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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 17. Januar 2011
(GVBl. II vom 20.01.2011 Nr. 8)


Auf Grund des § 80 Absatz 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur".

c) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit".

d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz".

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Bewertungs- und Verrechnungsstelle".

f) Folgende Angaben werden angefügt:

"Anlage 1
Anlage 2".

2. Es werden ersetzt:

a) in § 1, der Überschrift zu § 2, § 2 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7, der Überschrift zu Abschnitt 2, § 10 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, der Überschrift zu Abschnitt 3, § 14 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie § 25 Absatz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure",

b) in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure",

c) in § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 7, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Wort "der Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur",

d) in § 9 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 25 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur",

e) in § 10 Satz 1 Nummer 6 die Wörter "einen Prüfingenieur" durch die Wörter "eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur" und

f) in § 13 Absatz 7 die Wörter "den Prüfingenieur" durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfin-
genieur".

3. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Bewertungs- und Verrechnungsstelle" die Wörter "der Prüfingenieure" gestrichen.

4. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bauherrn" durch die Wörter "der Bauherrschaft" ersetzt.

5. Es werden ersetzt:

a) in § 3 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Bewerbern" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",

b) in § 3 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bewerber" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",

c) in § 6 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber",

d) in § 6 Absatz 3 Satz 4 und 5 die Wörter "dem Bewerber" jeweils durch die Wörter "der Bewerberin oder dem Bewerber",

e) in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "Ein Bewerber" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber" und

f) in § 11 Absatz 8 Satz 1 und 2 die Wörter "Der Bewerber" jeweils durch die Wörter "Die Bewerberin oder
der Bewerber".

6. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer
  1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieuren, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.
" (2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer
  1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder
    Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig

ist."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Teilhaber ihres Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 insbesondere als Objektplaner, Fachplaner, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt." (4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Objektplanung, Fachplanung, Bauleitung oder im Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt."

b) Es werden ersetzt:

aa) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 8 Satz 3 das Wort "Mitarbeiter" jeweils durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter",

bb) in Absatz 8 Satz 2 und 5 das Wort "Mitarbeitern" jeweils durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste." (6) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn sie oder er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste."

9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Unbeschadet des § 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 8 Zweitniederlassungen als Prüfingenieur einrichtet.
" (2) Unbeschadet des § 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ord-
    nungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig
    verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner
    Pflichten nicht erwarten lässt, oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfinge-
    nieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 8 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet."

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur

Wer nicht als Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

" § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieurin" oder "Prüfingenieur" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen."

11. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

12. § 10 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind," 2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptamtliche Hochschullehrerin oder hauptamtlicher Hochschullehrer tätig sind,"

13. In § 10 Satz 1 Nummer 5, § 20 Absatz 4 Satz 1 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Ingenieure" jeweils durch die Wörter "Ingenieurinnen oder Ingenieure" ersetzt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "ein Hochschulprofessor" durch die Wörter "eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter" durch die Wörter "den Vorsitz und die Stellvertretung" ersetzt.

c) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bewerberin oder der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt."Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr oder ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt."

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

" (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 1 geregelt."

15. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein." (1) Die Bauherrschaft veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein."

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind."Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem
Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Der Bauherr" durch die Wörter "Die Bauherrschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeitern" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit dem Bauherrn Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten."Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit der Bauherrschaft Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten."

d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "dem Bauherrn" durch die Wörter "der Bauherrschaft" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden die Wörter "so hat dieser" durch das Wort "ist" ersetzt.

17. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

" (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 2 geregelt."

18. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz."Die Bauherrschaft veranlasst die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin oder einem anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz."

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 18 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

" (1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das Bautechnische Prüfamt muss mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst geleitet werden." (3) Die für die Durchführung der Aufgaben zuständige Stelle muss mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst angeleitet werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

20. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter "Ingenieure als Objektplaner, Fachplaner oder Unternehmer" durch die Wörter "Ingenieurinnen und Ingenieure mit der Objektplanung, Fachplanung oder im Unternehmen" ersetzt.

21. § 23 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Den Prüfingenieuren für Standsicherheit, den Prüfingenieuren für Brandschutz, dem Bautechnischen Prüfamt und der Prüfstelle für Fliegende Bauten steht für die Aufgabenerledigung nach dieser Verordnung eine Vergütung zu."Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit, den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz, dem Bautechnischen Prüfamt und der Prüfstelle für Fliegende Bauten steht für die Aufgabenerledigung nach dieser Verordnung eine Vergütung zu."

22. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Prüfingenieure" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die vom Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren des jeweiligen Prüfingenieurs."Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrschaft veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs."

23. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung "Prüfingenieure für Standsicherheit"."Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung 'Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit'."

24. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

"Anlage 1
(zu § 11 Absatz 9)


Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
für Standsicherheit

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in der zweiten und dritten Stufe haben die Bewerberinnen und Bewerber ihre fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1 Erste Stufe:

Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

1.1 Zweck

Die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat.

1.2 Fragebogen

Zur Prüfung der mindestens zehnjährigen Erfahrung in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbarer Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 Nummer 3 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit der Antragstellung in einem Fragebogen ihren oder seinen fachlichen Werdegang darzustellen, aus dem die jeweilige Tätigkeitsdauer und der Tätigkeitsbereich hervorgehen. In einer chronologischen Liste sind diejenigen Baumaßnahmen aufzuführen, für die die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen betraut war. Daraus hat sie oder er für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen auszuwählen, von denen sie oder er annimmt, dass diese ihre oder seine Qualifikation für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit am besten widerspiegeln und auf jeweils höchstens drei Seiten eingehender zu beschreiben. Die Beschreibung soll folgende Angaben über das Bauwerk enthalten:

und durch eine Skizze oder Foto des Bauwerks ergänzt werden. Diese Unterlagen stellt die Anerkennungsbehörde dem Ausschuss zur Verfügung.

