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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebühren der Bauaufsichtsbehörden und Prüfingenieure sowie der Vergütung der Prüfsachverständigen
- Brandenburg -

Vom 3. August 2015
(GVBl. II vom 06.08.2015 Nr. 37)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, und des § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 wird die Angabe "74 Euro" durch die Angabe "97 Euro" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der anrechenbare Bauwert ergibt sich für die in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen anrechenbaren Bauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt."Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifstelle 2.1.1 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.

b) Nach Tarifstelle 2.1.5 wird folgende Tarifstelle 2.1.6 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"2.1.6Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden könnenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr".

c) Die Tarifstelle 2.2.1 wird wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von SonderbautenGrundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500".

d) Die Tarifstelle 2.3.6 Spalte Gebühr Euro wird wie folgt gefasst:

altneu
Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 oder 2.3.3"ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100".

e) In Tarifstelle 2.3.7 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe "Tarifstelle 2.1.1 " die Angabe "oder 2.2.1" eingefügt.

f) In Tarifstelle 2.5.2 werden in der Spalte Gebühr Euro die Wörter "höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr" durch die Wörter "höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr" ersetzt.

g) In Tarifstelle 2.5.3 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe "2.5.1" die Angabe "oder 2.5.2" eingefügt.

h) Nach Tarifstelle 2.5.4 wird folgende Tarifstelle 2.5.5 eingefügt:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"2.5.5Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen

Zeitgebühr mindestens 100".

i) Die Tarifstelle 2.6.1 wird wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"2.6.1Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 8 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr".

j) Die Tarifstelle 4.4.3


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
4.4.3Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land BrandenburgGebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

wird aufgehoben.

k) Die Tarifstelle 6.5 wird wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"6.5Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Absatz 8 BbgBO)

Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr".

l) In Tarifstelle 7.1.1 werden in der Spalte Gebühr Euro die Angabe "500" durch die Angabe "600" und die Angabe "400" durch die Angabe "480" ersetzt.

m) Die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 werden wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"7.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangsje Fachrichtung 800
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung 1.400

je weitere Fachrichtung 700".

n) Die Tarifstelle 7.2.3


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
7.2.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachrichtung 800

wird aufgehoben.

o) In Tarifstelle 7.3.1 werden in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Wörter "Bewertung der Referenzprojekte" durch die Wörter "Überprüfung des fachlichen Werdegangs" ersetzt.

p) Die Tarifstellen 7.5.1 und 7.5.2 werden wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"7.5.1Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung 600

je weitere Fachrichtung 300

7.5.2Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung 800

je weitere Fachrichtung 400".

q) Die Tarifstelle 8.1


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
8.1Zurückweisung eines Widerspruchs des BauherrnGebühr gemäß § 18 Absatz 1 GebGBbg

wird aufgehoben.

r) Die bisherige Tarifstelle 8.2 wird Tarifstelle 8.1 und wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
"8.1Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten50 bis 1 000".

s) Die Tarifstelle 8.3


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
8.3Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine KostenentscheidungGebühr gemäß § 18 Absatz 3 GebGBbg.

wird aufgehoben.

t) In Tarifstelle 11.1 wird in der Spalte Gebühr Euro die Angabe "5 000" durch die Angabe "10 000" ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1Wohngebäude113
2Wochenendhäuser99
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen152
4Schulen144
5Kindertageseinrichtungen129
6Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen129
7Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten150
8Krankenhäuser168
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos129
10Hallenbäder139
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 263
Bauart schwer 155
sonstige Bauart47
11.2der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 255
Bauart schwer 147
sonstige Bauart39
11.3der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2)47
Bauart schwer 139
sonstige Bauart30
11.4der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 239
Bauart schwer 130
sonstige Bauart22
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten85
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude76
14mehrgeschossige Verkaufsstätten115
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen83
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100
18Tiefgaragen154
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude40
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt30
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen
5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude
10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden
10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche hinzuzurechnen, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1
45 Euro/m2.

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage."

5. In der Anlage 5 Gebührentafel werden für die anrechenbaren Bauwerte in Euro von 10.000 bis 100.000 die Angaben in der Spalte Brandschutznachweise in Euro von "300 bis 382" jeweils durch die Angabe "500" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38) wird die Angabe "74 Euro" durch die Angabe "97 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2015 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 15/1058

ENDE