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Regelwerk; Brandschutz
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Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von nicht öffentlichen Brandmeldeanlagen an die konzessionierte Empfangsanlage in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr
- Berlin -

Vom 1. Juli 2009
(Abl. Nr. 19 vom 10.05.2013 S. 626; 17.09.2022 S. 2648 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Allgemeines

Der Anschluss zur Teilnahme am konzessionierten Betrieb der Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen bei der Berliner Feuerwehr erfolgt, wenn Gründe des Brandschutzes und der Hilfeleistung dies erfordern. Der Anschluss erfolgt durch Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

Diese Anschlussbedingungen regeln auch die Einrichtung von Feuerwehrschlüsseldepots.

Bei den nachstehenden Verweisungen auf eine Norm ohne Angabe des Ausgabedatums und ohne Angabe auf eine Abschnittsnummer, eine Tabelle, ein Bild usw. bezieht sich die Verweisung immer auf die neueste gültige Fassung der in Bezug genommenen Ausgabe.

Abkürzungen

Brandmeldeanlagen (BMA)

Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT)

Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)

Feuerwehr-Schlüsseldepot 3 (FSD 3)

Freischaltelement (FSE)

Feuerwehr-Schlüsselschrank (FSS)

Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG)

Übertragungseinrichtung (ÜE)

1 Geltungsbereich

Die Teilnahme am konzessionierten Betrieb für ÜAG und der Betrieb von FSD 3 erfolgt auf Grundlage der DIN 14675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb (DIN Deutsches Institut für Normung, e. V. Berlin, Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; www.din.de). Diese Anschlussbedingungen regeln im Geltungsbereich des Gesetzes über die Feuerwehren in Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nummer 34 vom 30. September 2003 (GVBl. S. 457), technische und organisatorische Anforderungen für Errichtung und Betrieb von Brandmeldeanlagen mit direkter Aufschaltung auf die Meldungs-Empfangseinrichtung in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr. Sie gelten für Neuanlagen und Erweiterung beziehungsweise Änderung bestehender Anlagen. Die Teilnahme setzt eine ÜE voraus.

2 Teilnahme an der ÜAG

2.1 Die Berliner Feuerwehr lässt auf Grund einer Konzession eine ÜAG betreiben. An die Zentrale der ÜAG werden ÜE angeschlossen. Die Einrichtung des Teilnehmeranschlusses, die Änderung und der Wechsel des Teilnehmers bedürfen eines privatrechtlichen Vertrages mit der Berliner Feuerwehr.

2.2 Die Teilnahme erfolgt mit einer ÜE des Konzessionärs, die auf dem vom Teilnehmer genutztem Grundstück eingerichtet wird und über Übertragungswege mit der Zentrale der ÜAG der Berliner Feuerwehr verbunden ist.

2.3 Die ÜE ohne angeschaltete BMA kann nur von Hand ausgelöst werden. Sie dient der direkten Gefahrenmeldung zur Berliner Feuerwehr.

2.4 Die ÜE mit angeschalteter BMA wird durch die BMA oder von Hand angesteuert. Die Ansteuerung der ÜE dient der direkten Notrufmeldung bei Bränden zur Berliner Feuerwehr.

Anmerkung: Die Berliner Feuerwehr ist die alarmauslösende Stelle nach DIN 14675:2003-11.

3 Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen

3.1 Bauordnungsrechtlich geforderte BMA müssen mittels ÜE auf eine ÜAG aufgeschaltet sein. Die Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) als Erstinformation für die Berliner Feuerwehr, muss sich an einer ständig besetzten Stelle im Objekt befinden. Ist eine ständig besetzte Stelle im Objekt nicht vorhanden, muss der Betreiber einen gewaltfreien Zugang durch ein FSD 3 sicherstellen. Die Einrichtung eines FSD 3 bedarf eines gesonderten, privatrechtlichen Vertrages.

