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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -
Vom 5. Oktober 2016
(GVBl. II Nr. 53 vom 17.00.2016)
Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8, 9 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:
Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der §§ 53 und 61" durch die Wörter "des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67" ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar."
3. Der bisherige § 6 wird § 7.
4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro 1 Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO) 1.1 Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen 1.1.1 Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,0 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.2 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,8 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.3 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,5 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.4 Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BbgBO) soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1.1 bestimmen lässt 100 bis 500 1.2 Versammlungsstätten 1.2.1 Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung 100 bis 500 1.2.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken Zeitgebühr mindestens 100 1.2.3 Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen Anmerkung: Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.
200 bis 5.000 1.2.4 Abnahme einer technischen Probe wie Tarifstelle 1.2.2 1.2.5 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs 200 bis 2.000 1.2.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 100 1.3 Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO) 1.3.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 1.3.1.1 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage 50 bis 200 1.3.1.2 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen 100 bis 500 1.3.1.3 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage 100 bis 500 1.3.1.4 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen 200 bis 1.000 1.3.2 Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) 1.3.2.1 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage 100 bis 1.000 1.3.2.2 Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen 200 bis 2.000 1.3.2.3 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage 100 bis 2.000 1.3.2.4 Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit z ei Ansichtsflächen 200 bis 4.000 1.3.2.5 Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung 100 bis 1.500 1.3.2.6 Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen 200 bis 5.000 1.4 Nutzungsänderungen (§§ 54 BbgBO) 1.4.1 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird 100 bis 10.000 1.4.2 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten.
Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1.
100 bis 2.5001.5 Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO) 1.5.1 Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen 100 bis 10.000 1.5.2 Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen 1.000 bis 50.000 1.5.3 Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen 100 bis 2.500 1.6 Änderung von Baugenehmigungen 1.6.1 Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) 100 bis 1.000 1.6.2 Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO nicht erforderlich ist 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr 1.6.3 Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO erforderlich ist 30 bis 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 1.7 Vorbescheide (§ 59 BbgBO) 1.7.1 Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift 200 bis 2.000
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr1.7.2 Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch 400 bis 10.000
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren 1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.
je Beteiligter oder je Nachbar 100 insgesamt höchstens 2.000 1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen 1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 1 BbgBO) je Abweichung 100 bis 2.500 1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2.500 1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5.000 2 Bautechnische Nachweise 2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen 2.1.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.
Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100 2.1.2 Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.3 Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.1.4 Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr mindestens 100 2.1.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr 2.2 Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 5 Satz 1 BbgBO) 2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500 2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge 2.3.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen
Zeitgebühr mindestens 100 2.3.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.3 Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.4 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 2.3.5 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 2.3.6 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100 2.3.7 Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr 2.4 Ermäßigungen 2.4.1 Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Abs. 2 BbgBO) 2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr mindestens 100 höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr 2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen Zeitgebühr mindestens 100 höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr 2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr mindestens 100 2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr mindestens 100 2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr mindestens 100 2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten 2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 8 BbgBO) Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr 2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr mindestens 100 2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Absatz 2 und 4 BbgBO) Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens 3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG) Zeitgebühr mindestens 200 3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG) 1.000 bis 10.000 4 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen 4.1 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO) 4.1.1 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr mindestens 200 4.1.2 Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) von Sonderbauten hinsichtlich der Beachtung der besonderen Anforderungen nach § 44 BbgBO Zeitgebühr mindestens 200 4.1.3 Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr mindestens 100 4.1.4 Probenentnahme (§ 75 Absatz 3 BbgBO) Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.
