind dichte Wertstoff- und Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind.

(3) Wertstoff- und Abfallbehälter sowie die für deren Aufstellung erforderlichen Flächen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und sind vom Betreiber sauber zu halten.

(4) Abfallschächte sind unzulässig.

" § 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte

Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind unzulässig."

12. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt: " § 60 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt."

13. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

altneu
 (4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer
  1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
  2. als bauvorlageberechtigter Ingenieur bei einer Ingenieurkammer eingetragen ist,
  3. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für seine dienstliche Tätigkeit.

Architekten oder Ingenieure, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Satz 2 verfasst werden.

"(4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer
  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines geregelten Studiums in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist,
  2. danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden hat,
  3. über ausreichende Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungs-, Bauprodukten- und Bauplanungsrechts, verfügt und
  4. bei einer Kammer als bauvorlageberechtigter Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen ist.

Die Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 gelten als erfüllt, wenn im Rahmen des Studiums entsprechende Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Rechtsgrundlagen oder im Anschluss an das Studium vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen besucht wurden. Personen, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist.

(5) Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Absatz 4 wird durch eine Urkunde oder Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Soweit Bedienstete einer Baudienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Bauvorlagen erstellen, wird der Nachweis der Bauvorlageberechtigung durch eine Bescheinigung der Baudienststelle geführt.

(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst werden."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

14. In § 49 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

15. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Verzichtet eine Große kreisangehörige Stadt durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, so geht diese Aufgabe mit dem Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Monats auf, den Landkreis über."Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften."

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung" durch die Wörter " § 121 der Kommunalverfassung" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes und des § 38 Abs. 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung."

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Beseitigung" durch die Wörter "die Beseitigung" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nimmt ein Sachverständiger der nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 80 bauaufsichtlich anerkannt ist, Prüfaufgaben anstelle der Bauaufsichtsbehörde wahr, so besteht keine Haftung des Landes oder der Bauaufsichtsbehörde anstelle des anerkannten Sachverständigen."Sind natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts hoheitliche Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen, so besteht keine Haftung des Landes oder des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde anstelle der natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts."

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. vor der Außenwand eines Gebäudes errichtete Wintergärten mit nicht mehr als 15 m2 Grundfläche und 50 m3 umbautem Raum,"10. vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3umbautem Raum,"

b) Absatz 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen."10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden."

c) Absatz 7 Nr. 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. luftgetragene 5chwunmbeckenüberdachullgen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

8. Bootsstege.

"7. Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche,

8. Stege in Gewässern, wie Boots- oder Badestege."

d) Absatz 8 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehr als 5 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion, die den Festsetzungen einer örtlichen Bauvorschrift über die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen entsprechen, "7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehr als 10 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen festsetzt,"

18. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 59 Vorbescheidsverfahren

(1) Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten.

(2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen.

" § 59 Vorbescheidsverfahren

(1) Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.

(2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung nach den für die weiteren behördlichen Entscheidungen geltenden Vorschriften erforderlich sind.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 beträgt die Geltungsdauer des Vorbescheides abweichend von § 69 drei Jahre."

19. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wen die Abweichungen
  1. dem Schutzziel der jeweiligen, Anforderung entsprechen,
  2. die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen und
  3. mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.
"Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
  1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,
  2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind."

20. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 66 Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist.

(2) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, das Bautechnische Prüfamt oder einen im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen.

(3) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung oder des Schallschutzes kann durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen.

(4) Die erforderlichen Prüfberichte und Bescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.

(5) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nachweise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.

(6) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland für eine Typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind.

" § 66 Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist.

(2) Einer Vorlage und Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nur, soweit eine Prüfung durch die Absätze 4 bis 6 oder durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist oder im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen erforderlichen Prüfberichte und Prüfbescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.

(4) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen.

(5) Die Prüfung der Brandschutznachweise erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, erfolgt die Prüfung der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung der Bauvorlagen.

(6) Die Prüfung der Nachweise des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung erfolgt bei Sonderbauten durch Prüfsachverständige, soweit diese Nachweise nicht durch Prüf-

sachverständige erstellt sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise ist durch eine Prüfbescheinigung zu bestätigen.

(7) Einer Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche sowie sonstiger baulicher Anlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe bedarf es nicht.

(8) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland für eine Typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind."

21. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die Entscheidung der oberen Wasserbehörde nach § 126 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren."(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für wasserrechtliche Entscheidungen über betriebsbedingte Gewässernutzungen, für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren."

22. In § 68 Abs. 5 wird die Angabe "(§ 76 Abs. 3 Satz 1)" durch die Angabe "(§ 76 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

23. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 127 der Gemeindeordnung" durch die Wörter " § 116 der Kommunalverfassung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 130 der Gemeindeordnung" durch die Wörter " § 119 der Kommunalverfassung" ersetzt.

24. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen" durch das Wort "Prüfsachverständigen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder dem Bautechnischen Prüfamt" gestrichen und die Wörter "überprüfen diese Behörden" durch die Wörter "überprüft sie" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach den Wörtern "oder die" das Wort "baulichen" eingefügt.

25. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen" durch das Wort "Prüfsachverständigen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger" durch die Wörter "der Prüfsachverständigen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn
  1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde oder
  2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
"Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn
  1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde,
  2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden oder
  3. eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde."

26. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. abweichend von einer Baugenehmigung, Abweichungsentscheidung oder Befreiung die erteilten Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 keinen Objektplaner oder Unternehmer bestellt oder der Mitteilungspflicht aus § 47 Abs. 2 nicht nachkommt,
  2. als Unternehmer oder als dessen Vertreter bei den übernommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baubestimmungen nicht beachtet oder der Vorschrift des § 50 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. als Objektplaner oder als dessen Vertreter bei der Überwachung der Bauarbeiten der Vorschrift des § 49 zuwiderhandelt,
  4. als Objektplaner entgegen § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 und § 76 Abs. 1 Nr. 1 eine unrichtige Erklärung abgibt,
  5. als Prüfingenieur entgegen § 66 Abs. 2 ein unrichtiges Prüfzeugnis oder als bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger entgegen § 66 Abs. 3 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  6. als Vermessungsingenieur entgegen § 68 Abs. 3 eine unrichtige Einmessungsbescheinigung ausstellt,
  7. als Prüfingenieur entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder als bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt.
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 keinen Objektplaner oder Unternehmer bestellt oder der Mitteilungspflicht aus § 47 Abs. 2 nicht nachkommt,
  2. als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 die Bauüberwachung nicht durch einen nach § 49 geeigneten Objektplaner durchführen lässt,
  3. als Unternehmer oder als dessen Vertreter bei den übernommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baubestimmungen nicht beachtet oder der Vorschrift des § 50 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. als Objektplaner oder als dessen Vertreter bei der Überwachung der Bauarbeiten der Vorschrift des § 49 zuwiderhandelt,
  5. als Objektplaner entgegen § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 oder § 76 Abs. 1 Nr. 1 eine unrichtige Erklärung abgibt,
  6. als Prüfingenieur entgegen § 66 Abs. 4 Satz 2 oder § 66 Abs. 5 Satz 2 einen unrichtigen Prüfbericht oder als Prüfsachverständiger entgegen § 66 Abs. 6 Satz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  7. als Prüfingenieur entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder als Prüfsachverständiger entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  8. als Vermessungsingenieur entgegen § 68 Abs. 3 eine unrichtige Einmessungsbescheinigung ausstellt."

27. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bauvorlagen" die Wörter "und deren Prüfung" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Umfang, Inhalt und Zahl der besonderen Bauvorlagen und deren Prüfung, die für die in die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 eingeschlossenen Entscheidungen erforderlich sind,".

ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Amtsblatt für Brandenburg amtlich bekannt gemachten" durch die Wörter "von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "und Prüfsachverständige" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "die Sachverständigen" durch die Wörter "Prüfingenieure und Prüfsachverständige" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "die Sachverständigen" durch die Wörter "Prüfingenieure und Prüfsachverständigen" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Sachverständigen" durch das Wort "Prüfsachverständigen" ersetzt.

ee) In Nummer 8 wird das Wort "Sachverständigen" durch die Wörter "Prüfingenieure und Prüfsachverständigen" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe "(§ 66 Abs. 6)" durch die Angabe "(§ 66 Abs. 8)" ersetzt.

28. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften für vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellte Gebäude die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien festsetzen, wenn die erforderlichen Maßnahmen technisch und rechtlich möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sind, zu einer Verminderung des Energiebedarfs beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Gemeinde kann dabei insbesondere

  1. Mindestflächen für Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen festsetzen,
  2. die Nutzungspflicht abhängig machen von
    1. Änderungen am Gebäude, wie der vollständigen oder teilweisen Erneuerung der Dacheindeckung, der Dächer oder der Fassaden,
    2. dem Austausch von Heizkesseln oder Anlagen zur Wärmeerzeugung.

Für diese örtlichen Bauvorschriften gelten die §§ 2, 4 und 6 bis 11 sowie die Anlage (zu §§ 5 und 7) des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 8 bis 11.

29. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Auf Bauvorhaben, für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74), weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind."(4) Ändert sich die Rechtslage nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, so hat die Bauaufsichtsbehörde die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage geschaffenen Zustands sind unzulässig, wenn dieser nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht untersagt werden könnte."

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Gemeinden sollen unwirksame Festsetzungen durch Satzung aufheben. § 81 Abs. 9 Satz 3 und § 81 Abs. 10 Satz 2 finden keine Anwendung."

c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

"(7) § 69 in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anzuwenden, deren Geltungsdauer am 1. August 2006 noch nicht abgelaufen war.

(8) Die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die ihnen bisher übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weiter wahr. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über den Widerruf der Übertragung von Aufgaben sind entsprechend anzuwenden.

(9) Bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind § 51 Abs. 5 Satz 2 sowie § 70 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung der am 16. Juli 2003 verkündeten Brandenburgischen Bauordnung (GVBl. I S. 210) weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Teil 2
Erstmalige Erbringung von Leistungen,
"Teil 2
Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Erstmalige Erbringung von Leistungen, auswärtige Architektinnenund Architekten" § 7 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Über den Antrag auf Eintragung wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden."(3) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden."

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Wer in die Architektenliste eines anderen Landes eingetragen ist, wird ohne Prüfung der Befähigungsnachweise in die Architektenliste eingetragen, sofern nicht ein Versagungsgrund vorliegt."(8) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt."

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), verlangt werden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist."Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Im Einzelfall können Ausnahmen von den Nachweispflichten nach Satz 3 zugelassen werden."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Berufspraxis" werden die Wörter "einschließlich der berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Satz 3" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer nach dem Recht des Herkunftsstaates reglementierten Ausbildung der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nachgewiesen, so ist eine zweijährige Berufspraxis nicht erforderlich."(6) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in Absatz 2 Satz 1 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden."

4. Die Überschrift des Teiles 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Teil 2
Erstmalige Erbringung von Leistungen, besondere Bestimmungen für Partnerschaften und Gesellschaften sowie Auswärtige
"Teil 2
Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften".

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Erstmalige Erbringung von Leistungen, auswärtige Architektinnen und Architekten" § 7 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Architektinnen und Architekten, die nicht in die Architektenliste des Landes Brandenburg eingetragen sind, haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Architektenkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Architektinnen und Architekten, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten.

(2) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Architektinnen und Architekten), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Architektenliste führen.

"(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und
  1. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Architektinnen und Architekten), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Architektenliste führen.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Architektenkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen. Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 31 entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Absatz 2 Nr. 2" die Angabe "und Absatz 3" eingefügt.

6. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Architektenkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 87), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angaben zu den §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Auswärtige Beratende Ingenieure

§ 17 Bauvorlageberechtigte Ingenieure

§ 18 Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure

" § 16 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

§ 17 Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure

§ 18 Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), genügen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der an einer deutschen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung" durch die Wörter "einer Ausbildung nach Absatz 2" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Es muss spätestens drei Monate nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein."Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. die Listen der Kammermitglieder und Anwärter sowie die Verzeichnisse der auswärtigen Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Partnerschaften und der Kapitalgesellschaften zu führen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,"4. die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist; sie kann ferner nach Fachrichtungen geordnete Verzeichnisse führen,"

bb) In Nummer 11 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Ingenieurkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr."

4. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind."In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind."