3.2 Der Übertragungsweg von der ÜE zur Meldungs-Empfangseinrichtung in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr ist nach Verbindungsart Typ 1 oder Verbindungsart Typ 2c der Tabelle A. 1 - Anforderungen des Entwurfs der DIN 14675/ A2:2008-06 Anhang A auszuführen. Zur Überwachung der an die ÜE angeschalteten Brandmeldeanlage an der ständig besetzten Stelle müssen mindestens die nachfolgend genannten Zustände angezeigt werden:

Die Überwachungsanzeige muss nach Anhang J der DIN 14675:2003-11 Buchstabe Q installiert sein.

3.3 BMA sind, soweit im Folgenden nichts anderes ausgeführt ist, nach den jeweils gültigen Vorschriften zu errichten und zu betreiben. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:

3.4 Zur Vermeidung von Falscheinsätzen sind Maßnahmen nach DIN VDE 0833-2 zu treffen.

3.5 Werden automatische Brandmelder in Hohlräumen über abgehängten Unterdecken, in Doppelbodenanlagen, Lüftungs- und Kabelschächten oder sonstigen schwer einsehbaren Bereichen installiert, sind Orientierungsschilder nach DIN 14623 zum Auffinden der automatischen Brandmelder und die Brandmelderkennzeichnung anzubringen. Die Kennzeichnung muss vom Betrachterstandort lesbar sein. Andere Lösungen sind mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen.

3.6 Bei automatischen linienförmigen Brandmeldersystemen müssen die Auswerteeinheiten ohne Hilfsmittel kontrolliert werden können.

4 Anforderungen an die Planung/Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme, Instandhaltung und Änderung/ Erweiterung von Brandmeldeanlagen

Für jede der in Abschnitt 6 bis 9 und 11 angegebenen Phasen der DIN 14675:2003-11 ist die entsprechende Leistung durch eine Fachfirma verantwortlich zu erbringen. Entgegen der DIN 14675, Änderung A1:2006-12 muss die Kompetenz dieser Fachfirma durch eine nach DIN EN 45011 akkreditierte Stelle zertifiziert werden. Die Zertifizierung ist dem/der Prüfsachverständigen nachzuweisen (siehe Anmerkung).

Die Verlegung von Leitungen und die Montage von automatischen Meldern, Handfeuermeldern, Signalgeräten und Gehäusen sowie deren Verdrahtung dürfen an nichtzertifizierte Subunternehmer vergeben werden, wenn diese Arbeiten unter Regie der Fachfirma ausgeführt werden.

Anmerkung: Prüfsachverständige/-r nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 31. März 2006 (GVBl. S.342)

5 Antragstellung für die Teilnahme an der ÜAG

5.1 Die BMA im Objekt sowie die Übertragungswege der ÜAG sind nicht Gegenstand der Konzession. Die ÜE ist dagegen Bestandteil der Konzession.

5.2 Der Anschluss an die konzessionierte Anlage ist vom künftigen Teilnehmer bei der Berliner Feuerwehr mit einem bei der Berliner Feuerwehr - Direktion Nord -, Märkische Allee 181, 12681 Berlin, Telefon: 030.387-60236, Telefax: 030.387-60299 und im Internet unter www.berliner-feuerwehr.de erhältlichen Formular zu beantragen. Der Antrag gilt als genehmigt nach Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Berliner Feuerwehr und dem Antragsteller. Der Vertrag erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen, oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

5.3 Der Anschluss an die ÜAG erfolgt nach Abschluss eines Miet- und Schutzvertrages zwischen dem Leistungsnehmer und dem Konzessionär der Berliner Feuerwehr:

Bosch-Sicherheitssysteme GmbH
Storkower Straße 101 10407 Berlin
Telefon: 030 42107- 0
Telefax: 030 42107-135

5.4 Der Anschluss an die Zentrale der konzessionierten ÜAG erfolgt durch Einrichtung einer ÜE durch den Konzessionär.

Die ÜE wird ausschließlich vom Konzessionär der Empfangsanlage eingerichtet, betrieben und instandgehalten. Sie bleibt dessen Eigentum. Störungen der ÜE und an den Übertragungswegen sind dem Konzessionär umgehend zu melden. Störungen an der ÜE werden durch den Konzessionär unverzüglich beseitigt.

