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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 5. Oktober 2016
(GVBl. II Nr. 53 vom 17.00.2016)



Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8, 9 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der §§ 53 und 61" durch die Wörter "des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67" ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar."

3. Der bisherige § 6 wird § 7.

4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebühr Euro
1Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO) 
1.1Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen 
1.1.1Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren1,0 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.2Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren0,8 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.3Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren0,5 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.4Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BbgBO)soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1.1 bestimmen lässt 100 bis 500
1.2Versammlungsstätten 
1.2.1Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung100 bis 500
1.2.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; DiskothekenZeitgebühr mindestens 100
1.2.3Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen

Anmerkung: Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.

200 bis 5.000
1.2.4Abnahme einer technischen Probewie Tarifstelle 1.2.2
1.2.5Erteilung eines Gastspielprüfbuchs200 bis 2.000
1.2.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs100
1.3Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO) 
1.3.1Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 
1.3.1.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage50 bis 200
1.3.1.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen100 bis 500
1.3.1.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage100 bis 500
1.3.1.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen200 bis 1.000
1.3.2Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) 
1.3.2.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage100 bis 1.000
1.3.2.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen200 bis 2.000
1.3.2.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage100 bis 2.000
1.3.2.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit z ei Ansichtsflächen200 bis 4.000
1.3.2.5Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung100 bis 1.500
1.3.2.6Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen200 bis 5.000
1.4Nutzungsänderungen (§§ 54 BbgBO) 
1.4.1Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird100 bis 10.000
1.4.2Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten.

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1.
100 bis 2.500
1.5Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO) 
1.5.1Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen100 bis 10.000
1.5.2Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen1.000 bis 50.000
1.5.3Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen100 bis 2.500
1.6Änderung von Baugenehmigungen 
1.6.1Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)100 bis 1.000
1.6.2Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO nicht erforderlich ist10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.6.3Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO erforderlich ist30 bis 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4
1.7Vorbescheide (§ 59 BbgBO) 
1.7.1Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift200 bis 2.000
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr
1.7.2Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch400 bis 10.000
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr
1.8Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren 
1.8.1Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO

Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

je Beteiligter oder je Nachbar 100 insgesamt höchstens 2.000
1.9Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen 
1.9.1Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 1 BbgBO)je Abweichung 100 bis 2.500
1.9.2Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Ausnahme 100 bis 2.500
1.9.3Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Befreiung 200 bis 5.000
2Bautechnische Nachweise 
2.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen 
2.1.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100
2.1.2Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.3Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlageein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.1.4Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer TypenprüfungZeitgebühr mindestens 100
2.1.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.1.6Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden könnenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr
2.2Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 5 Satz 1 BbgBO) 
2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von SonderbautenGrundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500
2.3Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge 
2.3.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder

Baugrubensicherungen

Zeitgebühr mindestens 100
2.3.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.3Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100
2.3.4Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und GrundbruchberechnungenGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.5Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und HolzbausGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.6Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlernein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100
2.3.7Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwandein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr
2.4Ermäßigungen 
2.4.1Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100
2.5Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Abs. 2 BbgBO) 
2.5.1Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder BauarbeitenZeitgebühr mindestens 100 höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr
2.5.2Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften BrandschutznachweisenZeitgebühr mindestens 100 höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr
2.5.3Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr mindestens 100
2.5.4Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hatZeitgebühr mindestens 100
2.5.5Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen UnterlagenZeitgebühr mindestens 100
2.6Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten 
2.6.1Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 8 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.6.2Verlängerung der Geltungsdauer einer TypenprüfungZeitgebühr mindestens 100
2.6.3Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Absatz 2 und 4 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
3Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens 
3.1Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG)Zeitgebühr mindestens 200
3.2Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG)1.000 bis 10.000
4Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen 
4.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO) 
4.1.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließtZeitgebühr mindestens 200
4.1.2Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) von Sonderbauten hinsichtlich der Beachtung der besonderen Anforderungen nach § 44 BbgBOZeitgebühr mindestens 200
4.1.3Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr mindestens 100
4.1.4Probenentnahme (§ 75 Absatz 3 BbgBO)

Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebühr mindestens 100
4.1.5Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der BrandverhütungsschauZeitgebühr mindestens 100
4.2Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage (§ 76 BbgBO) 
4.2.1Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen AnlageZeitgebühr mindestens 100
4.2.2Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerstätte oder Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)50 bis 100
4.2.3Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Zeitgebühr Feuerungsanlage oder ortsfesten Anlage zur Wärme- mindestens erzeugung durch Verbrennung vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)100
4.3Anordnungen im Einzelfall 
4.3.1Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Absatz 1 oder 2 BbgBO)100 bis 2.000
4.3.2Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Absatz 3 BbgBO)100 bis 1.000
4.3.3Baueinstellungsanordnung (§ 73 Absatz 1 BbgBO)100 bis 1.000
4.3.4Baustellenversiegelung (§ 73 Absatz 2 oder § 73 Absatz 3 Satz 2 BbgBO)100 bis 500
4.3.5Amtliches Gewahrsam von Werbeanlagen (§ 74 Absatz 3 BbgBO)je Werbeanlage 100 bis 250
4.3.6Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Absatz 2 Satz 2 oder § 78 Absatz 1 BbgBO)100 bis 1.000
4.3.7Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Absatz 1 oder § 77 Absatz 2 BbgBO in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG)je Bauprodukt 1.000 bis 5.000
4.3.8Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Absatz 2 BauPGje Bauprodukt 2.000 bis 10.000
4.4Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Absatz 5 BbgBO)100
4.4.2Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Absatz 5 BbgBO)100
5Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen 
5.1Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlagedas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3
5.2Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderungdas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6Genehmigung Fliegender Bauten 
6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Absatz 2 bis 5 BbgBO)

Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

1,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100
6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Absatz 4 BbgBO)20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr mindestens 100
6.3Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)

Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

0,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100
6.4Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Absatz 5 BbgBO)50 bis 250
6.5Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Absatz 8 BbgBO)

Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr
6.6Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
6.7Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
7Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) 
7.1Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) 
7.1.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung 600 je weitere Fachrichtung 480
7.1.2Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV)200
7.1.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV)100
7.1.4Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV)50
7.1.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV)je Fachrichtung 1.000
7.2Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) 
7.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangsje Fachrichtung 800
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung 1.400 je weitere Fachrichtung 700
7.3Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) 
7.3.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs1.200
7.3.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse900
7.3.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse800
7.4Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) 
7.4.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung 500 je weitere Fachrichtung 400
7.4.2Allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschussesje Fachrichtung 200
7.4.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)100
7.4.4Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV)50
7.4.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV)je Fachrichtung 1.000
7.5Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV) 
7.5.1Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung 600 je weitere Fachrichtung 300
7.5.2Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung 800 je weitere Fachrichtung 400
8Widerspruchsentscheidungen 
8.1Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten50 bis 1 000
9Dienstbarkeiten 
9.1Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeitje Gegenstand einer rechtlichen Sicherung 50 bis 1.000
9.2Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit100
10Sonstiges 
10.1Untersagung der Bauausführung nach § 58 Absatz 4 BbgBO100
10.2Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Absatz 2 BbgBO)Gebühr gemäß § 17 GebGBbg
10.3Vorläufiger Rechtschutz nach der VwGO 
10.3.1Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO100
10.3.2Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGOkostenfrei
10.3.3Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO200 bis 2.000
10.3.4Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGOkostenfrei
10.4Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften50 bis 500
10.5Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 WEG)je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WEG) eines Gebäudes 50 mindestens 100 höchstens 2.500
10.6Anfertigung von Fotokopienje Seite 0,5
10.7Beglaubigungje Seite 0,5 mindestens 5
10.8Erteilung einer Bescheinigung5 bis 50
10.9Erteilung einer Zweitschrift5 bis 250
10.10Fertigung eines Auszuges (zum Beispiel aus dem Baulastenverzeichnis)5 bis 50
10.11Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird50 bis 2.500
10.12Beratung in Bauangelegenheiteneine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.13Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes200
10.14Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen50
10.15Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften200
11Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall 
11.1Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)250 bis 10.000
11.2Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)200
11.3Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Absatz 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehördekostenfrei
12Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO 
12.1Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Absatz 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Ausnahme oder Abweichung 100 bis 500
12.2Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Befreiung 100 bis 500
12.3Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen100 bis 500
12.4Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen100 bis 250
12.5In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Werbeanlage 100 bis 250
12.6Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB100
12.7Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenGebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2


