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Regelwerk Bau- und Planungsrecht
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AV Sonderbauten - Garagen - Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen
- Berlin -

Vom 19. Dezember 2016
(ABl. Nr. 58 vom 30.12.2016 S. 3760; aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv AV Mustervorschriften 2014

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1. Sonderbauten

Bei der Beurteilung von Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4, 7, 8 und 13 BauO Bln hat die Bauaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Prüfung der Brandschutznachweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, eine Ermessensentscheidung nach § 51 BauO Bln zu treffen, ob besondere Anforderungen gestellt werden müssen oder Erleichterungen gestattet werden können. Der Ausübung dieses Ermessens sind folgende von den Gremien der Bauministerkonferenz erarbeiteten Mustervorschriften in der jeweils aktuellen Fassung (veröffentlicht im Internet-Informationssystem isargebau der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de - Mustervorschriften/Mustererlasse - Bauaufsicht/Bautechnik) zu Grunde zu legen:

Dies gilt nicht für betriebliche Regelungen der Mustervorschriften, sofern entsprechende Regelungen in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) getroffen werden.

Bei der Anwendung der Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR ist zu beachten, dass für Hochhäuser mit einer Höhe bis zu 25 m besondere Anforderungen gemäß § 51 BauO Bln nicht angemessen sind; die Anforderungen der BauO Bln an ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 sind ausreichend, sofern die Oberflächen ihrer Außenwände sowie ihrer Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.

2. Garagen

Brandschutznachweise sind auf der Grundlage der aktuellen Muster-Garagenverordnung - MGarVO (veröffentlicht im Internet-Informationssystem isargebau der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de - Mustervorschriften/ Mustererlasse - Bauaufsicht/Bautechnik) aufzustellen; dabei ist Folgendes zu beachten:

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 2. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin (AV Mustervorschriften) vom 4. Februar 2014 außer Kraft.

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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