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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 13. März 2023
(GVBl. II Nr. 17 vom 14.03.2023 EU)



Auf Grund des § 16a Absatz 6 und § 86 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4a der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), von denen § 86 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Feuerungsverordnung

Die Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), die durch die Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl. II Nr. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumlluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

" § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 Kilowatt reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimeter oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 Quadratzentimeter oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 Kilowatt reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 Quadratzentimeter und für jedes über 50 Kilowatt hinausgehende Kilowatt 2 Quadratzentimeter mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden; das ist der Fall, wenn ein Volumenstrom von 1,6 Kubikmeter pro Stunde pro Kilowatt verfügbar ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen innerhalb von Gebäuden in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 Quadratzentimeter zuzüglich 1 Quadratzentimeter für jedes über 100 Kilowatt hinausgehende Kilowatt aufweisen. Dies gilt nicht, wenn diese Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe "Absatz 2" wird durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 4 und 5" ersetzt.

bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen." 2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen."

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 41 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "nicht in Betrieb befindliche" durch das Wort "andere" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter "geringer Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben."Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,"2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,"

bb) In Nummer 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "geringe Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt

f) In Absatz 8 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn
  1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
"(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn
  1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 Quadratmeter Kelvin pro Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 Zentimeter eingehalten ist; dieser Abstand gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften aufweisen,
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius ein Mindestabstand von 40 Zentimeter eingehalten ist oder
  4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120 Grad Celsius betragen kann oder bei höheren Abgastemperaturen eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 Zentimeter bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten 3 Zentimeter gewährleistet ist."

b) In Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "zu Schornsteinen" gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 28 Abs. 2" durch die Angabe " § 32 Absatz 1" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 Grad Celsius nicht überschreiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
  1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
  2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
  3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 bis 6" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils vor den Wörtern "mehr als" das Wort "insgesamt" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 Kilowatt Nennleistung."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "10.000 l" durch die Angabe "6.500 Kilogramm" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen." 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet werden, die den Anforderungen der auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften für Produkte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechen."

c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

altneu
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend."(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.

(6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "geringer Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklasse 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
  1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.

Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet.

"(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 Meter zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 Zentimeter zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40 Grad Celsius nicht überschreitet."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 und 6 entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2021 (GVBl. II Nr. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet," 1. gegenüber der Anerkennungsbehörde in Textform darauf verzichtet,"

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg, wenn hinsichtlich der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 10 oder 14 dieser Verordnung und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit und Brandschutz und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 5 geführten Listen erfolgt nicht."(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg, jedoch nur insoweit, als hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs nach dem jeweiligen Landesrecht eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 5 geführten Listen erfolgt nicht."

Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Anerkennungsverfahren" § 7 Aufsicht und Anerkennungsverfahren".

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

"Anlage 1

Anlage 2".

2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Gebühren für die Erstellung der Fachgutachten werden von der Brandenburgischen Ingenieurkammer durch Satzung bestimmt."(5) Die Gebühren für die Erstellung der Fachgutachten sowie die allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Fachbereiche werden von der Brandenburgischen Ingenieurkammer durch Satzung bestimmt, soweit in der Brandenburgischen Baugebührenordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Anerkennungsverfahren" § 7 Aufsicht und Anerkennungsverfahren".

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Aufsicht über die Prüfsachverständigen führt die Anerkennungsbehörde."

4. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftlichen Verzicht" durch die Wörter "Verzicht in Textform" ersetzt.

5. In § 13 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

6. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die schriftliche Prüfung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen."

bb) Der neue Satz 13

Es wird durch die Geschäftsstelle eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

wird aufgehoben.

b) In Abschnitt IV Satz 1 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.

8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Punkt 5 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die schriftliche Prüfung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen."

cc) Der neue Satz 12

Es wird durch die Geschäftsstelle eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

wird aufgehoben.

b) In Abschnitt IV Satz 1 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Hersteller- und Anwenderverordnung

Die Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 518) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Komma durch die Wörter "auf der Baustelle," ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Leimarbeiten" durch das Wort "Klebearbeiten" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 3 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
  • Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.4,
  • Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.1,
  • Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.4,
  • Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1,
  • Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1,
  • Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.11.
"(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 86a Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
  1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,
  2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,
  3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,
  4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,
  5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,
  6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
  7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 6" werden durch die Wörter " § 24 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Brandenburgischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Bautätigkeitenüberwachungsverordnung

Die Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. II S. 161) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 22 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 24 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

2. § 2

§ 2 Überwachungsstellen

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Brandenburgischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Wasserbauprüfverordnung

Die Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "und Bauarten" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " §§ 15, 16 und 19 bis 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 22" durch die Wörter " § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Bauprodukte" die Wörter "und Bauarten" eingefügt.

3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2

§ 16b Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

§ 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ABl. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20.06.2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, tragen."

4. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg

Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden."

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

  1. freistehenden Gebäuden und
  2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 1 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

" § 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "1,80" durch die Angabe "1,90" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwände" die Wörter "und Dächer" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 Kilowattstunden dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."

8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme

Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 Kilowattstunden beträgt. § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 9 und 10.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

ID 230517

ENDE