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AV Grenzvermessung - Ausführungsvorschriften über die Grenzvermessungen
- Berlin -
Vom 30. Mai 2005
(ABl. Nr. 28 vom 17.06.2005 S. 2030 aufgehoben)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird bestimmt:
1 Allgemeines
(1) Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesen Ausführungsvorschriften in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
(2) Die Vorschriften legen die Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Grenzvermessungen und die einzureichenden Vermessungsschriften fest.
(3) Grenzvermessungen sind Vermessungen zur Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen, Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen oder Abmarkung von Grenzpunkten.
(4) Die Grundsätze zum Koordinatenkataster sind in Anlage 1 geregelt.
2 Veranlassung
(1) Grenzvermessungen werden grundsätzlich auf Veranlassung der Berechtigten durchgeführt. Berechtigte sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte und die mit auf das jeweilige Grundstück bezogenen rechtlichen Befugnissen ausgestatteten Personen oder Stellen (zum Beispiel Testamentsvollstrecker, gesetzliche Vertreter). Die Berechtigung der Erbbauberechtigten und der Nutzungsberechtigten erstreckt sich nicht auf die Veranlassung von Grenzvermessungen zur Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen.
(2) Ohne Veranlassung der Berechtigten dürfen die für das Vermessungswesen zuständigen Behörden von Amts wegen Grenzvermessungen durchführen, wenn diese für die ordnungsgemäße Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig sind. Ist das Liegenschaftskataster nach § 19 Abs. 4 VermGBln zu erneuern, sind die Regelungen in Anlage 2 zu beachten.
(3) Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit verschmolzen werden.
3 Vermessungsunterlagen
3.1 Allgemeines
Zu den Unterlagen einer Grenzvermessung (Vermessungsunterlagen) gehören
3.2 Auszug aus dem Vermessungszahlenwerk
(1) Der Auszug aus dem Vermessungszahlenwerk umfasst
(2) Liegen Katasterunterlagen nicht in dem Umfang vor, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Grenzvermessung erforderlich ist, so sind für den Auszug geeignete Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische und städtebauliche Zwecke zu verwenden.
(3) Die Grenzen, die von der durchzuführenden Grenzvermessung unmittelbar betroffen sind, sind in den Kopien in Gelb zu kennzeichnen.
3.3 Auszug aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)
(1) Der Auszug aus dem ALB umfasst
(2) Sind in den Nachweisen weder die Anschriften der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke von Grenzfeststellungen oder Abmarkungen betroffen sind (Beteiligte), noch die Angaben über ihre Bevollmächtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter aufgeführt und liegen diese Angaben der bezirklichen Vermessungsstelle auch nicht in anderen Unterlagen vor, so hat die bezirkliche Vermessungsstelle die Angaben zu beschaffen. Konnten Angaben im Einzelfall nicht beschafft werden, so ist dies im entsprechenden Nachweis zu vermerken.
3.4 Zusammenstellung
(1) Die Vermessungsunterlagen sind von der bezirklichen Vermessungsstelle zusammenzustellen. Sie kann der die Grenzvermessung durchführenden Vermessungsstelle gestatten, die Zusammenstellung vorzubereiten.
(2) Bei Grenzvermessungen an der Landesgrenze oder bei länderübergreifenden Grenzvermessungen teilt die bezirkliche Vermessungsstelle der zuständigen Vermessungsstelle des Nachbarlandes mit, dass die Grenzvermessung die Landesgrenze berührt, und fordert ergänzende Vermessungsunterlagen an. Das Verfahren gilt an den Bezirksgrenzen entsprechend.
(3) Soweit zum Zeitpunkt der Zusammenstellung Grenzfeststellungs- oder Abmarkungsunterlagen, die noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, vorliegen, sind Kopien von Auszügen hieraus, gekennzeichnet als ungeprüfte Vermessungsschriften, den Vermessungsunterlagen beizufügen.
(4) Die bezirkliche Vermessungsstelle soll bei Überlassung der Vermessungsunterlagen die Vermessungsstellen nennen, die für benachbarte Grundstücke innerhalb der letzten zwei Jahre Vermessungsunterlagen erhalten haben, um die notwendige Abstimmung der Vermessungsstellen zu ermöglichen. Die Abstimmung obliegt den die Grenzvermessungen durchführenden Vermessungsstellen.
(5) Die bezirkliche Vermessungsstelle teilt mit, ob das Koordinatenkataster für das zu vermessende Flurstück durch diese Grenzvermessung oder in absehbarer Zeit eingeführt wird.
(6) Die Zusammenstellung und gegebenenfalls die Vorbereitung für die Zusammenstellung der Vermessungsunterlagen ist von demjenigen, der die Arbeit verantwortlich ausgeführt hat, in einfacher und zweckmäßiger Form zu bescheinigen.
4 Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen
4.1 Allgemeines
(1) Eine bestehende Flurstücksgrenze wird hergestellt, indem ihre Grenzpunkte auf der Grundlage einwandfreier Katasterunterlagen abgesteckt werden (Grenzabsteckung) oder die Lage der Grenze nach sachverständiger Bewertung des Sachverhalts ermittelt wird (Grenzermittlung).
(2) Die Katasterunterlagen sind einwandfrei, wenn
(3) Ist eine Grenze herzustellen, die mit rechtlicher Wirkung, zum Beispiel durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, festgelegt worden ist, so ist die Entscheidung maßgebend.
(4) Bestehen Widersprüche zwischen den durch Sicherungsmaße geprüften Bestimmungsmaßen, die die Grenzwerte nach Anlage 3 Nr. 1 überschreiten, aber auf offensichtlichen Unrichtigkeiten (zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler) beruhen, und lassen sich die Widersprüche bei der Grenzabsteckung durch sachverständige Bewertung der Katasterunterlagen einwandfrei klären, so ist die Grenzherstellung mit der Absteckung abgeschlossen. Anderenfalls ist die Lage der Flurstücksgrenze nach Nummer 4.3 zu ermitteln. Die Aufklärung der offensichtlichen Unrichtigkeit ist im Erläuterungsbericht zu beschreiben.
4.2 Grenzabsteckung
4.2.1 nach herkömmlichen Katasterunterlagen
(1) Bei der Grenzabsteckung sind die Bestimmungsmaße aus den Katasterunterlagen maßgebend, sofern die Katasterunterlagen einwandfrei sind.
(2) Die in den Katasterunterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße sind in die Örtlichkeit zu übertragen. Die Lage der Flurstücksgrenze ist mit dem örtlichen Grenzverlauf (vorgefundene Grenzmarken) unter Einbeziehung der vorhandenen Bezugs- und Abstandsmaße (Nummer 7.1 Abs. 4 und 5) zu vergleichen.
(3) Die Übereinstimmung der verwendeten Anschlusspunkte mit ihrem Nachweis in den Katasterunterlagen ist zu dokumentieren.
