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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Vom 21. Juni 2010
(GVBl. II Nr. 35 vom 28.06.2010)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz" durch die Wörter "der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstelle 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" wie folgt gefasst:

altneu
 Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung (§ 76 Absatz 3 BbgBO)"Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage (§ 76 BbgBO)".

b) Nach Tarifstelle 4.2.1 werden folgende Tarifstellen 4.2.2 und 4.2.3 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"4.2.2Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerstätte oder Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)50 bis 100
4.2.3Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Zeitgebühr Feuerungsanlage oder ortsfesten Anlage zur Wärme- mindestens erzeugung durch Verbrennung vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)100".

c) In Tarifstelle 7.4.3 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" die Angabe "(§ 10 BbgPrüfSV)" durch die Angabe "(§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)" ersetzt.

d) In Tarifstelle 7.4.5 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" die Angabe "(§ 9 BbgPrüfSV)" durch die Angabe "(§ 8 BbgPrüfSV)" ersetzt.

e) Folgende Tarifstelle 10. 15 wird angefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"10.15Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften200".

3. In der Fußnote 1 der Anlage 2 werden nach dem Wort "Massivbauart" die Wörter "oder schwerem Stahlbau" eingefügt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.