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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 12. Mai 2021
(GVBl. II Nr. 50 vom 18.05.2021)



Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000 in Anlage 2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33, S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1Wohngebäude124
2Wochenendhäuser108
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen166
4Schulen157
5Kindertageseinrichtungen141
6Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen141
7Hotels, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten164
8Krankenhäuser184
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos141
10Hallenbäder152
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 269
Bauart schwer 160
sonstige Bauart51
11.2der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 260
Bauart schwer 151
sonstige Bauart43
11.3der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 251
Bauart schwer143
sonstige Bauart33
11.4der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 243
Bauart schwer133
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten93
13andere eingeschossige Fabrik, Werkstatt- und Lagergebäude83
14mehrgeschossige Verkaufsstätten126
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude109
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen91
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen109
18Tiefgaragen168
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude44
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Neu:

"Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in
Euro/m3
1Wohngebäude122
2Wochenendhäuser107
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4Schulen156
5Kindertageseinrichtungen140
6Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen140
7Hotels, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten163
8Krankenhäuser182
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos140
10Hallenbäder151
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 268
Bauart schwer 160
sonstige Bauart51
11.2der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 260
Bauart schwer 151
sonstige Bauart42
11.3der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 251
Bauart schwer 142
sonstige Bauart33
11.4der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 242
Bauart schwer 133
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten92
13andere eingeschossige Fabrik, Werkstatt- und Lagergebäude82
14mehrgeschossige Verkaufsstätten125
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude108
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen90
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen108
18Tiefgaragen167
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude43
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt18".
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

ID 211043

ENDE