6 Wechsel des Leistungsnehmers bei Betrieb einer ÜAG

Der Wechsel des Leistungsnehmers ist der Berliner Feuerwehr anzuzeigen. Der neue Leistungsnehmer tritt in den bestehenden Vertrag mit der Berliner Feuerwehr ein.

7 Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr

7.1 Die Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) sind die Erstinformation für die Berliner Feuerwehr und müssen im Alarmierungsfall jederzeit und ohne Verzögerung zugänglich sein. FAT und FBF sind im Regelfall im Hauptzugang für die Feuerwehr eines Gebäudes einzurichten. Außerhalb dieses Bereiches kann im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr die Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) eingerichtet werden, wenn mindestens

im Zugang für die Feuerwehr oder in dem mit der Berliner Feuerwehr abgestimmten Anfahrtsweg für die Feuerwehr jederzeit zugänglich sind.

7.2 Der Zugang zum Ort mit FAT und FBF ist außen am Zugang zum Gebäude mit einer gelben Blitzleuchte (signalgelb RAL 1003) zu kennzeichnen. Ist diese von der Hauptanfahrt der Feuerwehr nicht zu erkennen, ist auf Verlangen der Berliner Feuerwehr eine weitere Blitzleuchte vom Leistungsnehmer anzubringen.

7.3 Zur schnellen Lokalisierung der Brandmeldung für die Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr sind bei FAT und FBF und - sofern vorhanden - an der Parallelanzeige für die Feuerwehr (FAT) Feuerwehr-Laufkarten bereitzuhalten. Die Feuerwehr-Laufkarten sind nach DIN 14675 zu erstellen und gut sichtbar in einem geeigneten Behältnis aufzubewahren. Werden die Feuerwehr-Laufkarten nicht im Gehäuse der Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr aufbewahrt, ist das Behältnis für die Feuerwehr-Laufkarten mit einem Schild gemäß DIN 4066 (74 x 210 mm) mit der Aufschrift "Feuerwehr-Laufkarten" zu kennzeichnen. Das Spezialwerkzeug zum Zurückstellen der Handfeuermelder ist seinem Verwendungszweck entsprechend zu kennzeichnen und im gleichen Behältnis gut sichtbar aufzubewahren.

7.4 Im Gehäuse der Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) ist die Telefonnummer einer eingewiesenen Person anzubringen. Die eingewiesene Person muss 24 Stunden erreichbar sein und auf Verlangen der Berliner Feuerwehr innerhalb von 60 Minuten am Objekt eintreffen.

7.5 Die ÜE muss auch unabhängig von der BMA manuell ausgelöst werden können. Die manuelle Ansteuerung der ÜE darf nur mit einem Handfeuermelder nach DIN EN 54-11 über eine Primärleitung erfolgen. Der Handfeuermelder einschließlich der Primärleitung ist Bestandteil der ÜAG. Die Störung dieser Primärleitung ist in der ÜAG zu melden und an der Ansteuereinrichtung der BMZ als Störungsanzeige auszugeben, dass die ÜE nicht ausgelöst werden kann. Die Handauslösung der ÜE ist im Handbereich der Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr zu montieren. Sie kann auch an einer ständig besetzten Stelle im Objekt angebracht werden, wenn sich dort die Anzeigeeinrichtung der privaten Brandmelderzentrale befindet. Die Nummer der ÜE ist gut lesbar am Feuerwehrbedienfeld und am Handfeuermelder der ÜE anzubringen. Die Handauslösung muss mit der Aufschrift "FEUERWEHR" gekennzeichnet sein ("Hauptfeuermelder").

7.6 Der Standort mit Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) und der Weg dorthin, sind mit einem Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "BMZ" zu kennzeichnen. Befindet sich der Standort in einem verschlossenen Raum, so muss der Schlüssel für diesen in der ständig besetzten Stelle vorgehalten werden, oder mit dem im Feuerwehr-Schlüsseldepot 3 hinterlegten Objektschlüssel übereinstimmen.

7.7 Die Beschriftung im alphanumerischen Feld des FAT, die über die nach DIN 14662 vorgesehene Anzeige hinausgeht, ist im Einzelnen mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen.