(4) Werden in den Katasterunterlagen für einen Grenzpunkt voneinander abweichende Maße aus verschiedenen Grenzvermessungen nachgewiesen, so sind in der Regel die Maße, die für die Fortführung der Flurkarte verwendet worden sind, beziehungsweise die Maße, die zur Grenzfeststellung führten, den übrigen Maßen vorzuziehen.
(5) Die Grenzabsteckung darf nach Aufmaß des örtlichen Grenzverlaufs durch Vergleich der bei der Aufmessung ermittelten Maße mit den in den Katasterunterlagen nachgewiesenen Maßen erfolgen.
(6) Die Flurstücksgrenze ist hergestellt, wenn die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Grenzwerte bei der Absteckung nicht überschritten werden.
4.2.2 im Koordinatenkataster
(1) Im Koordinatenkataster werden die Grenzpunkte der bestehenden Flurstücksgrenze nach den in dem Auszug aus der Punktdatei nachgewiesenen Koordinaten abgesteckt. Ursprüngliche Messungsvorgänge müssen nicht wiederholt werden.
(2) Die Lage der Flurstücksgrenze ist mit dem örtlichen Grenzverlauf unter Einbeziehung der vorhandenen Bezugsmaße (Nummer 7.1 Abs. 4) zu vergleichen. Ferner sind Grenzlängen bis zu 8 m zwischen den abgesteckten Grenzpunkten und anderen örtlich gekennzeichneten Grenzpunkten zu prüfen. Die Flurstücksgrenze ist hergestellt, wenn
4.3 Grenzermittlung
(1) Die Grenzermittlung ist erforderlich, wenn die Katasterunterlagen nicht einwandfrei sind oder die Flurstücksgrenze nicht nach Nummer 4.2 hergestellt werden konnte.
(2) Für die Grenzermittlung sind die Katasterunterlagen unter Berücksichtigung des örtlichen Grenzverlaufs auszuwerten. Erforderlichenfalls müssen weitere Nachweise des Liegenschaftskatasters, insbesondere die Flurkarte, der Besitzstand (Mauern, Zäune, Hecken und ähnliche Anlagen) oder andere Beweismittel, wie Verträge, baurechtliche Vorschriften, planungsrechtliche Festsetzungen, Aussagen der Beteiligten, herangezogen werden.
(3) Die Lage der bestehenden Flurstücksgrenze ist nach sachverständiger Bewertung des Sachverhalts festzulegen. Ist dies nicht möglich, weil die nach den Bestimmungen des Absatzes 2 heranzuziehenden Unterlagen widersprüchlich, nicht geeignet oder nicht vorhanden sind, so muss der Grenzverlauf angehalten werden, den die Beteiligten übereinstimmend angeben. .
(4) Ist eine Übereinstimmung der Beteiligten nicht zu erzielen, so sind diese auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen; die betreffende Flurstücksgrenze ist im Vermessungsriss durch den Hinweis "streitig" zu kennzeichnen. Ist die streitige Grenze für die Festlegung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze erforderlich, so ist die Grenzvermessung abzubrechen. Die Ursache für den Abbruch der Grenzvermessung ist in einem Erläuterungsbericht darzulegen.
4.4 Umfang der Grenzherstellung
(1) Bestehende Flurstücksgrenzen sind in dem Umfang herzustellen, wie es zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgabenstellung erforderlich ist.
(2) Bei der Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen nach herkömmlichen Katasterunterlagen sind die Flurstücksgrenzen des zu zerlegenden Flurstücks herzustellen, wenn das zu zerlegende Flurstück kleiner als 1000 m2 ist. Das gilt nicht, wenn das Flurstücksteil, über das verfügt wird, nicht größer als 25 m2 ist. Ist das zu zerlegende Flurstück größer als 1000 m2, darf von der Herstellung der Flurstücksgrenzen des Flurstücksteils, über das nicht verfügt wird (Reststück), jedoch abgesehen werden, wenn dieses größer als 1000 m2 oder größer als 3/4 des zu zerlegenden Flurstücks ist.
(3) Bei der Grenzherstellung sind die in den herzustellenden Flurstücksgrenzen liegenden Grenzpunkte abgehender Flurstücksgrenzen zu berücksichtigen.
(4) Ist im Koordinatenkataster eine neu zu bildende Flurstücksgrenze festzulegen und sind für alle Grenzpunkte des betroffenen Flurstücks Koordinaten im Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin vorhanden, so ist die Grenzherstellung auf die bestehende Flurstücksgrenze zu beschränken, in die ein Grenzpunkt der neu zu bildenden Flurstücksgrenze eingeschaltet wird. Muss die neu zu bildende Flurstücksgrenze eine geometrische Bedingung erfüllen, die von der Lage einer bestehenden Flurstücksgrenze abhängig ist, und beträgt der Abstand zwischen den Grenzen weniger als 8 m, so ist auch diese Grenze herzustellen.
(5) Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind nicht herzustellen, es sei denn, die Herstellung ist von einem Berechtigten veranlasst worden oder aus fachtechnischen Gründen erforderlich.
4.5 Einsatz von Programmsystemen zur flächenhaften Ausgleichung
(1) Programmsysteme zur flächenhaften Ausgleichung sind für die Auswertung der Vermessungsunterlagen zugelassen, um insbesondere
(2) Bei der Grenzherstellung nach Nummer 4.2.1 Abs. 5 dürfen die Programmsysteme zur Unterstützung des notwendigen Vergleichs der bei der Aufmessung des örtlichen Grenzverlaufs ermittelten Maße mit den in den Vermessungsunterlagen nachgewiesenen Maßen eingesetzt werden.
(3) Ist bei der Grenzermittlung die Lage der Flurstücksgrenze nicht eindeutig zu bestimmen, weil die Vermessungsunterlagen, weitere Nachweise des Liegenschaftskatasters und andere Beweismittel widersprüchlich oder nicht geeignet sind oder weil übereinstimmende Punkte nicht hinreichend vorhanden sind, so kommt den mit Hilfe der Programmsysteme berechneten Werten eine besondere Bedeutung zu.
(4) Das Prinzip der Nachbarschaft ist zu beachten.
(5) Der Einsatz des Programmsystems ist wie folgt zu dokumentieren:
5 Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen
(1) Die neu zu bildende Flurstücksgrenze wird festgelegt, indem
(2) Die Bestimmungsmaße sind durch örtliche Vermessung zu ermitteln oder aus Koordinaten des Liegenschaftskatasters (Sonderung nach Koordinaten) zu berechnen. In besonderen Fällen dürfen die Maße aus den Katasterunterlagen übernommen werden (Sonderung nach dem Katasternachweis).
(3) Bei einer Sonderung nach Koordinaten darf eine neu zu bildende Flurstücksgrenze ohne Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen festgelegt werden, wenn
Die durchführende Vermessungsstelle hat den Veranlasser auf die Verpflichtung, Grenzpunkte nach den Vorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VermGBln abmarken zu lassen, hinzuweisen.