5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein."Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder müssen im Vorstand angemessen vertreten sein."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: "Das Nähere regelt die Wahlordnung."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragungen in die Listen der Kammermitglieder und der Anwärter sowie die Verzeichnisse der auswärtigen Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Partnerschaften und der Kapitalgesellschaften."Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses wird die Ingenieurkammer durch die Person vertreten, die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führt."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ingenieure können der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder, Mitglieder oder Anwärter angehören und sind in die entsprechende Liste einzutragen. Pflichtmitglieder und Mitglieder bilden die Kammermitglieder. Die Ingenieurkammer führt
  1. die Liste der Beratenden Ingenieure,
  2. die Liste der Mitglieder und
  3. die Liste der Anwärter.
"(1) Ingenieure können der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder oder Anwärter angehören und sind in die entsprechende Liste einzutragen. Pflichtmitglieder sind die Beratenden Ingenieure und die bauvorlageberechtigten Ingenieure. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder bilden die Kammermitglieder. Die Ingenieurkammer führt
  1. die Liste der Beratenden Ingenieure,
  2. die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure,
  3. die Liste der freiwilligen Mitglieder und
  4. die Liste der Anwärter."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "drei Jahren" durch die Angabe "zwei Jahren" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist als Pflichtmitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 oder 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt,
  2. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "freiwilligen Mitglieder" ersetzt.

e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in § 1 Abs. 2 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8 und wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure gelöscht wird. Mitglieder und Anwärter scheiden aus, wenn ihre Listeneintragung gelöscht wird oder wenn sie gegenüber der Ingenieurkammer ihren Austritt erklären.

(6) Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Land Brandenburg ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.

"(7) Der Wechsel zu einer anderen Liste ist zulässig, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer erlischt, wenn ein Mitglied gegenüber der Kammer den Austritt erklärt oder die Eintragung nach § 22 gelöscht wird.

(8) Die Eintragung in eine Liste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Liste einer Ingenieurkammer nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt."

8. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "oder wer zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 16 berechtigt" gestrichen.

9. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 1, eine Wortverbindung nach § 15 Abs. 2 oder eine Bezeichnung nach § 15 Abs. 3 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Land Brandenburg nach § 14 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Ingenieure führen, die im Land Brandenburg weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, wenn

  1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder ihres Hauptsitzes der beruflichen Tätigkeit führen dürfen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen oder
  2. im Land ihrer Hauptwohnung oder ihres Hauptsitzes der beruflichen Tätigkeit eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 21 nicht vorliegen.

(2) Für Ingenieure, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für Ingenieure, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens übenden Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die erstmalige Erbringung von Ingenieurleistungen im Land Brandenburg als Beratender Ingenieur ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nach jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Auswärtige Beratende Ingenieure sind in einem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure zu führen.

(5) Auswärtige Beratende Ingenieure haben die gleichen Berufspflichten (§ 24) wie Kammermitglieder. Bei Verletzungen gilt § 29 entsprechend.

§ 17 Bauvorlageberechtigte Ingenieure

(1) In das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Bauingenieurin" oder "Bauingenieur" zu führen oder über den Abschluss in der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" verfügt und
  3. Hochbauerfahrungen auf dem Gebiet der Objektplanung für Gebäude von mindestens zwei Jahren (Praxiszeit) gemäß den Regelungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 nachweist.

Die in dieses Verzeichnis Eingetragenen können Kammermitglieder werden.

(2) Die in das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen haben die gleichen Berufsaufgaben (§ 23) und Berufspflichten (§ 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 10) wie Kammermitglieder. Bei Verletzungen gilt § 29 entsprechend.

§ 18 Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure

(1) In das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(2) Bei Personen, die bereits in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder die auf Grund einer gesetzlichen Regelung als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen können, entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis der Berufserfahrungen nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

" § 16 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 15 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die nicht Mitglied in einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Ingenieurkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen. Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17 Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die am 1. August 2008 in das bestehende Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(2) Für die zum 1. August 2008 in das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen besteht keine Verpflichtung zur Eintragung als Pflichtmitglied in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13. Die in dieses Verzeichnis eingetragenen Personen können Pflichtmitglieder werden. Nach dem 1. August 2008 erfolgen keine Neueintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1.

§ 18 Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure


Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,
  2. nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind und
  3. im Land Brandenburg erstmalig Leistungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur erbringen wollen

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

10. § 24 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. den Ingenieuren die zum Erwerb der Hochbauerfahrung nach § 17 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 zu leistende Fortbildung während der Praxiszeit zu gewähren."10. die zum Erwerb der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 zu leistende Fortbildung zu gewähren."

11. § 32 Abs. 3

(3) Der Nachweis nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 ist erstmalig von den Antragstellern zu führen, die in dem nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung

Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut der Brandenburgischen Bauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

___________
*) Die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

ENDE