Zeitgebühr mindestens 100 4.1.5 Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau Zeitgebühr mindestens 100 4.2 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage (§ 76 BbgBO) 4.2.1 Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage Zeitgebühr mindestens 100 4.2.2 Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerstätte oder Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO) 50 bis 100 4.2.3 Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Zeitgebühr Feuerungsanlage oder ortsfesten Anlage zur Wärme- mindestens erzeugung durch Verbrennung vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO) 100 4.3 Anordnungen im Einzelfall 4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Absatz 1 oder 2 BbgBO) 100 bis 2.000 4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Absatz 3 BbgBO) 100 bis 1.000 4.3.3 Baueinstellungsanordnung (§ 73 Absatz 1 BbgBO) 100 bis 1.000 4.3.4 Baustellenversiegelung (§ 73 Absatz 2 oder § 73 Absatz 3 Satz 2 BbgBO) 100 bis 500 4.3.5 Amtliches Gewahrsam von Werbeanlagen (§ 74 Absatz 3 BbgBO) je Werbeanlage 100 bis 250 4.3.6 Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Absatz 2 Satz 2 oder § 78 Absatz 1 BbgBO) 100 bis 1.000 4.3.7 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Absatz 1 oder § 77 Absatz 2 BbgBO in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) je Bauprodukt 1.000 bis 5.000 4.3.8 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Absatz 2 BauPG je Bauprodukt 2.000 bis 10.000 4.4 Sonstige Einzelanordnungen 4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Absatz 5 BbgBO) 100 4.4.2 Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Absatz 5 BbgBO) 100 5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen 5.1 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3 5.2 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 6 Genehmigung Fliegender Bauten 6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Absatz 2 bis 5 BbgBO) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.
1,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100 6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Absatz 4 BbgBO) 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr mindestens 100 6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.
0,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens 100 6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Absatz 5 BbgBO) 50 bis 250 6.5 Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Absatz 8 BbgBO) Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.
Zeitgebühr 6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 7 BbgBO) 100 bis 250 6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Absatz 7 BbgBO) 100 bis 250 7 Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) 7.1 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) 7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung 600 je weitere Fachrichtung 480 7.1.2 Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) 200 7.1.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) 100 7.1.4 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) 50 7.1.5 Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) je Fachrichtung 1.000 7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) 7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.
je Fachrichtung 1.400 je weitere Fachrichtung 700 7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) 7.3.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1.200 7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse 900 7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse 800 7.4 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) 7.4.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung 500 je weitere Fachrichtung 400 7.4.2 Allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses je Fachrichtung 200 7.4.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV) 100 7.4.4 Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) 50 7.4.5 Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV) je Fachrichtung 1.000 7.5 Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV) 7.5.1 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.
eine Fachrichtung 600 je weitere Fachrichtung 300 7.5.2 Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.
eine Fachrichtung 800 je weitere Fachrichtung 400 8 Widerspruchsentscheidungen 8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 50 bis 1 000 9 Dienstbarkeiten 9.1 Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit je Gegenstand einer rechtlichen Sicherung 50 bis 1.000 9.2 Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit 100 10 Sonstiges 10.1 Untersagung der Bauausführung nach § 58 Absatz 4 BbgBO 100 10.2 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Absatz 2 BbgBO) Gebühr gemäß § 17 GebGBbg 10.3 Vorläufiger Rechtschutz nach der VwGO 10.3.1 Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO 100 10.3.2 Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO kostenfrei 10.3.3 Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO 200 bis 2.000 10.3.4 Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO kostenfrei 10.4 Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften 50 bis 500 10.5 Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 WEG) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WEG) eines Gebäudes 50 mindestens 100 höchstens 2.500 10.6 Anfertigung von Fotokopien je Seite 0,5 10.7 Beglaubigung je Seite 0,5 mindestens 5 10.8 Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 50 10.9 Erteilung einer Zweitschrift 5 bis 250 10.10 Fertigung eines Auszuges (zum Beispiel aus dem Baulastenverzeichnis) 5 bis 50 10.11 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird 50 bis 2.500 10.12 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr 10.13 Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes 200 10.14 Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen 50 10.15 Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften 200 11 Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall 11.1 Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) 250 bis 10.000 11.2 Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) 200 11.3 Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Absatz 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde kostenfrei 12 Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO 12.1 Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Absatz 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Ausnahme oder Abweichung 100 bis 500 12.2 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Befreiung 100 bis 500 12.3 Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen 100 bis 500 12.4 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen 100 bis 250 12.5 In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen je Werbeanlage 100 bis 250 12.6 Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB 100 12.7 Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2
