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AV Unterrichtung - Ausführungsvorschriften zu § 7 Absatz 1 AGBauGB
- Berlin -
Vom 6. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 15.11.2024 S. 3495)
Archiv 2024
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Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird bestimmt:
Allgemeines
1. Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) kann die für die verbindliche Bauleitplanung zuständige Senatsverwaltung in Bebauungsplanverfahren dringende Gesamtinteressen Berlins mit einem Eingriff gemäß § 13a Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) durchsetzen.
2. Zur Wahrung der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen ist über das Mitteilungsverfahren gemäß § 5 AGBauGB und das Anzeigeverfahren gemäß § 6 Absatz 2 AGBauGB hinaus eine verfahrensbegleitende Unterrichtung erforderlich.
3. Diese Verwaltungsvorschriften regeln das Verfahren der Unterrichtung.
I. Unterrichtung der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung
4. Stellt die zuständige Senatsverwaltung das Vorliegen dringender Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 AGBauGB fest, gilt für diese Bebauungsplanverfahren Folgendes:
5. Das Bezirksamt unterrichtet die zuständige Senatsverwaltung durch Übersendung digitalisierter Unterlagen
Dies gilt auch für die Verlängerung und die weitere Verlängerung einer Veränderungssperre.
Will das Bezirksamt in den Fällen des § 7 Absatz 1 AGBauGB eine Ausnahme von einer Veränderungssperre zulassen, legt es der zuständigen Senatsverwaltung Kopien des entsprechenden Bauantrags in digitalisierter Form, versehen mit einer Stellungnahme, welche die Erteilung der Ausnahme rechtfertigt, zur Zustimmung vor. Auch in den anderen Fällen des § 13 Absatz 3 AGBauGB sind die entsprechenden Unterlagen in gleichem Umfang in digitalisierter Form vorzulegen.
II. Inkrafttreten
6. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.
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