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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 20.06.2019 Nr. 32)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes
Das Brandenburgische Vermessungsgesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
" § 10 Bereitstellung und Nutzung".
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Bereitstellung | " § 10 Bereitstellung und Nutzung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. | "(2) Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Digitale Geobasisinformationen sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 9 für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung entgeltfrei bereitzustellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Urheberrechts bleiben unberührt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Auf Antrag bei der zuständigen Stelle sollen Geobasisinformationen in digitaler Form unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren bereitgestellt werden.
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen, ist auf Antrag bei der zuständigen Stelle zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Zwecke, zu denen die Daten abgerufen werden sollen, angemessen sind."
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Absicht zur Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte ist der bereitstellenden Stelle vorher anzuzeigen. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen ist auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten hinzuweisen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt. | "(9) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der entgeltfreien Bereitstellung von digitalen Geobasisinformationen, Ausnahmen von der Entgeltfreiheit der Bereitstellung sowie die Einzelheiten der Nutzungsbedingungen nach Absatz 2 zu regeln." |
3. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
"Die Grenze zwischen zwei Grenzpunkten kann auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191355
ENDE |