7.8 Die Anzeige der Meldungen des Alarmzustandes am FAT, welche zur Auslösung der ÜE geführt haben müssen gespeichert werden und am FAT auch nach dem Rückstellen der BMZ abgerufen werden können. Die gespeicherten Meldungen müssen durch die gleichzeitige Betätigung der Tasten "Summer ab" und "Pfeil-nach-unten" abrufbar sein (ein entsprechender Hinweis muss am FAT vorhanden sein). Angaben der vorangegangenen Meldungen können bei erneutem Auslösen der ÜE durch die neue Meldung gelöscht werden.

7.9 Der Schließzylinder für die Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr (FAT und FBF) wird vom Konzessionär geliefert und eingebaut.

8 Anschaltung von Brandschutzeinrichtungen

Sind selbsttätige Löschanlagen vorhanden, müssen diese, sofern in der Baugenehmigung nichts anderes verfügt wurde, an die BMA angeschlossen werden. Die Auslösung dieser Brandschutzeinrichtungen infolge eines Brandes muss eine Auslösung der Übertragungseinrichtung bewirken. Selbsttätige Löschanlagen dürfen bei ihrer Auslösung die ÜE nur über die BMZ ansteuern. Andere Brandschutzeinrichtungen dürfen die ÜE nicht ansteuern. Andere Brandschutzeinrichtungen können durch die BMA angesteuert werden.

9 Prüfung einer ÜAG durch eine/-n Prüfsachverständige/-n

9.1 Zwei Wochen vor Abnahme der Brandmeldeanlage, die eine ÜE auslösen soll, ist dem Konzessionär der ausgefüllte Prüfbericht der Berliner Feuerwehr (Formular im Internet unter www.berliner-feuerwehr.de) auszuhändigen, der die Mängelfreiheit der Brandmeldeanlage bescheinigt. Der Prüfbericht ist durch eine/-n Prüfsachverständige/-n für Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zu erstellen.

9.2 Mit dem Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen an die Brandmeldeanlage einschließlich der Schnittstellenbedingungen für die Übertragung von Brandmeldungen eingehalten sind.

9.3 Der/Die Prüfsachverständige ist vom Teilnehmer zu ermächtigen, der Berliner Feuerwehr und dem Konzessionär alle erforderlichen Auskünfte über die von ihm geprüfte Anlage und über die Prüfergebnisse zu erteilen.

9.4 Der Nachweis der Zertifizierung nach DIN 14675 für die Phasen 6 bis 9 und 11 ist von der/dem Prüfsachverständigen zu prüfen.

10 Anschaltung durch die Berliner Feuerwehr

10.1 Spätestens bei der Abnahme der BMA zur Anschaltung an die ÜE müssen folgende Unterlagen und Gegenstände der Berliner Feuerwehr vorliegen:

10.2 Die Anschaltbereitschaft ist der Berliner Feuerwehr und dem Konzessionär spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin anzuzeigen.

10.3 Bei Erfüllung der Anschlussbedingungen wird durch die Berliner Feuerwehr angeschaltet.

11 Allgemeine Teilnahmevorschriften

11.1 Der Leistungsnehmer oder ein Beauftragter muss für die Berliner Feuerwehr oder den Konzessionär stets kurzfristig am Ort der Brandmelderzentrale verfügbar sein. Ist dies nicht der Fall oder ist die ÜE und das FBF auf dem Grundstück nicht erreichbar, so haftet der Leistungsnehmer für alle daraus entstehenden Folgen gegenüber der Berliner Feuerwehr.

11.2 Die Berliner Feuerwehr ist befugt, Grundstücke und Gebäude des Teilnehmers zu betreten, soweit erforderlich auch gegen den Willen des Leistungsnehmers, wenn dies zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebes der ÜAG erforderlich ist.

11.3 Wesentliche Änderungen (zum Beispiel Erweiterung der Überwachung um einen oder mehrere Brandabschnitt(e), Änderung der Kategorie des Schutzumfangs, Standortwechsel der Anzeige- und Bedieneinrichtung für die Feuerwehr) sowie ein Austausch der BMZ, sind der Berliner Feuerwehr rechtzeitig anzuzeigen. Baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Wenn erforderlich, sind die Feuerwehr-Laufkarten kurzfristig zu aktualisieren.