(4) Bei einer Sonderung nach dem Katasternachweis darf eine neu zu bildende Flurstücksgrenze ohne Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen festgelegt werden, wenn
6 Abmarkung
(1) Abzumarkende Grenzpunkte müssen durch festgelegte neu zu bildende Flurstücksgrenzen oder hergestellte bestehende Flurstücksgrenzen bestimmt sein. Die Abmarkung soll auf die Grenzpunkte beschränkt werden, die nicht durch Gebäude- oder Mauerecken oder anders eindeutig und dauerhaft örtlich gekennzeichnet sind.
(2) Grenzzeichen sollen so beschaffen sein, dass sie dauerhaft als solche erkennbar sind. Diesen Anforderungen genügen Grenzsteine und Kunststoffmarken sowie Bolzen und Nägel, deren Kopfflächen die Aufschrift "Grenzpunkt" tragen. In Ausnahmefällen können Grenzpunkte mit Meißelzeichen oder Rohren abgemarkt werden.
(3) Die Genauigkeit beim Einbringen der Grenzzeichen muss innerhalb eines Zentimeters liegen.
(4) Wenn das Einbringen von Grenzzeichen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Abmarkungsverpflichtung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 VermGBln auszusetzen. An Verkehrsflächen, Grünflächen oder Gemeinbedarfsflächen sind die Grenzpunkte abzumarken, wenn die Lage der Flurstücksgrenze örtlich nicht erkennbar ist (Topographie wie Bordsteine o. A. reicht aus). Auf Brücken oder brückenähnlichen Bauwerken liegt die Kennzeichnung der Grenze grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse.
(5) Ist die Kennzeichnung eines Grenzpunktes wegen örtlicher Hindernisse nicht möglich, so darf auf Antrag eines Berechtigten ein anderer Punkt der Flurstücksgrenze, der 0,5 m oder ein Mehrfaches davon, jedoch höchstens 2 m, von dem Grenzpunkt entfernt ist, gekennzeichnet werden (mittelbare Kennzeichnung).
(6) Bestehende Grenzmarken von künftig wegfallenden oder nicht mehr bestehenden Grenzpunkten sollen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
(7) Örtlich vorgefundene Grenzmarken nahe hergestellter Grenzen, die nicht innerhalb der Grenzwerte nach Anlage 3 Nr. 1 eine bestehende Flurstücksgrenze in ihren Grenzpunkten oder als mittelbare Kennzeichnung in ihrem Grenzverlauf kennzeichnen, sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
7 Örtliche Vermessung
7.1 Allgemeines
(1) Die örtliche Vermessung ist so durchzuführen, dass Zweifel an der Lage der herzustellenden und neu zu bildenden Flurstücksgrenze ausgeschlossen sind und das Liegenschaftskataster sachgemäß fortgeführt werden kann.
(2) Es ist jedes Vermessungsverfahren zulässig, das die Genauigkeitsanforderungen erfüllt.
(3) Das Prinzip der Nachbarschaft ist zu beachten.
(4) Bei der örtlichen Vermessung sind Maße zwischen den Grenzpunkten der neu zu bildenden Flurstücksgrenzen und den festen Punkten baulicher Anlagen zu ermitteln, die sich in unmittelbarer Nähe (zirca 1 m) der Grenzpunkte befinden (Bezugsmaße). Die zur Identifizierung der festen Punkte baulicher Anlagen notwendigen Maße sind ebenfalls zu ermitteln.
(5) Die Abstände zwischen den neu zu bildenden Flurstücksgrenzen und grenznahen Einrichtungen (Mauern, Zäune und dergleichen) sind zu ermitteln, wenn die Abstände kleiner als 0,5 m sind (Abstandsmaße).
(6) Bei jeder Grenzherstellung sind Bezugsmaße und Abstandsmaße zu ermitteln, wenn die Maße noch nicht in den Katasterunterlagen nachgewiesen sind. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
7.2 Aufmessung
(1) Die Grenzpunkte der neu zu bildenden und hergestellten Flurstücksgrenzen sind von den bestehenden Lagefestpunkten beziehungsweise im Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin so aufzumessen, dass für sie Koordinaten berechnet werden können (Anlage 4 Nr. 1).
(2) Grenzpunkte dürfen erst nach dem Einbringen der Grenzzeichen aufgemessen werden.
(3) Wiederbenutzte Vermessungslinien und Grenzstrecken sind in der ursprünglichen Messrichtung zu messen. Werden sie nicht vom Anfangspunkt an gemessen, so ist an einem örtlich eindeutig identifizierbaren Punkt das früher gemessene Maß anzulegen (Anlegemaß).
7.3 Sicherungsmaße
(1) Die bei der Grenzherstellung und bei der Aufmessung ermittelten Bestimmungsmaße sind durch Sicherungsmaße durchgreifend zu prüfen. Sicherungsmaße sind nicht erforderlich, wenn die ermittelten Maße und die vorgefundenen örtlichen Kennzeichnungen der Grenzpunkte mit ihrem Nachweis in den Katasterunterlagen übereinstimmen. Kann im Einzelfall ein Bestimmungsmaß nicht durch ein unabhängiges Sicherungsmaß geprüft werden, so ist das zu prüfende Maß ein zweites Mal zu messen. Das so geprüfte Maß ist im Vermessungsriss abzuhaken.
(2) Für die bei der Prüfung auftretenden Abweichungen gelten die Grenzwerte in Anlage 3 Nr. 1. Wird ein Grenzwert überschritten, so ist die Ursache zu klären und zu beheben.
7.4 Zusätzliche Erfassungen
(1) Für die zu vermessenden und die benachbarten Flurstücke sind die Tatsächlichen Nutzungen nach den AV-Nutzungsarten zu erfassen.
(2) Auf den zu vermessenden und den benachbarten Flurstücken soll der ordnungsgemäße Zustand der Grundstücksnummern und gegebenenfalls der Hinweisschilder geprüft werden. Mängel sind der bezirklichen Vermessungsstelle mitzuteilen.
(3) Stehen auf dem zu vermessenden Flurstück nicht vermessene Gebäude, für die keine Vermessungsverpflichtung besteht, so sind diese Gebäude zu vermessen, wenn der Mehraufwand zumutbar ist. Kosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Für die Vermessung gelten die Bestimmungen der AV Gebäude mit der Maßgabe, dass der Gebäudeumriss auch auf Flurstücksgrenzen aufgemessen werden darf und die Grundfläche des Gebäudes nicht angegeben werden muss.
(4) In der ALK-BERLIN zu führende, aber noch nicht erfasste Topographie ist aufzumessen, wenn der Mehraufwand zumutbar ist. Kosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.
(5) Überschreitet der Mehraufwand für die Erfassungen nach Absatz 3 und 4 ein zumutbares Maß, ist eine Abstimmung mit der bezirklichen Vermessungsstelle über eine eventuelle Kostentragung für den darüber liegenden zeitlichen Mehraufwand herbeizuführen.
