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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 11. Dezember 2014
(GVBl II. vom 16.12.2014 Nr. 91)



Auf Grund des § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die durch Verordnung vom 17. Januar 2011 (GVBl. II Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:f

1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe § 21 Abs. 1" durch die Angabe § 16 Absatz 1" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) § 48 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt." (3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptamtliche Hochschullehrerin oder hauptamtlicher Hochschullehrer tätig sind,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 5" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauwirtschaft" die Wörter "oder ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "für Bautechnik in Brandenburg e. V." eingefügt.

b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Entscheidung ist zu begründen."Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde."

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr oder ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt." (8) Das Prüfungsverfahren besteht aus
  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen Prüfung."

5. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe § 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter § 4 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend." (2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

" (3) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen und der mündlichen Prüfung."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe § 21" durch die Angabe § 16 Absatz 1" ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" eingefügt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 6 Abs. 4 ist auf Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind, nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
.
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit Anlage 1 11
(zu § 11 Absatz 9)

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in der zweiten und dritten Stufe haben die Bewerberinnen und Bewerber ihre fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1 Erste Stufe:

Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

1.1 Zweck

Die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat.

1.2 Fragebogen

Zur Prüfung der mindestens zehnjährigen Erfahrung in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbarer Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 Nummer 3 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit der Antragstellung in einem Fragebogen ihren oder seinen fachlichen Werdegang darzustellen, aus dem die jeweilige Tätigkeitsdauer und der Tätigkeitsbereich hervorgehen. In einer chronologischen Liste sind diejenigen Baumaßnahmen aufzuführen, für die die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen betraut war. Daraus hat sie oder er für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen auszuwählen, von denen sie oder er annimmt, dass diese ihre oder seine Qualifikation für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit am besten widerspiegeln und auf jeweils höchstens drei Seiten eingehender zu beschreiben. Die Beschreibung soll folgende Angaben über das Bauwerk enthalten:

  • Größe,
  • Konstruktionsprinzip,
  • statische und konstruktive Besonderheiten,
  • Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse beziehungsweise Honorarzone nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure),
  • Bauherrschaft beziehungsweise Auftraggeberin oder Auftraggeber, - Prüfingenieurin oder Prüfingenieur sowie
  • persönlich bearbeitete Teile

und durch eine Skizze oder Foto des Bauwerks ergänzt werden. Diese Unterlagen stellt die Anerkennungsbehörde dem Ausschuss zur Verfügung.

1.3 Bewertung

Der Fragebogen und die darin aufgeführten Referenzobjekte werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Prüfende) einzeln und unabhängig voneinander durch Punkte bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses (im Folgenden: Vorsitzende oder Vorsitzender) benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. 'Zulassung zur schriftlichen Prüfung' oder
  2. 'Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber durch ihre oder seine Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben der Bauwerksklassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten nicht bewiesen hat.'

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

2 Zweite Stufe:

Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfungsfragen erstrecken sich somit auf alle Bereiche der Aufgabenerledigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs. Da eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur, die oder der für eine bestimmte Fachrichtung anerkannt ist, auch einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit der anderen Fachrichtungen prüfen darf, können Aufgaben aus den drei Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 3 gestellt werden. Für die beantragte Fachrichtung sind Kenntnisse bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 5 nachzuweisen. Darüber hinaus sind Fachkenntnisse nachzuweisen aus den Gebieten Statik der Tragwerke, Grundbau und Bodenmechanik, konstruktiver Glasbau, Bauordnungsrecht einschließlich Bauproduktenrecht und konstruktiver Brandschutz (Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile).

2.2 Verfahren

Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel fünf Stunden. Die Aufgabenstellungen für die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse sind von den Prüferinnen oder Prüfern mit den Lösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzureichen. Der Ausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit und die Benutzung von Hilfsmitteln. Das Bewertungsschema ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben; die zugelassenen Hilfsmittel mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten. "

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

3 Dritte Stufe:

Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen. In der mündlichen Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber Gelegenheit, in einem circa zehnminütigen Vortrag mit Hilfe von Zeichnungen oder Präsentationstechniken ein von ihr oder ihm bearbeitetes Bauvorhaben vorzustellen. Das Bauvorhaben ist aus der Liste der sechs Referenzobjekte auszuwählen, die von ihr oder ihm eingehender beschrieben wurden. Daran schließt sich eine, in der Regel halbstündige Befragung des Ausschusses zu allen Aufgabenbereichen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit anhand des vorgestellten Bauvorhabens an.