11.4 Wurde die Übertragungseinrichtung durch die BMA ausgelöst, wird die Rückstellung der BMA durch die Berliner Feuerwehr veranlasst.

11.5 Die Berliner Feuerwehr ist berechtigt, die BMA von der ÜE aus zwingenden Gründen vorübergehend abzuschalten; zum Beispiel, wenn die Übertragung von Brandmeldungen gestört ist und Fehleinsätze der Berliner Feuerwehr zu befürchten sind. In diesen Fällen ist bei einer Brandmeldung der BMA die manuelle Auslösung der Übertragungseinrichtung durch den Betreiber zu gewährleisten (siehe Nummer 7.5 dieser Anschlussbedingungen). Der Brandschutz ist auf andere Weise sicherzustellen. Eine Haftung für Folgen der Abschaltung der ÜE übernimmt die Berliner Feuerwehr nicht.

11.6 Wird die ÜE zu Zwecken der Instandhaltung vom Konzessionär abgeschaltet, hat der Leistungsnehmer Maßnahmen nach Nummer 11.5 vorzunehmen.

11.7 Bei Abschaltung nach Nummer 11.5 und 11.6 muss der Leistungsnehmer oder sein Beauftragter der Berliner Feuerwehr oder dem Konzessionär schriftlich bestätigen, dass er Kenntnis über die Abschaltung oder Außerbetriebnahme hat. Alle Folgen, die sich aus der Außerbetriebnahme oder Abschaltung für die Sicherheit des Teilnehmers ergeben, müssen von ihm selbst getragen werden.

11.8 Eine Anpassung bestehender Brandmeldeanlagen einschließlich der Ansteuereinrichtungen für eine ÜE an geänderte oder neue anerkannte Regeln der Technik kann verlangt werden, wenn dies aus Gründen des sicheren und ungestörten Betriebes der ÜAG erforderlich ist.

12 Kostenersatz

Die Berliner Feuerwehr ist berechtigt, sich die Kosten durch den Leistungsnehmer des Objektes ersetzen zu lassen, die ihr durch Fehleinsätze (Alarmierungen der Berliner Feuerwehr, obwohl keine Gefahr vorliegt oder vorlag oder keine sonstige Hilfeleistung durchzuführen ist oder war), verursacht durch die Brandmeldeanlage, entstehen. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

13 Feuerwehr-Schlüsseldepot 3

13.1 Die Einrichtung eines FSD 3 ist nur in Verbindung mit einer ÜE mit angeschalteter BMA zulässig (FSD 3 nach DIN 14675).

13.2 Für das FSD 3 ist ausschließlich ein Umstellschloss zugelassen. Das Schloss kann nur beim Konzessionär für das Umstellschloss der Berliner Feuerwehr, Firma Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG, Duvendahl 92, 21435 Stelle mit einer Freigabebescheinigung der Berliner Feuerwehr bestellt werden und wird an die Berliner Feuerwehr ausgeliefert. Der Betrieb des FSD 3 setzt einen gesondert zu schließenden Vertrag mit der Berliner Feuerwehr voraus.

13.3 Die elektrische Entriegelung des FSD 3 darf nur bei Brandmeldung und der zugehörigen Rückmeldung der ÜE erfolgen.

13.4 Der vorgesehene Standort des FSD 3 ist mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen und zur Niederschrift zu bringen. Das FSD 3 ist dauerhaft mit der Aufschrift "FSD" (Höhe der Buchstaben 3 cm) zu kennzeichnen. Über die Anforderung der DIN 14675 hinaus ist über dem FSD 3 nur dann eine gelbe Blitzleuchte (signalgelb RAL 1003) anzubringen, wenn das FSD 3 nicht in unmittelbarer Nähe an dem von der Feuerwehr vorgesehenen Zugang angebracht ist. Ist das FSD 3 direkt am Zugang zu FBF und FAT angebracht, ist insgesamt nur eine Blitzleuchte erforderlich.

