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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB
Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
- Brandenburg -

Vom 17. Oktober 2018
(ABl. Nr. 45 vom 07.11.2018 S. 1078)



Siehe FN 1

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:

1 Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung als Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg gelten, sind in der Ausgabe 2017/1 vom 31. August 2017, mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017 unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht.

2 Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung.

3 Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten A 2.2 und A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert.

3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:

A 2.2.1.10

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg - BbgEltBauV - vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61).

A 2.2.1.12

Brandenburgische Feuerungsverordnung - BbgFeuV - vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), geändert durch die Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl. II Nr. 61).

A 2.2.1.14

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747).

A 2.2.2.1

Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV) vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 6 1).

A 2.2.2.2

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59).

A 2.2.2.3

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung - BbgVBauV) vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60).

A 2.2.2.4

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung - BbgVStättV) vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1).

A 2.2.2.5

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) vom 14. September 1999 (ABl. S. 1086) bis zum Inkrafttreten der Muster-Vorschrift aus Nummer A 2.2.2.5 der Verwaltungsvorschrift (siehe Nummer 6.1).

A 2.2.2.6

Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie - BbgWR) vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703).

A 2.2.2.8

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Fassung März 2000 - (Industriebaurichtlinie - IndBauRL) vom 22. August 2001 (ABl. S. 658), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2004 (ABl. S. 222), bis zum Inkrafttreten der Muster-Vorschrift aus Nummer A 2.2.2.8 der Verwaltungsvorschrift (siehe Nummer 6.1).

Die hier unter der Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekannt gemacht.

3.2 Die Anwendung der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - MIndBauRL (laufende Nummer A 2.2.2.8) gilt abweichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung, sondern auch für bauliche Anlagen, die in den Geltungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Beispiel bauliche Anlagen < 1.600 m2) eingestuft werden können.

3.3 Abweichend zur Verwaltungsvorschrift, laufende Nummer A 5.2.1 gilt die DIN 4109-1:2018-01 als Technische Baubestimmung. Als weitere Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten nachfolgende Anlagen A 5.2/1 bis A 5.2/4:

Anlage A 5.2/1
Zu DIN 4109-1

1 Zu Abschnitt 7.1:

Sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges > 50 dB betragen muss beziehungsweise bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel > 80 dB sind die Anforderungen im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:

Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109- 1, Abschnitt 3.16 handelt.

3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 gestellt werden, sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges > 50 dB betragen muss beziehungsweise bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "anerkannte Schallschutzprüfstellen" bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA 1 geführt werden.

4 Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden.

_____
1) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)

Anlage A 5.2/2

Der schalltechnische Nachweis kann nach DIN 4109-2: 2017-11 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109- 32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34: 2016-07, DIN 4109-35:2016-07 und DIN 4109-36:2016-07 geführt werden.

Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 herangezogen werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32, Abschnitt 4.1.4.2.1 entspricht.

Zu DIN 4109-2

1 Zu Abschnitt 4.4.5.3

Eine Minderung des Beurteilungspegels für Schienenverkehr gemäß Abschnitt 4.4.5.3 Absatz 3 ist mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Erforderlichenfalls ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.

2 Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Zu DIN 4109-36

Der informative Anhang A ist nicht anzuwenden.

Anlage A 5.2/3

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch 1 gilt Folgendes:

Das Produkt darf als Trittschalldämmstoff unter unbeheizten schwimmenden Estrichen nach DIN 18560-2 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz

der relativen Stauchungen von 5 Prozent einzuhalten oder der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 Prozent Stauchung muss mindestens 30 Kilopascal betragen. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.

Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem Nennwert der bewerteten Trittschallminderung zu führen.

______
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage A 5.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und/oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Trittschalldämmung 1 gilt Folgendes:

Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach DIN 18560-2 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 Prozent beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ”Lw zu führen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

4 Weitere Fundstellen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien und Verordnungen können unter www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Planen & Bauen > Rechtsquellen > Bauordnungsrecht abgerufen werden. Die Muster-Richtlinien sind beim Deutschen Institut für Bautechnik, "DIBt-Mitteilungen" veröffentlicht.

5 Übergangsvorschriften

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen. Die sich aus der Verwaltungsvorschrift ergebenden materiellen Anforderungen sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen vom 28. September 2015 (ABl. S. 931) außer Kraft.

6.1 Die in der Verwaltungsvorschrift unter den laufenden Nummern A 2.2.2.5 (Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04) und A 2.2.2.8 (Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau: 2014-07) genannten Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die in dieser Bekanntmachung unter Nummer 3.1 aufgeführten Richtlinien A 2.2.2.5 (Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - SchulbauR - vom 14. September 1999 [ABl. S. 1086]) und A 2.2.2.8 (Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Fassung März 2000 - IndBauRL - vom 22. August 2001 [ABl. S. 658], geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2004 [ABl. S. 222]) außer Kraft.

6.2 Mit dieser Bekanntmachung treten nachfolgende Richtlinien außer Kraft:

____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 181887

ENDE