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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte
- Brandenburg -

Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. I Nr. 26 vom 08.12.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte

Das Brandenburgische Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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BbgMÜDBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte"BbgMÜDhBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde ist das für Bauen zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin."(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5; L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
  2. Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494) geändert worden ist, Anwendung findet,
  3. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. Bauproduktengesetz.
"Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
  1. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
  2. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), soweit es die Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte betrifft,
  3. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist."

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bauprodukte" durch das Wort "Bauordnungsrecht" ersetzt und vor dem Wort "Bauprodukten" das Wort "harmonisierten" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Bauprodukten" das Wort "harmonisierten" eingefügt.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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3. das Ergreifen von Maßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,

4. das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen.

"3. das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Marktüberwachungsgesetz für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,

4. das Ergreifen von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht Erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen."

b) In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Produkt" durch die Wörter "harmonisierte Bauprodukt" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232414


ENDE