13.5 Das FSD 3 und das Umstellschloss müssen vom VdS Schadenverhütung GmbH (VdS), Amsterdamer Straße 174, D-50735 Köln, www.vds.de, anerkannt sein. Einbau, Betrieb und Instandhaltung des FSD 3 sind in Übereinstimmung mit den "VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen, VdS 2105 Schlüsseldepots (SD), Anforderungen an Anlageteile" und "VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen, VdS 2350 Schlüsseldepots (SD), Planung, Einbau und Instandhaltung" in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

13.6 Wird zusätzlich zu einer bestehenden BMA ein FSD 3 eingerichtet, gelten die Regelungen der Nummern 12 und 13 der Anschlussbedingungen. Falls nicht vorhanden oder der geltenden Norm entsprechend, ist die Nachrüstung eines FBF nach DIN 14661 und eines FAT nach DIN 14662 erforderlich.

13.7 Die Umschließung des Umstellschlosses mit dem Schlüssel der "Schließung Berliner Feuerwehr" erfolgt zeitgleich mit der Anschaltung der BMA an die Meldungs-Empfangseinrichtung der Berliner Feuerwehr. Die Umschließung wird durch die Berliner Feuerwehr in Gegenwart eines Beauftragten des Leistungsnehmers vollzogen. Ein Auswechseln der Gebäudeschlüssel ist der Berliner Feuerwehr schriftlich anzuzeigen.

13.8 Durch ein FSE mit VdS-Anerkennung ist die manuelle Auslösung der Außentürsicherung des FSD 3 durch die Feuerwehr zu ermöglichen. Das FSE ist in unmittelbarer Nähe - vorzugsweise unterhalb - des FSD 3, zu installieren. Für das FSE ist die "Schließung Berliner Feuerwehr 1" erforderlich. Die "Schließung Berliner Feuerwehr 1" ist beim Konzessionär Firma BNS Sicherheitssysteme, Peter-Jakob-Busch-Straße 26, 47609 Kempen mit einer Freigabebescheinigung der Berliner Feuerwehr zu bestellen. Das FSE ist als eigenständiger Nebenmelder zu schalten. Beim Betätigen des FSE dürfen keine der BMA nachgeschalteten Anlagen in oder außer Funktion gehen.

13.9 Bei Kündigung des Vertrages über den Betrieb des FSD 3 muss dieses erkennbar außer Betrieb gesetzt oder abgebaut werden.

13.10 Nutzung von Feuerwehr-Schlüsselschränken

Der Feuerwehr-Schlüsselschrank (FSS) dient der Aufbewahrung von Schlüsseln, wenn ein Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD 3) für die Hinterlegung der Objektschlüssel nicht ausreicht. Es wird damit sichergestellt, dass im Falle eines Brandalarmes die Feuerwehr die entsprechenden Bereichsschlüssel nutzen kann.

Für die Nutzung von Feuerwehr-Schlüsselschränken (FSS) gelten folgende Festlegungen:

