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AV Mitteilung - Ausführungsvorschriften zu § 5 AGBauGB
- Berlin -
Vom 6. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 15.11.2024 S. 3493)
Archiv 2024
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Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird bestimmt:
I. Allgemeines
1. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) haben die Bezirke die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, der für die vorbereitende sowie der verbindlichen Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsicht mitzuteilen. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden. In der Äußerung wird auch angegeben, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 AGBauGB berührt sind.
2. Die Mitteilungspflicht gemäß § 5 AGBauGB dient der Einbindung der bezirklichen Bauleitplanung in die Interessen und Aufgaben der Gesamtstadt.
3. Diese Verwaltungsvorschriften regeln das Verfahren der Mitteilung. Sie gelten auch, wenn ein festgesetzter Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.
II. Mitteilung der Planungsabsicht
4. Über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, informiert das Bezirksamt vor der Beschlussfassung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des AGBauGB die für die Bauleitplanung zuständige Senatsverwaltung.
5. Neben einer zeichnerischen Darstellung (Plan oder Karte mit eingetragenem Geltungsbereich) sind folgende textliche Grundaussagen Bestandteil der Mitteilung:
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist außerdem der Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit sämtlichen Anlagen vorzulegen.
Die Unterlagen sollen in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Dabei soll der aktuelle Standard XPlanung berücksichtigt werden (https://xleitstelle.de/xplanung).
III. Frist für die Äußerung der Senatsverwaltung
6. Die Frist des § 5 AGBauGB beginnt, sobald die unter II. beschriebene Mitteilung vollständig ist.
IV. Äußerung der Senatsverwaltung
7. Die zuständige Senatsverwaltung teilt den Bezirken mit, ob Bedenken bestehen und ob ein dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen (§ 7 Absatz 1 AGBauGB) vorliegt.
V. Unterrichtung über Änderungen der Planung
8. Von allen wesentlichen Änderungen der Planung während des Bebauungsplanverfahrens, die von der vorgenommenen Mitteilung abweichen, ist umgehend die zuständige Senatsverwaltung zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 Absatz 1 AGBauGB vorliegen können.
Eine Änderung des Geltungsbereichs ist digital zu übermitteln.
VI. Unterrichtung über den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens
9. Nach der Festsetzung eines Bebauungsplans ist die zuständige Senatsverwaltung über den Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Gleichzeitig ist der Senatsverwaltung eine Abzeichnung des festgesetzten Bebauungsplans und die Begründung in digitalisierter Form zuzuleiten.
VII. Inkrafttreten
10. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.
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