8. Vermessungsriss und Auswertung
8.1 Allgemeines
(1) Ergebnisse der örtlichen Vermessung und der Sonderung sind in einem Vermessungsriss nachzuweisen. Der Vermessungsriss ist durch technische Belege, wie Klarschriftprotokolle automatisiert erfasster Messdaten und gegebenenfalls einen Erläuterungsbericht, zu ergänzen (Ergänzungsbelege). Der Vermessungsriss und die technischen Belege sind so auszuarbeiten, dass der Aufbau der örtlichen Vermessung nachvollziehbar und der Nachweis der Ergebnisse eindeutig ist.
(2) Werden bei der Grenzherstellung die in den Katasterunter-. lagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße nicht unmittelbar in die Örtlichkeit übertragen, ist die Grenzherstellung zusätzlich in dem System, in dem die Bestimmungsmaße ermittelt wurden, so nachzuweisen, dass der direkte Vergleich mit ihnen ermöglicht wird.
(3) In dem Erläuterungsbericht sind getroffene Entscheidungen zu begründen (zum Beispiel Ursache für den Abbruch einer Grenzvermessung, Maßstreichungen, sachverständige Bewertung des Sachverhalts bei Grenzermittlungen).
(4) Setzt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei den Arbeiten Mitarbeiter ein, für die er von der Aufsichtsbehörde eine Vermessungserlaubnis erhalten hat, muss er diejenigen Bestimmungsmaße persönlich örtlich ermitteln, die die eindeutige Lage der zu beurkundenden Flurstücksgrenzen (herzustellende und neu zu bildende Flurstücksgrenzen) bestimmen.
8.2 Führung
(1) Der Vermessungsriss ist auf einem alterungsbeständigen und reißfesten Zeichenträger in den Formaten DIN A4 oder DIN A3 (Unterformat, Heftrand) nach dem Muster der Anlage 5 deutlich und übersichtlich zu führen. Der Vermessungsriss kann automationsgestützt erzeugt werden. In begründeten Einzelfällen kann anstelle des Musters eine entsprechende geeignete Kopie der Vermessungsunterlagen oder eines Dauerrisses verwendet werden. Zwischen Vermessungsriss und Ergänzungsbelegen sind gegenseitige Zugehörigkeitshinweise anzubringen.
(2) Werden Vermessungsrisse im Format DIN A3 geführt, sollen sie beiderseits der Faltkante circa 1 cm von Eintragungen freigehalten werden.
(3) Der Vermessungsriss muss dokumentensicher und kopierfähig sowie zur Mikroverfilmung geeignet sein.
(4) Berichtigungen und Ergänzungen im Vermessungsriss oder in Ergänzungsbelegen sind als solche zu kennzeichnen und mit Unterschrift und Datum zu versehen. Die zu berichtigenden Eintragungen müssen lesbar bleiben.
8.3 Inhalt
(1) Zu den im Vermessungsriss beziehungsweise in den technischen Belegen nachzuweisenden Ergebnissen gehören insbesondere die Maße, die bei
abschließend ermittelt worden sind. Die Maße dürfen nicht auf die in den Katasterunterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße zurückgeführt werden.
(2) Maße, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Rahmen seiner Beurkundung persönlich zu ermitteln hat, sind zu kennzeichnen.
(3) Weicht ein in dem Vermessungsriss nachgewiesenes Maß von dem Bestimmungsmaß unerlaubt ab, so sind die beiden Maße gegenüberzustellen. Die getroffene Entscheidung ist im Erläuterungsbericht zu begründen.
(4) Die verwendeten Katasterunterlagen sind anzugeben.
(5) Der Vermessungsriss muss gegebenenfalls dokumentieren:
Ist für die Durchführung der Sonderung eine örtliche Vermessung erforderlich, so ist dies kenntlich zu machen.
(6) Die Nordrichtung ist durch einen Nordpfeil kenntlich zu machen.
(7) In den Klarschriftprotokollen sind die Messdaten und die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Korrekturen zu dokumentieren. Die Protokolle dürfen nicht editiert sein. Maße, die nicht für die Bestimmung von Grenzpunkten verwendet wurden, und Standpunkte müssen als solche bezeichnet sein. Die Punkte sind in Übereinstimmung mit dem Vermessungsriss zu nummerieren. Gerätenummer und -typ des benutzten Instruments sind zu vermerken.
8.4 Ausarbeitung
Für die Schreibweise der Maßzahlen und für die Ausarbeitung des Vermessungsrisses gilt die MUSTER-ZEICHENVORSCHRIFT für Liegenschaftskarten und Vermessungsrisse (Muster-ZV) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Schriftgröße und Linienbreite können auf der Grundlage der Muster-ZV abweichend gewählt werden. Es gelten folgende Ergänzungen:
8.5 Bescheinigungen
(1) Der Vermessungsriss und die Ergänzungsbelege sind jeweils von demjenigen, der die Vermessung örtlich verantwortlich ausgeführt hat, unter Angabe seiner Amts- beziehungsweise Dienstbezeichnung oder Berufsbezeichnung, gegebenenfalls der Nummer der Vermessungserlaubnis sowie des Datums, an dem die örtliche Vermessung ausgeführt worden ist, zu unterschreiben. Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Vermessung selbst örtlich verantwortlich ausgeführt, umfasst diese Unterschrift auch die Fertigungsaussage nach Absatz 3.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten bei einer Sonderung sinngemäß.
(3) Wurde die örtliche Vermessung von einem Mitarbeiter, für den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur von der Aufsichtsbehörde eine Vermessungserlaubnis erhalten hat, ausgeführt, ist vor die Unterschrift des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf dem Vermessungsriss folgende Fertigungsaussage zu setzen:
"Ich übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit." Die Fertigungsaussage umfasst auch
(9) Werden die Vermessungsschriften von einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermGBln eingereicht, muss ein zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigter Bediensteter der einreichenden Vermessungsstelle auf dem Vermessungsriss eine Fertigungsaussage entsprechend Absatz 3 ausstellen.
(10) Musste der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Maße nach Nummer 8.1 Abs. 4 ermitteln, ist die Fertigungsaussage um den Zusatz
"Die mit x gekennzeichneten Maße sind am ...
von mir ermittelt worden."
zu erweitern.
Bei Sonderungen ist die Fertigungsaussage um den Zusatz
"Die mit x gekennzeichneten Maße sind am ...
von mir kontrolliert worden."
zu erweitern.
(11) Wird der Vermessungsriss nicht von demjenigen angefertigt, der die Vermessung örtlich verantwortlich ausgeführt hat, so ist im Riss zusätzlich folgender Vermerk anzubringen:
"Riss angefertigt durch ...
(Name/Berufsbezeichnung)."
(12) Wird eine Grenzvermessung durchgeführt, sind alle Eintragungen in die Kopien der Festpunktbeschreibungen (Nummer 6 und 15, AV Lagefestpunktfeld) von dem für die Vermessung örtlich Verantwortlichen zu bescheinigen.
(13) Wird. im Koordinatenkataster die Grenzvermessung von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt, so darf er im Einvernehmen mit der bezirklichen Vermessungsstelle die Ergebnisse in das Original des Dauerrisses eintragen; die Richtigkeit der Fortführung hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf dem Vermessungsriss zu bescheinigen.
