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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 26. Juli 2024
(GVBl. II Nr. 57 vom 29.07.2024 EU)



Auf Grund des § 86 Absatz 1, 2 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), von denen Absatz 4 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 45) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg
"BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg".

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Entwurfsplanung, Fachplanung, Bauleitung oder im Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt."(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bauüberwachung bereits befasst waren, insbesondere planerisch tätig geworden sind, oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt."

3. In Gliederungspunkt I. Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

4. In Gliederungspunkt I. Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 der Anlage 2 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Übereinstimmungszeichenverordnung

Die Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 19 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.
  2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
    1. Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    2. die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    3. die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    4. die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "Z" und die Behörde.
  3. Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind.
  4. Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
"(1) Das Übereinstimmungszeichen (ÜZeichen) nach § 21 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. den Namen der Herstellerin oder des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name der Herstellerin oder des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens der Herstellerin oder des Herstellers genügt der Name der Vertreiberin oder des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich bei der Herstellerin oder beim Hersteller oder bei der Vertreiberin oder beim Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
  2. die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung, bestehend aus
    1. der Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    2. der Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    3. der Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    4. der Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
  3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,
  4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (30.07.2024) in Kraft.

EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ID 241827

ENDE