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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes,
des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Vom 29. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 05.11.2008 S. 266, ber. S. 316, ber. 2009 S. 151)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 218), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 208), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Straßenbaulast".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe zu § 9a eingefügt:

" § 9a Straßenbaulastträger".

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Straßenbegleitgrün".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Parkbuchten und" durch die Wörter "Park- und Materialbuchten sowie" ersetzt.

b) In Nummer 3 letzter Halbsatz wird das Wort "Bepflanzung" durch die Wörter "zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün)" ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ergänzend gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg."

4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "vorher" durch die Wörter "vor einer Abstufung" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Über den Antrag auf Aufstufung einer Straße ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden."

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  § 9 Straßenbaulast, Straßenbaulastträger

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

(3) Soweit nicht gemäß § 49a Abs. 3 die Gemeinden zuständig sind, sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen.

(4) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungs- oder Umstufungsverfügung bestimmt. Ist der Träger der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen nicht feststellbar, so liegt die Baulast bis zu einer anderen Festlegung bei der Gemeinde.

(5) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl.

(6) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(7) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(8) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast.

(9) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.

" § 9 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes und der Stadtentwicklung, sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Den Anforderungen und Bedürfnissen von Frauen und Männern jeden Alters ist beim Bau und der Unterhaltung von Straßen Rechnung zu tragen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

(3) Soweit nicht gemäß § 49a Abs. 3 die Gemeinden zuständig sind, sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht."

6. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Straßenbaulastträger

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungs- oder Umstufungsverfügung bestimmt. Ist der Träger der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen nicht feststellbar, so liegt die Baulast bis zu einer anderen Festlegung bei der Gemeinde.

(2) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl. Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast.

(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(4) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Mitglied der Landesregierung erklärt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übertragen wird."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Schadenszuführung" wird durch das Wort "Schadenszufügung" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Staatshaftungsgesetz" werden die Wörter "und dem Ordnungsbehördengesetz" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Von diesen allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise durch gutachterlichen Nachweis ebenso entsprochen wird."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die baulichen Anlagen" durch die Wörter "Straßen, deren Zubehör oder Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die betroffenen Behörden sind rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Der bisherige Satz 3

Die zu Straßen kreisangehöriger Gemeinden mit Ausnahme Großer kreisangehöriger Städte gehörenden Kunstbauten, wie Brücken, Tunnel, Stütz- oder Lärmschutzwände und Treppenanlagen, bedürfen der Genehmigung durch die Straßenbaubehörde des Landkreises.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5

(5) Die Kreise und die kreisfreien Städte können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die sich aufgrund der Absätze 2 und 3 Satz 3 ergebenden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entsprechenden Kosten übertragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, werden diese Aufgaben mit erfasst.

wird aufgehoben.

8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. § 16 und § 18 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend."(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten oder Vereinbarungen über Anlagen und Rechte im Sinne von Absatz 2 geschlossen, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden und gegen sich gelten zu lassen. §§ 16 und 18 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend."

9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen, wenn und soweit es zur grundbuchmäßigen Erfassung erforderlich ist. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen. Dies gilt nicht für Umstufungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162) bereits bekannt gemacht wurden."(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen, wenn und soweit es zur grundbuchmäßigen Erfassung erforderlich ist. Eine Vermessung und Vermarkung ist entbehrlich, wenn Vermessungsunterlagen vorliegen, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind. Über die Eignung der vorgelegten Unterlagen entscheidet die zuständige Katasterbehörde auf Grundlage des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes. Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten, soweit die vorliegenden Vermessungsunterlagen nicht als katastermäßige Grundlage geeignet sind. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen. Dies gilt nicht für Umstufungen, die bis zum Ablauf des 26. Mai 1999 bereits bekannt gemacht wurden."

10. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Jahres" werden die Wörter "nach Unanfechtbarkeit der Einziehung" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der frühere Eigentümer hat jedoch Anlagen und Rechte im Sinne des § 11 Abs. 2, die der bisherige Eigentümer rechtmäßig in der Straße gehalten oder vereinbart hat, im bisherigen Umfang zu dulden und gegen sich gelten zu lassen."

11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "verkehrsrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen" ersetzt.

12. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen rechtzeitig zu unterrichten."(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen der Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde oder der Straßenverkehrsbehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenbaubehörde oder die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen rechtzeitig zu unterrichten."

13. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kosten der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen sowie anderer durch die Arbeitsstellen auf oder neben der Straße erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs trägt der Verursacher. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Über die Kosten nach Satz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde durch Verwaltungsakt, soweit sie die Maßnahmen angeordnet hat."

14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen. Ein öffentliches Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn
  1. die Sondernutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde,
  2. die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde,
  3. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,
  4. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden,
  5. Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden,
  6. die Straße eingezogen werden soll.

Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

"(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt."

15. § 19 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören."Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn für eine übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder sie einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und ihre Entscheidung zu beachten."

16. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "zwei Monaten" durch die Angabe "einem Monat" ersetzt.

17. § 25

§ 25 Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen sind auf Antrag der Straßenbaubehörde nach § 16 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.

(2) Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen von der Straße auf das Umland zu verhindern oder zu mindern.

(3) Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast, dessen Straßenbaubehörde die Schutzwalderklärung beantragt hat, insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 nachgewiesene Vermögensnachteile entstehen.

wird aufgehoben.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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  § 27 Pflanzungen an Straßen" § 27 Straßenbegleitgrün".

b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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 Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sowie ihre Erhaltung und Pflege bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen."Maßnahmen, welche das Straßenbegleitgrün der Straße und der Nebenanlagen betreffen, bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, sollen die Maßnahmen im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen."

c) In Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die §§ 31 und 72 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt."

19. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die bestimmte Planung und Linienführung ist im Flächennutzungsplan zu vermerken."Die bestimmte Planung und Linienführung ist in den Flächennutzungsplan zu übernehmen."

20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) sowie für Radwege kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden."(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für den Bau oder die wesentliche Änderung von anderen Straßen kann, wenn sie in der Baulast eines Kreises oder einer Gemeinde stehen, auf Antrag und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen oder eine Plangenehmigung zu beantragen. Absatz 5 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bau" die Wörter "oder die wesentliche Änderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter "einschließlich enteignungsrechtlicher Vorwirkung." angefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. der Bau einer Schnellstraße,"1. dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Schnellstraßen, auf denen insbesondere Halten und Parken verboten ist,"

bb) In Satz 2 Nr. 3 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a das Wort "unselbstständigen" gestrichen.

cc) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

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 f) in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaues von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaues von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder"f) auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder".

d) Absatz 3a

(3a) Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege unterliegt einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und in den in Absatz 3 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Absatz 3 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1."Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den Absätzen 1 und 2."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Wahlweise kann auf Verlangen und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast von der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Das Wort "diesen" wird durch das Wort "beiden" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach dem Wort "Planfeststellung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Plangenehmigung" die Wörter "oder in den Bebauungsplan nach Absatz 5" eingefügt.

22. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:

"(1a) Über die Auslegung des Plans benachrichtigt die Anhörungsbehörde die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung hat innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu erfolgen. Sie ist durch Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Für Plangenehmigungen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Satz 4 entsprechend. Den nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden werden die Planungsunterlagen in gleicher Form zur Verfügung gestellt wie den Trägern öffentlicher Belange, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind.

(1b) Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind, sofern nicht Absatz 2 Anwendung findet, von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

(1c) Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg benachrichtigt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei der Änderung einer in § 38 Abs. 1 genannten Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg abgesehen werden, wenn gegen den Plan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben wurden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben."(2) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg kann abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt auch für Plangenehmigungen, soweit dabei über § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen wird."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Planes nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen."(3) Einwendungen gegen den Plan oder - im Fall des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - dessen Änderungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 1b ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen."

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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 2. an dem vorzeitigen Beginn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen,"2. an dem vorzeitigen Beginn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,"

e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

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 (10) Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt."(10) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt."

23. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht."Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht."

24. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie wird auch auf Verlangen betroffener Behörden tätig."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

25. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 12

12. entgegen § 25 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 12 und 13.

c) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 15 angefügt:

"15. als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Verpflichteter nach § 49a Abs. 6 einer Satzung nach § 49a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der im Falle von ungeklärten Eigentumsverhältnissen nach § 49a Abs. 5 Satz 3 die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hat, weil er die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt."

d) In Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und 12 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 und 15 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden."(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 12, 13 und 15 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 und 14 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden."

26. § 49a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "die Straßenbauämter" durch die Wörter "den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 106), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18Bau einer Schnellstraße 2X
"18.Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Schnellstraße, auf der insbesondere Halten und Parken verboten ist."X

2. Nummer 20.

20. Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege

wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nummer 20.1 wird Nummer 20 und wie folgt gefasst:

altneu
20.1Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
a) einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone 1 oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
b) auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
c) auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
d) auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
e) auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
f) in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist, oder
g) auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt.
Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
"20.Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme

a) einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,

b) auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,

c) auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,

d) auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,

e) auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,

f) auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder

g) auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg liegt. Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch- zuführen."

X

 4. Nummer 20.2

20.2Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt.
Der Neu- oder Ausbau selbständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und den in Nr. 20.1 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Nr. 20.1 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt.

Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind

S

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209), wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 31 wird Absatz 1.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen."

2. § 63 Abs. 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Bundesfernstraßengesetzes" werden die Wörter "oder nach § 38 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach verkündung in Kraft.