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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung
Vom 5. September 2011
(GVBl. II vom 15.09.2011 Nr. 51 ber. Nr. 67 vom 07.11.2011)
Auf Grund des § 80 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
"Die Prüfgrundsätze sind im Internet unter der Adresse www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Planen & Bauen > Rechtsquellen > Bauordnungsrecht, veröffentlicht."
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind
3. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4 Nummer 1)
Prüfungsverfahren für die Erstellung des Fachgutachtens gemäß § 5 Absatz 4 zur Anerkennung von
Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
I. Verfahren
Der gemäß § 6 Absatz 3 zuständige Unterausschuss (im Folgenden: Unterausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe sind die fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung und in der zweiten Stufe in einer mündlichen Prüfung mit praktischem Teil darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der jeweiligen Anerkennungsbehörde.
1 Erste Stufe:
Schriftliche Prüfung
1.1 Verfahren
Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Prüfgrundsätze. Sie beinhaltet insbesondere Fragen:
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwischen 120 und 240 Minuten pro Fachrichtung. Die Prüfungsaufgaben sind von den Mitgliedern des Unterausschusses mit den Musterlösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses einzureichen. Der Unterausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit. Das Bewertungsschema und die Bearbeitungszeit ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben. Von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ist mindestens eine aufsichtführende Personen zu bestimmen, die während der schriftlichen Prüfung anwesend ist und die Aufsicht führt. Sie muss selbst kein Mitglied des Unterausschusses sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
1.2 Arbeits- und Hilfsmittel
Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Unterausschuss und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.
1.3 Bewertung
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der ermittelten Punktzahl voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Unterausschuss vortragen. Der Unterausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des 100 Punktesystems.
Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:
Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu ist der Anerkennungsbehörde vom Unterausschuss das Fachgutachten zeitnah zu übergeben. Die Musterlösungen sind von der Geschäftsstelle aufzubewahren.
2 Zweite Stufe:
Mündliche Prüfung mit praktischem Teil
2.1 Verfahren
Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Unterausschusses mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen. In der mündlichen Prüfung mit praktischem Teil hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Unterausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses. Die Dauer der Prüfung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zwischen 180 und 240 Minuten. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterausschusses. Die Prüfenden sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses gemäß § 6 Absatz 3 zu benennen.
2.2 Bewertung
Die mündliche Prüfung mit praktischem Teil wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers eingeschätzt. Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach Beratung im Unterausschuss durch Abstimmung im direkten Anschluss an die Prüfung. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Der Anerkennungsbehörde ist das Fachgutachten vom Unterausschuss zeitnah zu übergeben. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:
a) 'Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Anlagentechnik, der erforderlichen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten.' oder
b) 'Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Anlagentechnik, der erforderlichen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten.'
Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat.
II. Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
IV. Rücktritt
Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.
V. Akteneinsicht
Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses während der Geschäftszeiten unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4 Nummer 2)
Prüfungsverfahren für die Erstellung des Fachgutachtens gemäß § 5 Absatz 4 zur Anerkennung von Prüf-
sachverständigen für energetische Gebäudeplanung
I. Verfahren
Der gemäß § 6 Absatz 3 zuständige Unterausschuss (im Folgenden: Unterausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe sind die fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung und in der zweiten Stufe in einer mündlichen Prüfung mit praktischem Teil darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der jeweiligen Anerkennungsbehörde.
1 Erste Stufe:
Schriftliche Prüfung
1.1 Verfahren
Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Sie beinhaltet insbesondere Fragen:
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwischen 180 und 240 Minuten. Die Prüfungsaufgaben sind von den Mitgliedern des Unterausschusses mit den Musterlösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses einzureichen. Der Unterausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit. Das Bewertungsschema und die Bearbeitungszeit ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben. Von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ist mindestens eine aufsichtführende Person zu bestimmen, die während der schriftlichen Prüfung anwesend ist und die Aufsicht führt. Sie muss selbst kein Mitglied des Unterausschusses sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
1.2 Arbeits- und Hilfsmittel
Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Unterausschuss und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.
1.3 Bewertung
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der ermittelten Punktzahl voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Unterausschuss vortragen. Der Unterausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des 100 Punktesystems.
Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:
Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu ist der Anerkennungsbehörde vom Unterausschuss das Fachgutachten zeitnah zu übergeben. Die Musterlösungen sind von der Geschäftsstelle aufzubewahren.
2 Zweite Stufe:
Mündliche Prüfung mit praktischem Teil
2.1 Verfahren
Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung mit praktischem Teil eingeladen. In der mündlichen Prüfung mit praktischem Teil hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Unterausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses. Die Dauer der Prüfung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zwischen 180 und 240 Minuten. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterausschusses. Die Prüfenden sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses gemäß § 6 Absatz 3 zu benennen.
2.2 Bewertung
Die mündliche Prüfung mit praktischem Teil wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers eingeschätzt. Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach Beratung der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses durch Abstimmung im direkten Anschluss an die Prüfung. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Der Anerkennungsbehörde ist das Fachgutachten vom Unterausschuss zeitnah zu übergeben. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:
Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat.
II. Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
IV. Rücktritt
Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.
V. Akteneinsicht
Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses während der Geschäftszeiten unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.