Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Vom 18. Oktober 2011
(GVBl.I vom 18.10.2011 Nr. 24)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ergänzend gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg."Ergänzend gilt die Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz."

2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe " § 49a Abs. 3" durch die Wörter " § 49a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter "gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 1c werden die Wörter " § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

g) In Absatz 7 werden die Wörter "die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter "die Vorschrift des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" und das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.

h) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" und das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.

i) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten" ersetzt.

4. § 41a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung." § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 16 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

5. § 47 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe " § 49a Abs. 6" durch die Angabe " § 49a Absatz 5", die Angabe " § 49a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" und die Angabe " § 49a Abs. 5 Satz 3" durch die Wörter " § 49a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

6. § 49a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen." (2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung der Gemeinden,
  1. die Gehwege und Fußgängerüberwege,
  2. soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, einen Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze und
  3. soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, innerhalb der geschlossenen Ortslage

vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen. Soweit von dieser Ermächtigung nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird, können die Gemeinden durch Satzung die Art und Weise des Bestreuens von Gehwegen regeln."

b) Absatz 3

(3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und"2. die Reinigungspflicht nach den Absätzen 1 und 2, auch hinsichtlich der Fahrbahnen, soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist, ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und im Übrigen bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegs zu bestimmen, dass ein Streifen parallel zur Grundstücksgrenze, dessen Breite bis zu 1,5 m betragen kann, als Gehweg gilt, und".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit die Aufgabe nicht nach Satz 1 Nummer 2 übertragen wird, hat die Gemeinde ihre Verpflichtung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zu erfüllen."

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2 oder 3 hinzuweisen."In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 hinzuweisen."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 5 Nr. 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen."(6) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen."

Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.