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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 04.06.2009 S. 166)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgGeoVermG - Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz
Gesetz über das Geoinformations- und amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

In § 12 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266, 316; 2009 S. 151) geändert worden ist, werden die Wörter "Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes" durch die Wörter "Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der ÖbVI-Berufsordnung

Die ÖbVI-Berufsordnung vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Rechtsstellung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Aufgaben" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Zulassung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung `Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur' oder `Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin' bei Tätigkeiten auf allen Gebieten des Vermessungswesens. Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. Bei der Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes ist die Berufsbezeichnung zu führen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird jeweils die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 1" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" und werden die Wörter "Vorbereitung, Ausführung und Auswertung örtlicher Liegenschaftsvermessungen" durch die Wörter "Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 bis 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Landesvermessung und dem Liegenschaftskatasters" durch die Wörter "dem amtlichen Vermessungswesen" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der ÖbVI-Geschäftsabschlussverordnung

§ 1 der ÖbVI-Geschäftsabschlussverordnung vom 29. September 2001 (GVBl. II S. 622), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Wörter " § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der ÖbVI-Berufsordnung" werden durch die Wörter "den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI

§ 7 Nr. 2 der Zulassungsprüfungsverordnung-ÖbVI vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 414) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. mindestens sechs Jahre, davon drei Jahre im Land Brandenburg, bei einem Aufgabenträger nach § 26 Abs. 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes an Aufgaben nach § 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beteiligt gewesen ist sowie vorwiegend und erfolgreich an der Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften mitgewirkt hat."

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

In § 68 Abs. 3 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) wird die Angabe " § 15 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 1 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. 1 S. 74, 76),
  2. die Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 29. Dezember 1994 (GVBl. 1995 II S. 74), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 244, 246),
  3. die Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. 1998 1I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2003 (GVBl. II S. 482),
  4. die Offenlegungsverordnung vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 130) und
  5. die Liegenschaftsvermessungsverordnung vom 18. Februar 1999 (GVBl. II S. 130)

außer Kraft.