8.6 Auswertung
Zur Auswertung sind die Regelungen in Anlage 4 zu beachten.
9 Grenztermin
9.1 Allgemeines
(1) Der Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die Grenzvermessung durchführt. Bei einer Vermessungsstelle nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 VermGBln ist der Grenztermin von einer Dienstkraft zu leiten, die mit der selbstständigen Durchführung von Grenzvermessungen beauftragt ist. Bei einer Vermessungsstelle nach den Vorschriften des § 2 Abs. 2 VermGBln muss der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Grenztermin leiten.
(2) Zum Grenztermin sind die Beteiligten einzuladen. An Stelle der Beteiligten sind die Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter einzuladen, sofern diese bekannt und zur Vertretung im Grenztermin ermächtigt sind.
(3) Am Grenztermin dürfen auch Personen teilnehmen, deren Interessen von den Ergebnissen der Grenzvermessung berührt werden (zusätzliche Teilnehmer). Zusätzliche Teilnehmer können beispielsweise Grundstückserwerber sein.
9.2 Einladung
(1) Zum Grenztermin ist mündlich oder schriftlich einzuladen.
(2) Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen. In der Regel genügt es, wenn zwischen dem Tag, an dem die Einladung zugeht, und dem Tag des Grenztermins 6 Werktage liegen. Wenn besondere Gründe vorliegen, muss die Zeitspanne entsprechend größer sein.
(3) Werden in dem Auszug aus dem ALB Angaben über Beteiligte, Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter unvollständig oder nicht richtig aufgeführt, so hat die für die Abhaltung des Grenztermins zuständige Vermessungsstelle die für die Einladung zum Grenztermin erforderlichen Angaben nach Möglichkeit zu beschaffen. Das Ergebnis ist in dem entsprechenden Auszug zu vermerken.
(4) Ist das Land Berlin Beteiligter eines Grenzfeststellungs- oder Abmarkungsverfahrens, so soll die zuständige Stelle entsprechend dem Nachweis des Landesgrundvermögens im ALB von dem Grenztermin in einfacher und zweckmäßiger Form unterrichtet werden. Dies gilt nicht, wenn ein Beteiligter durch Berlin vertreten wird. In diesem Falle ist eine Einladung erforderlich.
9.3 Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen
(1) Im Grenztermin sind die Tatsachen, die für die Grenzermittlung, für die Festlegung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze oder für die Abmarkung entscheidungserheblich sind, in der Örtlichkeit und anhand der Skizze zum Grenztermin (Nummer 9.4.2) darzulegen. In begründeten Einzelfällen, oder bei Sonderungen brauchen die Darlegungen nicht in der Örtlichkeit zu erfolgen.
(2) Bei einer bestehenden Flurstücksgrenze gehören zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der Grund für die Grenzermittlung und die Bewertung des Sachverhalts.
(3) Bei einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze gehören zu den entscheidungserheblichen Tatsachen
(4) Bei einer Abmarkung gehören zu den entscheidungserheblichen Tatsachen -
9.4 Niederschrift über den Grenztermin
(1) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift sollte während des Grenztermins abgeschlossen werden.
(2) Die Niederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde. Die Skizze ist auf einem besonderen Blatt anzufertigen.
(3) Wird die Skizze nicht mit dem Text verbunden, so ist im Text ausdrücklich zu vermerken, dass die Skizze Bestandteil der Niederschrift ist. Auf der Skizze zum Grenztermin muss ein entsprechender Vermerk angebracht werden, der von dem Terminleiter zu unterschreiben ist.
(4) Alle Blätter der Niederschrift bzw. des Textes müssen durchnummeriert und fest miteinander verbunden werden.
(5) Der Text ist inhaltlich klar und eindeutig abzufassen. Dabei soll so weit wie möglich auf die Skizze zum Grenztermin Bezug genommen werden. Die Niederschrift darf keine Mängel aufweisen, die ihre Beweiskraft als öffentliche Urkunde aufheben oder mindern können.
9.4.1 Text
(1) Die Niederschrift über den Grenztermin muss insbesondere enthalten
Wurde an einer Grenzmarke ein unerheblicher Mangel behoben, so ist dies zu vermerken.
(2) Ergibt sich durch eine Grenzherstellung eine Änderung der Flächenangabe, so ist in der Niederschrift darauf hinzuweisen.
(3) In der Niederschrift sind Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte als solche zu bezeichnen. Bei Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertretern sind die Beteiligten anzugeben, die sie vertreten. Bei zusätzlichen Teilnehmern sollen die Gründe für die Teilnahme aufgeführt werden.
9.4.2 Skizze
(1) Für die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Grenztermin ist eine Skizze anzufertigen. In die Skizze sind insbesondere aufzunehmen:
(2) Die Skizze ist mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Für die Ausarbeitung der Skizze gelten die Bestimmungen der Nummer 8.4 entsprechend. Abweichend davon sind weder neu zu bildende Flurstücksgrenzen noch die bei der Grenzvermessung eingebrachten Grenzzeichen mit einem Pfeil zu kennzeichnen.
10 Vermessungsschriften
10.1 Allgemeines
Die bei der Grenzvermessung erstellten Nachweise (Vermessungsschriften) und die Vermessungsunterlagen sind von der die Grenzvermessung durchführenden Vermessungsstelle übersichtlich und vollständig zusammenzustellen.
10.2 Einreichen
(1) Vermessungsschriften, die nicht von der bezirklichen Vermessungsstelle erstellt worden sind, sind mit den Vermessungsunterlagen bei dieser Vermessungsstelle unverzüglich einzureichen. Die einreichende Vermessungsstelle übernimmt die Verantwortung für die Qualität der Vermessungsschriften.
(2) Erstreckt sich die Durchführung einer Grenzvermessung über einen längeren Zeitraum, so kann die bezirkliche Vermessungsstelle verlangen, dass schon vorliegende Teilergebnisse, wie Gebäudevermessungen und ergänzte Festpunktbeschreibungen, vor der abschließenden Erstellung der Vermessungsschriften eingereicht werden, wenn die Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 VermGBln benötigt werden.
10.3 Qualitätskontrolle
(1) Eingereichte Vermessungsschriften sind vor ihrer Übernahme in das Liegenschaftskataster von der bezirklichen Vermessungsstelle in formeller und sachlicher Hinsicht abschließend zu prüfen (Qualitätskontrolle).
(2) Eingereichte Vermessungsschriften sind in formeller Hinsicht daraufhin zu prüfen, ob
(3) Eingereichte Vermessungsschriften sind in sachlicher Hinsicht auf Grund von Stichproben daraufhin zu prüfen, ob
Ergeben sich hierbei Bedenken, so ist die Prüfung zu erweitern.
(4) Geringfügige Beanstandungen sind von der bezirklichen Vermessungsstelle selbst zu beseitigen.