Neu:

"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
1Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO)
1.1Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung
1.1.1Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.2Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.3Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.4Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahrenwie Tarifstelle 1.1.3
1.2Änderung einer Baugenehmigung
1.2.1Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)100 bis 3.000
1.2.2Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1. 1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr
1.2.3Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.3Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO)

Anmerkung:
Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

100 bis 7.000
1.4Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO)
1.4.1Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird100 bis 15.000
1.4.2Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1100 bis 4.000
1.5Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO)
1.5.1Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen100 bis 15.000
1.5.2Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen1.000 bis 50.000
1.5.3Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen100 bis 5.000
1.6Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
1.6.1Erteilung einer Teilbaugenehmigung

Anmerkung:
Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen.

wie Tarifstelle 1.1.3
1.7Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO)
1.7.1Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschriftjedoch nicht mehr als 80 Prozent

einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr

200 bis 3.000
1.7.2Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuchjedoch nicht mehr als 80 Prozent

einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr

400 bis 15.000
1.8Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren
1.8.1Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

je Beteiligter oder je Nachbar insgesamt100 höchstens 3.000
1.8.2Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten.

100 bis 5.000
1.9Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
1.9.1Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO)je Abweichung100 bis 5.000
1.9.2Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Ausnahme100 bis 2.500
1.9.3Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Befreiung200 bis 5.000
2Bautechnische Nachweise
2.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen
2.1.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1mindestens 100
2.1.2Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen50 Prozent der nach der Tarifstelle 2. 1.1 ermittelten Gebührmindestens 100
2.1.3nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlageein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.1.4örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer TypenprüfungZeitgebührmindestens 100
2.1.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebührmindestens 100
2.1.6Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden könnenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr
2.2Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO)
2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und NutzungsänderungGrundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2mindestens 500
2.3Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge
2.3.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder BaugrubensicherungenZeitgebührmindestens 100
2.3.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.3Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.4Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und GrundbruchberechnungenGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.5Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und HolzbausGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.6Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlernein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebührmindestens 100
2.3.7bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwandein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr
2.4Ermäßigungen
2.4.1werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebührmindestens 100
2.5Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 BbgBO)
2.5.1Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder BauarbeitenZeitgebühr höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebührmindestens 100
2.5.2Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen, einschließlich Prüfung der Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungserklärungen und ProduktzertifizierungenZeitgebühr höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebührmindestens 100
2.5.3Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebührmindestens 100
2.5.4Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hatZeitgebührmindestens 100
2.5.5Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen UnterlagenZeitgebührmindestens 100
2.6Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten
2.6.1Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.6.2Verlängerung der Geltungsdauer einer TypenprüfungZeitgebührmindestens 100
2.6.3Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO)Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
3Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
3.1Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG)Zeitgebührmindestens 200
3.2Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG)1.000 bis 10.000
4Bauüberwachung, Überprüfungen
4.1Bauüberwachung (§ 82 BbgBO)
4.1.1Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließtZeitgebührmindestens 200
4.1.2Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO)Zeitgebührmindestens 200
4.1.3Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO)