  1. Der Betreiber hat die Nutzung eines FSS in seinem Objekt seinem Sachversicherer anzuzeigen.
  2. Ein FSS darf nur in Verbindung mit einem FSD 3 zum Einsatz kommen.
  3. Der FSS darf nur im gesicherten Innenbereich installiert werden. Im FSS hinterlegte Schlüssel müssen für alle Schließungen der Türen des betreffenden Bereichs passen.
  4. Der zuständige SB VB der Berliner Feuerwehr legt den Installationsort in Abstimmung mit dem Betreiber fest. Der FSS muss in der Nähe vom FBF-FAT installiert werden. Die Höhe der Steckplätze für die Bereichsschlüssel muss zwischen 80 bis 180 cm sein.
  5. Der FSS ist im Feuerwehrplan einzutragen.
  6. Der FSS ist mit der Aufschrift "Feuerwehr-Schlüsselschrank" in der Schrifthöhe 3 cm in gleicher Weise wie das FSD 3 zu kennzeichnen.
  7. Die Schließung des FSS erfolgt mit einem im FSD 3 hinterlegten Schlüssel (Betreiberschließung).
  8. Die Steckplätze der Schlüssel und die Schlüssel selbst (beziehungsweise Schlüsselstecker) sind eindeutig mit arabischen Ziffern zu kennzeichnen (Durchnummerierung). Zusätzlich ist die Meldernummer (BMA) am Schlüssel oder Schlüsselstecker auf- beziehungsweise anzubringen.
  9. Das Öffnen des FSS und auch der Zugang zu den technischen Anlagenteilen des FSS sind elektrisch zu überwachen und zu einer ständig besetzten Stelle zu übertragen (Tür-/ Öffnungskontakt).
  10. Bei Feueralarm wird die Tür des FSS entriegelt/freigeschaltet, erst dann kann die Feuerwehr die Tür mit dem Betreiberschlüssel aus dem FSD 3 öffnen. Die "Entriegelung" ist außen am FSS optisch eindeutig anzuzeigen.
  11. Die ausgelöste Linie wird im FSS optisch angezeigt und der dazugehörige eingesteckte Schlüssel zur Entnahme freigegeben.
  12. Für die Feuerwehr ist innerhalb des Schrankes ein Notfreigabeschalter für alle Steckplätze vorzusehen. Die Betätigung dieses Schalters darf nur über einen Profilhalbzylinder (Schließung Berliner Feuerwehr FBF) möglich sein. Dieser Schlüsselschalter ist mit einem "F" (Höhe 3 cm) zu kennzeichnen.
  13. Die BMA darf sich nur rücksetzen lassen, wenn alle Schlüssel wieder im zugeordneten Steckplatz eingesteckt sind (Überwachung der Steckplätze auf Vorhandensein der Schlüssel). Nach Rückstellen der BMZ darf der eingesteckte Schlüssel nicht ohne erneute Auslösung des Alarms entnommen werden können. Die optische Anzeige am Steckplatz erlischt. Danach verriegelt der FSS und die äußere optische Anzeige "Entriegelung" erlischt.
  14. Die Feuerwehr verschließt den FSS erst, wenn alle Schlüssel wieder ordnungsgemäß eingesteckt wurden.
  15. Der FSS ist nach Errichtung im Rahmen der Prüfung der BMA durch den Prüfsachverständigen für technische Anlagen, Fachrichtung Brandmelde- und Alarmierungsanlagen gemäß bautechnischer Prüfungsverordnung zu prüfen. Dem Prüfsachverständigen sind die Grundsätze der Berliner Feuerwehr für FSS zur Kenntnis zu geben.
  16. Bei der Inbetriebsetzung des FSD 3 wird die Funktionstüchtigkeit des FSS durch die Berliner Feuerwehr SB ÜAG/FSD3 abgenommen und das Schloss für den Notfreigabeschalter eingesetzt.
  17. Der FSS ist in die Wartung der BMA gemäß VDE 0833 einzubeziehen. Die Wartung ist im Betriebsbuch der BMA nachzuweisen.

14 Kündigung des Teilnehmeranschlusses

14.1 Die Teilnahme am konzessionierten Betrieb einer Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen kann durch den Leistungsnehmer gekündigt werden. Die Teilnahme endet mit Ablauf des Monats, der auf den Eingang der Kündigung bei der Berliner Feuerwehr folgt. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Berliner Feuerwehr zu erfolgen. Baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

14.2 Der Betrieb des FSD 3 kann gekündigt werden. Die Teilnahme endet mit Ablauf des Monats, der auf den Eingang der Kündigung bei der Berliner Feuerwehr folgt. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Berliner Feuerwehr zu erfolgen. Das Umstellschloss wird von der Berliner Feuerwehr "neutral" geschlossen.

15 Inkrafttreten

Diese Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von nichtöffentlichen Brandmeldeanlagen an die konzessionierte Empfangsanlage in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Die Anschlussbedingungen vom 1. April 2009 verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Diese Anschlussbedingungen sind veröffentlicht unter www.berliner-feuerwehr.de oder können bei der Berliner Feuerwehr direkt abgefragt werden.

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