(5) Ergibt die abschließende Prüfung Beanstandungen, die die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster verhindern, so sind die Qualitätsmängel der einreichenden Vermessungsstelle schriftlich mitzuteilen; sofern erforderlich sind gleichzeitig die Vermessungsschriften und die Vermessungsunterlagen zurückzugeben. Der einreichenden Vermessungsstelle ist Gelegenheit zu geben, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Eine Kopie des Schreibens an die einreichende Vermessungsstelle erhält die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung.
(6) Bestehen zwischen der bezirklichen Vermessungsstelle und der einreichenden Vermessungsstelle unterschiedliche fachliche Auffassungen über die Qualitätsmängel, sollen diese einvernehmlich beseitigt werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so ist auf der Grundlage der Zielvereinbarung "Amtliche Vermessung" der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung der Vorgang zur Entscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung ist bindend.
(7) Wurden die Vermessungsschriften von der bezirklichen Vermessungsstelle erstellt, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Ausführungsvorschriften treten am 15. Juni 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Juni 2010 außer Kraft.
Koordinatenkataster | Anlage 1 |
1 Allgemeines
(1) Grundlage für das Koordinatenkataster ist das Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin. Im Koordinatenkataster werden für die Grenzpunkte Koordinaten berechnet, die die Lage der Grenzpunkte bestimmen. Die Koordinaten bilden hier den maßgeblichen Katasternachweis und gewährleisten das Prinzip der Nachbarschaft durch ihre hohe Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Die bei der Aufmessung der Grenzpunkte ermittelten Maße dienen ausschließlich der Koordinatenberechnung.
(2) Die vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte im System . der bestehenden Lagefestpunkte dürfen für die Gebiete, in denen das Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin eingeführt worden ist, nur in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel für Sonderungen, verwendet werden.
(3) Im Koordinatenkataster werden die Punktdatei und möglichst Dauerrisse als Teile der Katasterunterlagen geführt. Der Dauerriss soll immer dann angelegt werden, wenn eine umfangreiche Grenzvermessung übernommen wird oder vorhandene Vermessungsergebnisse rechnerisch eingegliedert werden.
2 Inhalt und Ausarbeitung des Dauerrisses
(1) In dem Dauerriss sind zumindest nachzuweisen:
(2) Grenznahe Einrichtungen und grenzüberschreitende Bebauungen sind mit deutlichem Abstand von der Grenze darzustellen.
(3) Für die Ausarbeitung und die Fortführung des Dauerrisses gilt im Übrigen die Muster-ZV. Die Fortführung des Dauerrisses ist auf dem Vermessungsriss zu vermerken.
Erneuerung des Liegenschaftskatasters | Anlage 2 |
Bei der Erneuerung des Liegenschaftskatasters ist Folgendes zu beachten:
Zulässige Abweichungen bei Grenzvermessungen | Anlage 3 |
1 Zulässige Abweichungen für Längenmessungen
1.1 Für eine Abweichung zwischen der bei einer Grenzherstellung ermittelten Länge und der Länge derselben Strecke, die bei einer früheren Grenzvermessung ermittelt wurde, gelten in Abhängigkeit von Ort und Zeitpunkt der früheren Grenzvermessung, die Grenzwerte D1 bis D3.
1.1.1 Für den Vergleich mit einer vor dem 1. März 1948 beziehungsweise in den östlichen Bezirken oder in Weststaaken vor dem 3. Oktober 1990 ermittelten Länge ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
S: Länge einer Strecke in Metern;
D1: Grenzwert in Metern
Der Grenzwert D1 beträgt bei Längen bis zu 27 m 0,10 m.
1.1.2 Für den Vergleich mit einer in den westlichen Bezirken zwischen dem 29. Februar 1948 und dem 1. August 1997 beziehungsweise in den östlichen Bezirken oder in Weststaaken zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 1. August 1997 ermittelten Länge ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
D2 = 0,005 √S + 0,0003 S
S: Länge einer Strecke in Metern;
D2: Grenzwert in Metern
Der Grenzwert D2 beträgt bei Längen bis zu 42 m 0,04 m.
1.1.3 Für den Vergleich mit einer nach dem 31. Juli 1997 oder im Koordinatenkataster ermittelten Länge ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
D3 = 1/3 (0,05 + 0,0003 S + 0,008 √S)
S: Länge einer Strecke in Metern;
D3: Grenzwert in Metern
Der Grenzwert D3 beträgt bei Längen bis zu 66 m 0,04 m.
1.2 Für eine Abweichung zwischen zwei Längen einer Strecke, die bei derselben Grenzvermessung ermittelt wurden ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
D3 = 1/3 (0,05 + 0,0003 S + 0,008 √S)
S: Länge einer Strecke in Metern;
D3: Grenzwert in Metern
Für den Vergleich zwischen ermittelter und berechneter Länge derselben Strecke bei derselben Grenzvermessung gelten die Grenzwerte nach Nummer 1.1.3.
2 Zulässige Abweichungen für die Lage polar bestimmter Punkte
2.1 Für die Lageabweichung eines Punktes, der in derselben Grenzvermessung doppelt polar bestimmt worden ist, beträgt der Grenzwert 0,04 m.
3 Zulässige Abweichungen für Flächenberechnungen
3.1 Gleichartige Flächenberechnungen
3.1.1 Für den Vergleich der Ergebnisse zweier Berechnungen derselben Fläche, die aus Koordinaten im System der bestehenden Lagefestpunkte oder aus ermittelten Maßen berechnet wurden ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
DF1 = 0,2 √F
F: Fläche in Quadratmetern;
DF1: Grenzwert in Quadratmetern
3.1.2 Für den Vergleich der Ergebnisse zweier Berechnungen derselben Fläche, die halbgraphisch berechnet wurden, ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
DF2 = 0,0004 M√F
M: Maßstabszahl des Kartenmaßstabs (Ist die Karte durch Vergrößerung entstanden, so ist die Maßstabszahl des Kartierungsmaßstabs anzuhalten);
F: Fläche in Quadratmetern;
DF2: Grenzwert in Quadratmetern
3.1.3 Für den Vergleich der Ergebnisse zweier Berechnungen derselben Fläche, die graphisch berechnet wurden, ist der Grenzwert nach folgender Formel zu berechnen:
DF3 = 0,0006 M√F
M: Maßstabszahl des Kartenmaßstabs (Ist die Karte durch Vergrößerung entstanden, so ist die Maßstabszahl des Kartierungsmaßstabs anzuhalten);
F: Fläche in Quadratmetern;
DF3: Grenzwert in Quadratmetern
3.2 Gemischte Flächenberechnungen
3.2.1 Für den Vergleich der Ergebnisse zweier Berechnungen derselben Fläche, die unter Anwendung verschiedener Berechnungsarten berechnet wurden, ist der Grenzwert nach der Formel zu berechnen, die bei einer gleichartigen Flächenberechnung für die ungenauere der beiden Berechnungsarten gelten würde.