Anmerkung:
Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebührmindestens 100
4.1.4durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der OrtsbesichtigungZeitgebührmindestens 100
4.2Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO)
4.2.1Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO)Zeitgebührmindestens 100
4.2.2Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO)50 bis 100
4.3Ordnungsbehördliche Maßnahmen
4.3.1Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 3.000
4.3.2Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 1.500
4.3.3Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 1.500
4.3.4Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 700
4.3.5Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO)100 bis 1.500
4.3.6Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)je Bauprodukt1.000 bis 5.000
4.3.7vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB200
4.3.8sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenGebühr nach der Tarifstelle 1.3
4.4Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO)100
4.4.2Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; DiskothekenZeitgebührmindestens 100
5Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen
5.1nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlagedas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1. 1, 1.2, 1.3 und 1.5
5.2nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderungdas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6Genehmigung Fliegender Bauten
6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

1,4 Prozent der Herstellungskostenmindestens 100
6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO)20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebührmindestens 100
6.3Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z.B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

0,4 Prozent der Herstellungskostenmindestens 100
TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
6.4Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO)50 bis 250
6.5Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO)

Anmerkung:
Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.

Zeitgebühr
6.6Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
6.7Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
7Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)
7.1Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)
7.1.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung je weitere Fachrichtung600.480
7.1.2Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV)200
7.1.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV)100
7.1.4Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV)50
7.1.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV)je Fachrichtung1.000
7.2Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)
7.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangsje Fachrichtung800
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

1.400

700

7.3Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)
7.3.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs1.200
7.3.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse900
7.3.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse800
7.4Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV)
7.4.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

500

400

7.4.2allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschussesje Fachrichtung200
7.4.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)100
7.4.4Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6

BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV)

50
7.4.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV)je Fachrichtung1.000
7.5Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV)
7.5.1Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

600

300

7.5.2Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung

je weitere Fachrichtung

800

400

8Widerspruchsentscheidungen
8.1Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten50 bis 1.000
9Baulasten
9.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO)200 bis 2.000
9.2Löschung einer Baulast100 bis 500
9.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5 BbgBO)5 bis 200
10Sonstige Amtshandlungen
10.1zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung100 bis 700
10.2Abnahme einer technischen ProbeZeitgebührmindestens 100
10.3Erteilung eines Gastspielprüfbuchs200 bis 2.000
10.4Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs100
10.5Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO100
10.6Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2Zeitgebühr
10.7Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO)Gebühr gemäß § 17 GebGBbg
10.8Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
10.8.1Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO100
10.8.2Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGOkostenfrei
10.8.3Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO200 bis 2.000
10.8.4Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGOkostenfrei
10.9Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften50 bis 500
10.10Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [ WoEigG])je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes50 mindestens 100 höchstens 2.500
10.11Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
10.11.1DIN A4 Schwarzweißje Seite0,5
10.11.2DIN A3 Schwarzweißje Seite1,5
10.11.3> DIN A3 Schwarzweißje Seite2
10.11.4DIN A4 Farbeje Seite1,5
10.11.5DIN A3 Farbeje Seite2
10.11.6> DIN A3 Farbeje Seite2,5
10.11.7Überlassen von elektronischen Dateienpro Datei

je Vorgang

2,5

höchstens 50

10.12Beglaubigungje Seite0,5

mindestens 5

10.13Erteilung einer Bescheinigung5 bis 100
10.14Erteilung einer Zweitschrift5 bis 250
10.15Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit100
10.16auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird50 bis 2.500
10.17Beratung in Bauangelegenheiteneine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.18ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes200
10.19Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen50
10.20ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften200
11Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 20, 21 BbgBO) im Einzelfall
11.1bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)250 bis 10.000
11.2Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)200".

5. Anlage 2 wird unter der Überschrift Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte wie folgt geändert:

a) Im ersten Anstrich wird das Wort "Vollgeschossen" durch das Wort "Geschossen" ersetzt.

b) Folgender Anstrich wird angefügt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 16/1647

ENDE