Neu:
"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO) | ||
1.1 | Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung | ||
1.1.1 | Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren | 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.2 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.3 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren | 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.4 | Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren | wie Tarifstelle 1.1.3 | |
1.2 | Änderung einer Baugenehmigung | ||
1.2.1 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) | 100 bis 3.000 | |
1.2.2 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen | 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1. 1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr | |
1.2.3 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen | 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr | |
1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO)
Anmerkung: | 100 bis 7.000 | |
1.4 | Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO) | ||
1.4.1 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird | 100 bis 15.000 | |
1.4.2 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen
Anmerkung: | Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | 100 bis 4.000 |
1.5 | Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO) | ||
1.5.1 | Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen | 100 bis 15.000 | |
1.5.2 | Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen | 1.000 bis 50.000 | |
1.5.3 | Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen | 100 bis 5.000 | |
1.6 | Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO) | ||
1.6.1 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung
Anmerkung: | wie Tarifstelle 1.1.3 | |
1.7 | Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO) | ||
1.7.1 | Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift | jedoch nicht mehr als 80 Prozent
einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 200 bis 3.000 |
1.7.2 | Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch | jedoch nicht mehr als 80 Prozent
einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 400 bis 15.000 |
1.8 | Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren | ||
1.8.1 | Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO
Anmerkung: | je Beteiligter oder je Nachbar insgesamt | 100 höchstens 3.000 |
1.8.2 | Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO
Anmerkung: | 100 bis 5.000 | |
1.9 | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen | ||
1.9.1 | Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung | 100 bis 5.000 |
1.9.2 | Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Ausnahme | 100 bis 2.500 |
1.9.3 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Befreiung | 200 bis 5.000 |
2 | Bautechnische Nachweise | ||
2.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen | ||
2.1.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise
Anmerkung: | Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 | mindestens 100 |
2.1.2 | Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen | 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2. 1.1 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.1.3 | nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.1.4 | örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.1.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung | 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2. 1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.1.6 | Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr | |
2.2 | Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO) | ||
2.2.1 | Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 | mindestens 500 |
2.3 | Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge | ||
2.3.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.3.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.3 | Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.4 | Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
2.3.5 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
2.3.6 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr | mindestens 100 |
2.3.7 | bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand | ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr | |
2.4 | Ermäßigungen | ||
2.4.1 | werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage | 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.5 | Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 BbgBO) | ||
2.5.1 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | Zeitgebühr höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.5.2 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen, einschließlich Prüfung der Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungserklärungen und Produktzertifizierungen | Zeitgebühr höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.5.3 | Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.5.4 | Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.5.5 | Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.6 | Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten | ||
2.6.1 | Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
2.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.6.3 | Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
3 | Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens | ||
3.1 | Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
3.2 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | 1.000 bis 10.000 | |
4 | Bauüberwachung, Überprüfungen | ||
4.1 | Bauüberwachung (§ 82 BbgBO) | ||
4.1.1 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt | Zeitgebühr | mindestens 200 |
4.1.2 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
4.1.3 | Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO)
Anmerkung: | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.1.4 | durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.2 | Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO) | ||
4.2.1 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.2.2 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | 50 bis 100 | |
4.3 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen | ||
4.3.1 | Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 3.000 | |
4.3.2 | Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 1.500 | |
4.3.3 | Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 1.500 | |
