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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung
- Brandenburg -
Vom 15. Juli 2020
(GVBl. II Nr. 61 vom 16.07.2020)
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung im Einvernehmen mit der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen des Landes Berlin:
Die Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 47), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Planungen und Maßnahmen, für die
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. | "Bei Planungen und Maßnahmen, für die
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3c" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen. | "(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein." |
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "der von ihrem Träger eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 8 und 9a" durch die Angabe " §§ 54 bis 56" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Absatz 2 erforderlich, ist die Öffentlichkeit dadurch einzubeziehen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. | "Die Öffentlichkeit ist bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens dadurch zu beteiligen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Verbandsgemeinden, Ämtern, amtsfreien und mitverwaltenden Gemeinden, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden." |
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Zeit" durch das Wort "Dauer" und das Wort "Tageszeitungen" durch das Wort "Zeitungen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien bei einzelnen Verfahrensschritten ist zulässig, wenn die Beteiligten über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. | "(5) Bei der Beteiligung sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien ist zulässig, wenn die Beteiligten nach Absatz 1 über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen." |
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die nach Absatz 3 Satz 1 auszulegenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg zugänglich gemacht."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin und in Berliner Tageszeitungen unterrichtet. | "Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und in den regionalen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird sowie durch Einstellung in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg unterrichtet." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg zugänglich gemacht."
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Vereinfachtes Verfahren
Bei der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von weiteren Verfahrensschritten nach dieser Verordnung, wie die Durchführung einer Antragskonferenz oder die Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. | " § 8 Beschleunigtes Verfahren
Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von Verfahrensschritten nach dieser Verordnung absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen." |
6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erhebt für ihre Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme angemessen zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung stehende Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg werden gesondert erhoben, soweit sie nicht von dem anliegenden Gebührenverzeichnis erfasst sind.
(2) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes befreit, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind.
(3) Wird das Raumordnungsverfahren nach Einleitung, aber vor Beendigung einschließlich der Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung eingestellt, werden für bis dahin vollständig erbrachte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Amtshandlungen, wobei sich der Mindestsatz auf ein Viertel und der Höchstsatz auf drei Viertel der für die Amtshandlung vorgesehenen Verwaltungsgebühr reduziert."
7. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Übergangsregelung
Raumordnungsverfahren, die vor dem 28. Juli 2010 förmlich eingeleitet wurden, werden nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung vom 24. Januar 1996 (GVBl. S. 90) zu Ende geführt. Soweit mit einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese auch nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden. | " § 11 Übergangsregelung
Raumordnungsverfahren, die vor dem 17. Juli 2020 förmlich eingeleitet wurden, werden nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 47), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28) geändert worden ist, fortgesetzt." |
8. Der bisherige § 11 wird § 12.
9. Folgende Anlage wird angefügt:
".
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 10) |
Tarifstelle | Amtshandlung | Verwaltungsgebühr in Euro |
1 | Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 und 2) | 100 bis 4.000 |
2 | Vorbereitung und Durchführung einer Antragskonferenz (§ 2 Absatz 3 bis 5) | 2.000 bis 10.000 |
3 | Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrens- unterlagen (§ 3) | 1.000 bis 10.000 |
4 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1, 3 und 4) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1, 3 und 4) | 12.000 bis 60.000 |
5 | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Absatz 1 bis 4) einschließlich Erarbeitung und Bekanntmachung der landesplanerischen Beurteilung (§ 7 Absatz 1 bis 4) | Zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4:
8.000 bis 40.000 |
6 | Vorbereitung und Durchführung einer Erörterung (§ 5 Absatz 4) | 1.000 bis 5.000 pro Tag |
7 | Vorbereitung und Durchführung einer Ortsbesichtigung (§ 5 Absatz 4) | 600 bis 3.000 pro Tag |
8 | Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens (§ 8) | 5.000 bis 20.000 |
9 | Entscheidung über die Geltungsdauer auf Antrag (§ 9) | 200 bis 1.000." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201296
ENDE |