1.3 Bewertung

Der Fragebogen und die darin aufgeführten Referenzobjekte werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Prüfende) einzeln und unabhängig voneinander durch Punkte bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses (im Folgenden: Vorsitzende oder Vorsitzender) benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. 'Zulassung zur schriftlichen Prüfung' oder
  2. 'Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber durch ihre oder seine Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben der Bauwerksklassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten nicht bewiesen hat.'

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

2 Zweite Stufe:

Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfungsfragen erstrecken sich somit auf alle Bereiche der Aufgabenerledigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs. Da eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur, die oder der für eine bestimmte Fachrichtung anerkannt ist, auch einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit der anderen Fachrichtungen prüfen darf, können Aufgaben aus den drei Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 3 gestellt werden. Für die beantragte Fachrichtung sind Kenntnisse bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 5 nachzuweisen. Darüber hinaus sind Fachkenntnisse nachzuweisen aus den Gebieten Statik der Tragwerke, Grundbau und Bodenmechanik, konstruktiver Glasbau, Bauordnungsrecht einschließlich Bauproduktenrecht und konstruktiver Brandschutz (Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile).

2.2 Verfahren

Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel fünf Stunden. Die Aufgabenstellungen für die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse sind von den Prüferinnen oder Prüfern mit den Lösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzureichen. Der Ausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit und die Benutzung von Hilfsmitteln. Das Bewertungsschema ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben; die zugelassenen Hilfsmittel mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten. "

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

3 Dritte Stufe:

Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen. In der mündlichen Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber Gelegenheit, in einem circa zehnminütigen Vortrag mit Hilfe von Zeichnungen oder Präsentationstechniken ein von ihr oder ihm bearbeitetes Bauvorhaben vorzustellen. Das Bauvorhaben ist aus der Liste der sechs Referenzobjekte auszuwählen, die von ihr oder ihm eingehender beschrieben wurden. Daran schließt sich eine, in der Regel halbstündige Befragung des Ausschusses zu allen Aufgabenbereichen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit anhand des vorgestellten Bauvorhabens an.

3.2 Bewertung

Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach Beratung im Ausschuss durch Abstimmung. Neben dem Fachwissen sollen dabei auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit berücksichtigt werden. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Das Ergebnis der dritten Stufe lautet:

  1. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten. " Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten. "

Somit ist das Anerkennungsverfahren durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

Anlage 2
(zu § 15 Absatz 2)


Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
für Brandschutz

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in der zweiten und dritten Stufe hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1 Erste Stufe:

Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

Der Ausschuss stellt anhand der Antragsunterlagen, insbesondere anhand des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste, die mindestens fünfjährige Erfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, fest. Die Referenzobjektliste der Bewerberin oder des Bewerbers muss mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) enthalten. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder dem Bewerber so zu erfolgen, dass sie einen Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widerspiegelt. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls die Prüfberichte verfügen. Es werden mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste der Bewerberin oder des Bewerbers im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers durch benannte Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden: Prüfende) beurteilt. Verantwortlich für die Auswahl der Vorhaben ist der Ausschuss. Die Auswahl wird der Anerkennungsbehörde einschließlich der benannten Prüfenden übermittelt. Verantwortlich für die Abforderung der Unterlagen und Prüfberichte zu den ausgewählten Vorhaben sowie die Übergabe an die Prüfenden ist die Anerkennungsbehörde. Die Geschäftsstelle des Ausschusses ist über die erfolgte Übergabe zu informieren. Jeder Brandschutznachweis oder Prüfbericht wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt schriftlich. Die Prüfenden berichten dem Ausschuss über die erfolgte Bewertung. Der Ausschuss bestimmt die abschließende Bewertung. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen sind durch den Ausschuss zur Niederschrift zu geben.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung der Brandschutznachweise oder Prüfberichte verzichten. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur schriftlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die Voraussetzung, nach der mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, bei der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen muss, nicht erfüllt ist. " oder
  3. "Die Beurteilung der Brandschutznachweise oder Prüfberichte verweist auf Mängel, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestattet. Einzelheiten sind den Beurteilungen der Prüfenden zu entnehmen. "

Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

2 Zweite Stufe:

Schriftliche Prüfung

2.1 Verfahren

Die schriftliche Prüfung beinhaltet folgende Bereiche:

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zweimal drei Stunden mit einer Pause von mindestens einer halben Stunde. Verantwortlich für die Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses. Verantwortlich für die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zur schriftlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Zwei von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.2 Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Ausschuss im Einzelfall und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, die für den Brandschutz relevant sind, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Ausschuss vortragen. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn bei allen Fragenkomplexen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten. "

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen, insbesondere die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung, zeitnah zu übergeben.

3 Dritte Stufe:

Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Ausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die eingereichten Brandschutznachweise oder Prüfberichte und die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer circa eine halbe Stunde. Verantwortlich für die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zur mündlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

3.2 Bewertung

Die mündliche Prüfung wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eingeschätzt. Nach Abschluss der Beratung ist in einem Beschluss des Ausschusses das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis der dritten Stufe lautet:

  1. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden
    Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten. " Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden
    Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten"

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.