4.3.4 | Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 700 | |
4.3.5 | Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO) | 100 bis 1.500 | |
4.3.6 | Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | je Bauprodukt | 1.000 bis 5.000 |
4.3.7 | vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB | 200 | |
4.3.8 | sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | Gebühr nach der Tarifstelle 1.3 | |
4.4 | Sonstige Einzelanordnungen | ||
4.4.1 | Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO) | 100 | |
4.4.2 | Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken | Zeitgebühr | mindestens 100 |
5 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen | ||
5.1 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1. 1, 1.2, 1.3 und 1.5 | |
5.2 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 | |
6 | Genehmigung Fliegender Bauten | ||
6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO)
Anmerkung: | 1,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO) | 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr | mindestens 100 |
6.3 | Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z.B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)
Anmerkung: | 0,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
6.4 | Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO) | 50 bis 250 | |
6.5 | Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO)
Anmerkung: | Zeitgebühr | |
6.6 | Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
6.7 | Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
7 | Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) | ||
7.1 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) | ||
7.1.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung | 600.480 |
7.1.2 | Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) | 200 | |
7.1.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) | 100 | |
7.1.4 | Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) | 50 | |
7.1.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) | je Fachrichtung | 1.000 |
7.2 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) | ||
7.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | je Fachrichtung | 800 |
7.2.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung: | je Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 1.400
700 |
7.3 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) | ||
7.3.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | 1.200 | |
7.3.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | 900 | |
7.3.3 | Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse | 800 | |
7.4 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) | ||
7.4.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 500
400 |
7.4.2 | allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses | je Fachrichtung | 200 |
7.4.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV) | 100 | |
7.4.4 | Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6
BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) | 50 | |
7.4.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV) | je Fachrichtung | 1.000 |
7.5 | Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV) | ||
7.5.1 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung: | eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 600
300 |
7.5.2 | Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung: | eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung | 800
400 |
8 | Widerspruchsentscheidungen | ||
8.1 | Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten | 50 bis 1.000 | |
9 | Baulasten | ||
9.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO) | 200 bis 2.000 | |
9.2 | Löschung einer Baulast | 100 bis 500 | |
9.3 | Auszug aus dem Baulastverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5 BbgBO) | 5 bis 200 | |
10 | Sonstige Amtshandlungen | ||
10.1 | zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung | 100 bis 700 | |
10.2 | Abnahme einer technischen Probe | Zeitgebühr | mindestens 100 |
10.3 | Erteilung eines Gastspielprüfbuchs | 200 bis 2.000 | |
10.4 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs | 100 | |
10.5 | Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO | 100 | |
10.6 | Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 | Zeitgebühr | |
10.7 | Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO) | Gebühr gemäß § 17 GebGBbg | |
10.8 | Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) | ||
10.8.1 | Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO | 100 | |
10.8.2 | Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO | kostenfrei | |
10.8.3 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO | 200 bis 2.000 | |
10.8.4 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO | kostenfrei | |
10.9 | Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | 50 bis 500 | |
10.10 | Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [ WoEigG]) | je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes | 50 mindestens 100 höchstens 2.500 |
10.11 | Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien | ||
10.11.1 | DIN A4 Schwarzweiß | je Seite | 0,5 |
10.11.2 | DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 1,5 |
10.11.3 | > DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 2 |
10.11.4 | DIN A4 Farbe | je Seite | 1,5 |
10.11.5 | DIN A3 Farbe | je Seite | 2 |
10.11.6 | > DIN A3 Farbe | je Seite | 2,5 |
10.11.7 | Überlassen von elektronischen Dateien | pro Datei
je Vorgang | 2,5
höchstens 50 |
10.12 | Beglaubigung | je Seite | 0,5
mindestens 5 |
10.13 | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 100 | |
10.14 | Erteilung einer Zweitschrift | 5 bis 250 | |
10.15 | Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit | 100 | |
10.16 | auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird | 50 bis 2.500 | |
10.17 | Beratung in Bauangelegenheiten | eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr | |
10.18 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes | 200 | |
10.19 | Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen | 50 | |
10.20 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | 200 | |
11 | Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 20, 21 BbgBO) im Einzelfall | ||
11.1 | bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) | 250 bis 10.000 | |
11.2 | Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) | 200". |
5. Anlage 2 wird unter der Überschrift Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte wie folgt geändert:
a) Im ersten Anstrich wird das Wort "Vollgeschossen" durch das Wort "Geschossen" ersetzt.
b) Folgender Anstrich wird angefügt:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/1647
ENDE |