Auswertung | Anlage 4 |
1 Koordinatenberechnung
1.1 Allgemeines
(1) Für Grenzpunkte und Vermessungspunkte, die erstmals vom Lagefestpunktfeld aus aufgemessen worden sind, sind Koordinaten im Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin beziehungsweise im System der bestehenden Lagefestpunkte zu berechnen. Koordinaten sind auch zu berechnen, wenn die bei der Aufmessung der Grenz- und Vermessungspunkte ermittelten Maße von den in den Katasterunterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaßen unzulässig abweichen.
(2) Die Koordinatenberechnung und ihre Prüfung sind nachzuweisen. Neben den Berechnungsergebnissen müssen auch die Ausgangswerte, die Berechnungsart und die Abweichungen aufgeführt werden. Die Koordinatenberechnung muss nachvollziehbar sein. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind nach den Punktkennzeichen zu ordnen.
(3) Die Koordinatenausgabe soll auf 3 Nachkommastellen (mm) erfolgen.
(4) Die für die Fortführung der Punktdatei erforderlichen Angaben sind auf 2 Nachkommastellen (cm) gerundet, digital im Format der EDBS einzureichen.
1.2 Berechnungsgrundsätze
(1) Werden Koordinaten für Grenzpunkte berechnet, deren Verbindungslinien bestimmte geometrische Bedingungen zu erfüllen haben (zum Beispiel Gerade, Kreisbogen, Parallele), so sind diese Bedingungen bei den Berechnungen einzuhalten.
(2) Liegen für einen Punkt mehrere gleichwertige Aufmessungen vor, so sind die aus den einzelnen Aufmessungen berechneten Koordinaten zu mitteln.
1.3 Nummerierung
(1) Für die Bestimmung der Nummerierungsbezirke sind cm-Koordinaten obligatorisch.
(2) Bei der Koordinatenberechnung sind die reservierten Punktkennzeichen zu verwenden. Arbeitsnummern sind nicht in den Vermessungsriss, sondern nur in eine Kopie des Risses einzutragen.
1.4 Vergleich mit ermittelten Maßen
(1) Aus den Koordinaten sind die in die Koordinatenberechnung nicht eingeflossenen Grenzlängen zu berechnen und mit den durch die örtliche Vermessung ermittelten Maßen zu vergleichen. Im Koordinatenkataster sind die aus den Koordinaten berechneten Maße mit den ermittelten zu vergleichen.
(2) Werden bei dem Vergleich die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Grenzwerte überschritten, so ist die Ursache zu klären und zu beheben.
1.5 Zusammenstellung
(1) Die als Ausgangswerte verwendeten Koordinaten und die berechneten Koordinaten sind übersichtlich zusammenzustellen. Die Ausgangswerte sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Sind Koordinaten für Punkte berechnet worden, für die in der Punktdatei bereits Koordinaten nachgewiesen werden, so sind die berechneten Koordinaten den nachgewiesenen Koordinaten gegenüberzustellen.
(3) Die in der Punktdatei für einen Grenzpunkt mit dem Lagestatus 500 und der Art der Lagegenauigkeit 1 nachgewiesenen Koordinaten sind zu berichtigen, wenn die Bedingungen nach Nummer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt sind. Die Grenzpunkte, deren Koordinaten berichtigt wurden, sind neu zu nummerieren.
2 Flächenberechnung
2.1 Allgemeines
(1) Für jedes Flurstück, das
muss die Fläche berechnet werden. Gegebenenfalls sind auch die Flächen der Flurstücksabschnitte zu berechnen.
(2) Die Flächen sind auf zwei Nachkommastellen (dm2) zu berechnen und auf m2 gerundet anzugeben. Nur ausnahmsweise, wenn ein Flurstück mit einer Fläche von weniger als der Hälfte eines Quadratmeters gebildet werden muss, ist die Fläche auf dm2 anzugeben.
2.2 Ausführung der Berechnung
(1) Liegen für die Grenzpunkte eines Flurstücks Koordinaten im System der bestehenden Lagefestpunkte beziehungsweise im Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin vor, so ist die Flurstücksfläche aus Koordinaten mit cm-Genauigkeit zu berechnen. Abbildungsverzerrungen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Berechnung der Flurstücksfläche ist durchgreifend zu prüfen. Wird die Flächenberechnung nicht automatisiert durchgeführt, so ist jede berechnete Flurstücksfläche ein zweites Mal unabhängig zu berechnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Flächenberechnung nach den Bestimmungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist die Flurstücksfläche aus Maßen zu berechnen, die durch örtliche Vermessung ermittelt worden sind.
(4) Für ein großflächiges Flurstück einer Verkehrsanlage, eines Gewässers oder einer Grünanlage darf die Fläche im Einvernehmen mit der bezirklichen Vermessungsstelle graphisch berechnet werden, wenn die Voraussetzung für eine Flächenberechnung nach den Bestimmungen des Absatzes 1 oder 3 nicht gegeben ist.
(5) Die Flächen der Flurstücksabschnitte dürfen graphisch berechnet werden und sind auf die Flurstücksfläche zurückzuführen.
(6) Werden mehrere neu zu bildende Flurstücke, die örtlich zusammenhängen, ein Grundstück im Rechtssinne bilden (Besitzstück), so ist zusätzlich zur Kontrolle die Fläche des Besitzstücks zu berechnen.
(7) Die Ergebnisse der Flächenberechnung müssen innerhalb der in der Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten Grenzwerte übereinstimmen. Ist die Abweichung unzulässig, so ist die Ursache zu klären und zu beheben.
2.3 Einführung der neu berechneten Flächen
(1) Die berechneten Flächen sind einzuführen, wenn sie zwei-felsfrei den bisherigen Flächennachweis verbessern werden. Das trifft im Allgemeinen zu, wenn die sich aus dem Vergleich mit den in den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters nachgewiesenen Flächen (Buchflächen) ergebenden Flächendifferenzen die Grenzwerte (Anlage 3 Nr. 3) überschreiten, oder die Flächen erstmals aus Koordinaten berechnet wurden.
(2) Wird in absehbarer Zeit das Koordinatenkataster für das bei der Grenzvermessung vermessene Flurstück eingeführt, kann von der Einführung einer neuen Fläche abgesehen werden.
(3) Sind die berechneten Flächen nicht nach Absatz 1 einzuführen, so sind sie auf die Buchflächen zurückzuführen.
(4) Werden im Koordinatenkataster Koordinaten eines Grenzpunktes berichtigt, so sind die Buchflächen der betroffenen Flurstücke zu prüfen. Sind bei einem betroffenen Flurstück für alle Grenzpunkte Koordinaten im Landeskoordinatensystem
Soldner-Berlin vorhanden, so gilt als zulässige Abweichung für den Vergleich zwischen der neu berechneten Fläche und der Buchfläche unabhängig vom Flächeninhalt 1 m2.
2.4 Nachweis der Flächenberechnung
Der Nachweis der Flächenberechnung muss mindestens enthalten
Wurden Maße verwendet, die bei früheren Grenzvermessungen ermittelt worden sind, so ist die Fundstelle dieser Maße anzugeben. -
3 Kartierung
(1) Die bezirkliche Vermessungsstelle kann in Abstimmung mit der die Grenzvermessung durchführenden Stelle festlegen, dass die für die Fortführung der Grundrissdatei der ALK-BERLIN benötigten Angaben digital im Format der -EDBS einzureichen sind (siehe Nummer 6 Abs. 3 AV Flurkarte).
(2) Sollen die Angaben nicht digital im Format der EDBS eingereicht werden, sind die Ergebnisse der Grenzvermessung graphisch so darzustellen, dass sie zur Fortführung der Flurkarte geeignet sind.
Muster | Anlage 5 |
Vermessungsriss | Blatt______ von ______ | Ergänzungsbelege ____________________________ | ||||
Verwendete Katasterunterlagen ________________________ | Fortführungsjahr __________ | Blatt ____________ | ||||
Vermessungsstelle ______________ | Bezirk ______________________ | Stat. Geb. / Block______________ | ||||
_____________________________ | Gemarkung __________________ | Verm. - Schriften - Nr. __________ | ||||
gemessen am __________________ | Flur ________________________ | Fortführungsnummer ____________ | ||||
durch ________________________ | Flurstück ____________________ | ____________________________ | ||||
Flurkarte Blatt ________________ | Mikrofilm - Nr. ______________ |
Begriffsbestimmungen | Anhang |
Abmarkung | Amtshandlungen zur örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten festgestellter Grenzen mit dauerhaften Grenzzeichen |
Abstandsmaße | Maße (kleiner als 0,5 m) zwischen den Flurstücksgrenzen und grenznahen Einrichtungen (Mauern, Zäune und dergleichen) |
Anlegemaße | Früher gemessene Maße von Punkten wiederbenutzter Vermessungslinien und Grenzstrecken, die an örtlich eindeutig identifizierbaren Punkten angelegt werden, wenn nicht vom Anfangspunkt an gemessen wird |
Anschlusspunkte | Die bei einer Grenzabsteckung verwendeten Punkte, in der Regel Grenz- und Vermessungspunkte |
Besitzstand | Begrenzung durch Mauern, Zäune, Hecken und ähnliche Anlagen |
Besitzstück | Mehrere Flurstücke, die örtlich zusammenhängen und ein Grundstück im Rechtssinne bilden (werden) |
Bestimmungsmaße | z.B. Grenzlängen, geometrische Bedingungen oder im Koordinatenkataster Koordinaten im Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin, die die Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen erstmalig eindeutig festlegen |
Beteiligte | Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte, deren Grundstücke von Grenzfeststellungen oder Abmarkungen betroffen sind |
Bezugsmaße | Maße zwischen den Grenzpunkten der Flurstücksgrenzen und den festen Punkten baulicher Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe (ca. 1 m) der Grenzpunkte befinden |
Buchfläche | Die in den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters nachgewiesene Fläche |
Dauerriss | Rahmen- oder Inselriss, in dem die für Grenzvermessungen im Koordinatenkataster relevanten Informationen zusammengefasst und fortgeführt werden |
Ergänzungsbelege | Technische Belege, wie Klarschriftprotokolle automatisiert erfasster Messdaten und gegebenenfalls ein Erläuterungsbericht, die den Vermessungsriss ergänzen |
Erläuterungsbericht | Ergänzungsbeleg des Vermessungsrisses, der die getroffenen Entscheidungen begründet |
Fertigungsaussage | Dokumentierte Erklärung der Vermessungsstelle, dass die von ihr gefertigten Vermessungsschriften den Qualitätsanforderungen genügen |
Flurkarte | Die in der Grundrissdatei der ALK-BERLIN geführten und auf Dauer in lesbarer Form wiedergabefähigen Angaben über die Flurstücke und Gebäude |
Flurstück | Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche |
Flurstücksabschnitte | Für die Erhebung der Tatsächlichen Nutzung zu bildende Abschnitte, wenn ein Flurstück unterschiedlich genutzt wird und ein gegenseitig dienender Charakter der verschiedenen Nutzungen fehlt |
Flurstücksgrenze | Geometrisch eindeutige Verbindung zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten, die einen Teil der Begrenzung eines Flurstücks definiert |
Grenzabsteckung | Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit auf der Grundlage einwandfreier Katasterunterlagen |
Grenzermittlung | Sachverständige Bewertung des Sachverhalts zur Lage einer bestehenden Flurstücksgrenze, wenn die Katasterunterlagen nicht einwandfrei sind, mit dem Ziel der Grenzfeststellung |
Grenzfeststellung | Amtshandlungen zur verbindlichen Festlegung von Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster |
Grenzherstellung | Oberbegriff für b Grenzabsteckung oder a Grenzermittlung |
Grenzmarken | Festgestellte oder als festgestellt geltende Grenzzeichen |
Grenzpunkte | Punkte, die den Grenzverlauf bestimmen |
Grenztermin | Anhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen für die Festlegung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze, für die Grenzermittlung oder für die Abmarkung |
Grenzverlauf, örtlicher | Verbindungslinie zwischen örtlich vorgefundenen Grenzmarken |
Grenzvermessung | Vermessung zur Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen, Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen oder Abmarkung von Grenzpunkten |
Grenzzeichen | Grenzsteine, Kunststoffmarken, Bolzen und Nägel, deren Kopffläche die Aufschrift "Grenzpunkt" tragen |
Katasterunterlagen | Unterlagen, die zur Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters übernommen wurden |
Kennzeichnung, mittelbare | Kennzeichnung eines anderen Punktes der Flurstücksgrenze wegen örtlicher Hindernisse, der möglichst 0,5 m oder ein Mehrfaches davon, jedoch höchstens 2 m, von dem Grenzpunkt entfernt ist |
Kennzeichnung, örtliche | Sichtbarmachung eines Grenzpunktes zum Beispiel durch Grenzzeichen, Gebäude- oder Mauerecken |
Mehrfachbestimmungen | Kontrolle der Bestimmungsmaße durch mehrfache Bestimmung in verschiedenen unabhängigen Grenzvermessungen |
Qualitätskontrolle | Formelle und sachliche Prüfung eingereichter Vermessungsschriften vor ihrer Übernahme in das Liegenschaftskataster |
Reststück | Flurstücksteil, über das im Rahmen einer Zerlegung eines Flurstücks nicht verfügt wird |
Sicherungsmaße | Zusätzlich ermittelte Maße zur Kontrolle der Bestimmungsmaße (z.B. Streben, Spannmaße) |
Sonderling
|
Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen durch Übernahme von Maßen aus den Katasterunterlagen Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen durch Berechnung der Bestimmungsmaße aus Koordinaten des Liegenschaftskatasters |
Teilnehmer, zusätzliche | Personen, deren Interessen von den Ergebnissen der Grenzvermessung berührt werden (z.B. Grundstückserwerber) |
Vermessungsschriften | Die bei der Grenzvermessung erstellten Nachweise |
Vermessungsunterlagen | Unterlagen zur Durchführung einer Grenzvermessung |
ENDE |