3.2 Bewertung

Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach Beratung im Ausschuss durch Abstimmung. Neben dem Fachwissen sollen dabei auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit berücksichtigt werden. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Das Ergebnis der dritten Stufe lautet:

  1. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten. " Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten. "

Somit ist das Anerkennungsverfahren durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

.

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für BrandschutzAnlage 2 11
(zu § 15 Absatz 2)

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in der zweiten und dritten Stufe hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1 Erste Stufe:

Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

Der Ausschuss stellt anhand der Antragsunterlagen, insbesondere anhand des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste, die mindestens fünfjährige Erfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, fest. Die Referenzobjektliste der Bewerberin oder des Bewerbers muss mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) enthalten. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder dem Bewerber so zu erfolgen, dass sie einen Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widerspiegelt. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls die Prüfberichte verfügen. Es werden mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste der Bewerberin oder des Bewerbers im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers durch benannte Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden: Prüfende) beurteilt. Verantwortlich für die Auswahl der Vorhaben ist der Ausschuss. Die Auswahl wird der Anerkennungsbehörde einschließlich der benannten Prüfenden übermittelt. Verantwortlich für die Abforderung der Unterlagen und Prüfberichte zu den ausgewählten Vorhaben sowie die Übergabe an die Prüfenden ist die Anerkennungsbehörde. Die Geschäftsstelle des Ausschusses ist über die erfolgte Übergabe zu informieren. Jeder Brandschutznachweis oder Prüfbericht wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt schriftlich. Die Prüfenden berichten dem Ausschuss über die erfolgte Bewertung. Der Ausschuss bestimmt die abschließende Bewertung. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen sind durch den Ausschuss zur Niederschrift zu geben.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung der Brandschutznachweise oder Prüfberichte verzichten. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur schriftlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die Voraussetzung, nach der mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, bei der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen muss, nicht erfüllt ist. " oder
  3. "Die Beurteilung der Brandschutznachweise oder Prüfberichte verweist auf Mängel, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestattet. Einzelheiten sind den Beurteilungen der Prüfenden zu entnehmen. "

Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

2 Zweite Stufe:

Schriftliche Prüfung

2.1 Verfahren

Die schriftliche Prüfung beinhaltet folgende Bereiche:

  • abwehrender Brandschutz,
  • Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
  • anlagentechnischer Brandschutz und
  • einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zweimal drei Stunden mit einer Pause von mindestens einer halben Stunde. Verantwortlich für die Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses. Verantwortlich für die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zur schriftlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Zwei von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.2 Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Ausschuss im Einzelfall und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, die für den Brandschutz relevant sind, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Ausschuss vortragen. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn bei allen Fragenkomplexen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten. "

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen, insbesondere die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung, zeitnah zu übergeben.

3 Dritte Stufe:

Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Ausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die eingereichten Brandschutznachweise oder Prüfberichte und die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer circa eine halbe Stunde. Verantwortlich für die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zur mündlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

3.2 Bewertung

Die mündliche Prüfung wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eingeschätzt. Nach Abschluss der Beratung ist in einem Beschluss des Ausschusses das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis der dritten Stufe lautet:

  1. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden
    Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten. " Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde oder
  2. "Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden
    Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten"

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

"Anlage 1
(zu § 11 Absatz 9)

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
für Standsicherheit

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem zweistufigen Prüfungsverfahren.

1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein Verzeichnis der von ihr oder ihm bearbeiteten statischen und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

Das Verzeichnis wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

2 Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
  1. Einwirkungen auf Tragwerke,
  2. Standsicherheit von Tragwerken,
  3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
  4. Zusammenwirken von Tragwerken und Baugrund,
  5. Baugrubensicherung,
  6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
  7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
  1. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.

2.2 Verfahren

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.

Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse".

Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweise auszuweisen.

Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

2.3 Bewertung

Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung je beantragte Fachrichtung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Das Ergebnis der Prüfung lautet:

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

II. Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend.

Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtführende.

III. Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

IV. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

Anlage 2
(zu § 15 Absatz 4)

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
für Brandschutz

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 14 Satz 1 Nummer 2 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 14 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Satz 4 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

2 Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann. Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten von Baustoffen, Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen,
  3. anlagentechnischer Brandschutz und
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad abzustellen.

2.2 Verfahren

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweise auszuweisen.

Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

2.3 Bewertung

Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Nummer 2.1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

3 Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach Nummer 2.1 Satz 1. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Nummer 2.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission)
abgenommen. Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus
dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

3.2 Bewertung

Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

Das Ergebnis der Prüfung lautet:

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

II. Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend.

Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

III. Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

IV. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE