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AV Gebäudevermessung
Ausführungsvorschriften über die Vermessung von Gebäuden
- Berlin -
Vom 8. Mai 2007
(ABl. Nr. 24 vom 08.06.2007 S. 1493)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird bestimmt:
1 - Allgemeines
1.1 - Grundsatz
(1) Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesen Ausführungsvorschriften in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
(2) Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung und durch Auswertung der Vermessungsergebnisse zu erfassen (Gebäudevermessung). Die Bestimmungen dieser Ausführungsvorschriften gelten für bauliche Veränderungen entsprechend.
(3) Gebäude im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind oberirdische bauliche Anlagen, die selbständig benutzbar und überdacht sind, von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sowie von einiger Beständigkeit und mit dem Erdboden fest verbunden sind. Keine Gebäude sind demnach Laufkräne, Schornsteine, Brücken, Traglufthallen und ähnliche bauliche Anlagen.
(4) Bauliche Veränderungen im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind Veränderungen des Gebäudegrundrisses.
(5) Die Vorschriften legen die Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Gebäudevermessungen und die einzureichenden Vermessungsschriften fest.
1.2 - Vermessungsverpflichtung
(1) Die Vermessungsverpflichtung des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers (§ 19 Abs. 2 VermGBln) entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte nicht mehr wesentlich ändert.
(2) Werden bei einem Bauvorhaben mehrere Gebäude in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang errichtet, so kann die Vermessung des einzelnen Gebäudes im Einvernehmen mit der bezirklichen Vermessungsstelle bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Bauabschnittes zurückgestellt werden.
(3) Von der Vermessungsverpflichtung sind ausgenommen
1.3 - Zuständigkeit
(1) Gebäudevermessungen sind Aufgaben nach § 9 Nr. 2 VermGBln. Sie dürfen daher nur von den Vermessungsstellen (§ 2 VermGBln) durchgeführt werden.
(2) Arbeiten für Gebäudevermessungen dürfen nur Mitarbeitern übertragen werden, die eine abgeschlossene vermessungstechnische Berufsausbildung besitzen und hauptberuflich bei der Vermessungsstelle tätig sind.
1.4 - Auftragserledigung
Die Gebäudevermessung ist innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung zur Gebäudevermessung beziehungsweise innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung der Vermessungsverpflichtung (Nummer 1.2 Abs. 1) des Gebäudes oder nach Fristablauf der Zurückstellung (Nummer 1.2 Abs. 2) der bezirklichen Vermessungsstelle zu erledigen. Kommt es zu einer Fristüberschreitung, ist die bezirkliche Vermessungsstelle über deren Grund zu informieren.
2 - Vermessung
2.1 - Allgemeines
(1) Bei der Vermessung sind zu ermitteln:
(2) Ergibt sich, dass das Gebäude nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, so ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen und sofern verlässlich bekannt, ist der Gebäudeeigentümer anzugeben.
(3) Die Vermessung soll so früh wie möglich durchgeführt werden, sofern die in Absatz 1 genannten Angaben erfasst werden können. Wird ein Gebäude noch im Rohbauzustand vermessen, so ist in den Vermessungsriss ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Vermessung ist nach Möglichkeit gemeinsam mit gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderlichen Vermessungen durchzuführen.
2.2 - Vermessungsunterlagen
(1) Vermessungsunterlagen sind nur in einem solchen Umfang zusammenzustellen, dass die Gebäudevermessung sachgemäß durchgeführt werden kann.
(2) Vermessungsunterlagen können sowohl von der Vermessungsstelle, die die Gebäudevermessung durchführt, als auch von der bezirklichen Vermessungsstelle zusammengestellt werden.
(3) Zu den Unterlagen gehören unter anderem reservierte Punktkennzeichen für die Gebäudepunkte. Im Rahmen der Zusammenstellung der Vermessungsunterlagen sollen die erforderlichen Abstimmungen über die für die Fortführung der Punktdatei und der Grundrissdatei der Automatisierten Liegenschaftskarte Berlin (ALK-BERLIN) einzureichenden Vermessungsergebnisse herbeigeführt werden.
(4) Die Wiederverwendung der Belegexemplare aus einer vorangegangenen Vermessung ist zulässig.
2.3 - Aufmessung
(1) Der Gebäudegrundriss ist im Lagebezugssystem zu bestimmen. Die Aufmessung muss eine sachgemäße Darstellung des Gebäudegrundrisses in der Flurkarte ermöglichen.
(2) Handelt es sich um einen Anbau bzw. ein angrenzendes Gebäude dessen Grundfläche weniger als 30 % der Grundfläche des Hauptgebäudes beträgt, so dürfen diese auf die Verbindungslinie von Gebäudeecken, auf die Verlängerung einer eindeutigen Gebäudeflucht oder in ähnlicher Weise aufgemessen werden, sofern die Bezugspunkte in der Flurkarte nachgewiesen sind.
(3) Gebäudeteile, die für das Gebäude charakteristisch sind (z.B. Erker und andere Vorbauten), sind für die Bestimmung des Gebäudegrundrisses nur dann zu berücksichtigen, wenn die Darstellung des Gebäudes im Maßstab 1 : 1.000 diese Charakteristik wiedergibt. Dachüberstände bis 1 m, Eingangsüberdachungen, Balkone, Sockel, Gesimse und ähnliche Gebäudeteile geringen Ausmaßes gehören nicht zum Gebäudegrundriss.
(4) Geschosswechsel und Durchfahrten sind aufzumessen. Dies gilt auch für Laubengänge, Freitreppen, Laderampen, Tiefgaragenzufahrten u. A., wenn diese Bauteile für das Gebäude von besonderer Bedeutung sind. Sind die Außenwände der Ober- bzw. Kellergeschosse gegenüber der Außenwand des Erdgeschosses versetzt, so dürfen Maßzahlen für die Umrisse der Geschosse den Bauvorlagen entnommen werden.
(5) Die Bestimmungsmaße sind durch Sicherungsmaße oder eine zweite Messung zu prüfen. Die Grenzwerte in Anlage 1 dürfen nicht überschritten werden.
2.4 - Zusätzliche Erfassungen
(1) Für das Gebäude ist die Zahl der Vollgeschosse und Kellergeschosse zu ermitteln.
(2) Die Zahl der Geschosse soll anhand der Bauvorlagen oder nach Augenschein ermittelt werden. Die Geschosszahlen sind den jeweiligen Gebäudeteilen zuzuordnen. Ist ein Gebäude nicht in Vollgeschosse unterteilt, so ist die Gebäudehöhe, auf 0,1 m gerundet, anzugeben; unwesentliche Bauteile, zum Beispiel Schornsteine, Lüfteranlagen oder Aufzugsköpfe, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gebäudehöhe kann den Bauvorlagen entnommen werden.
(3) Kellergeschosse sind nur anzugeben, wenn der überwiegende Teil des Gebäudes unterkellert ist. Dies darf nach den Bauvorlagen beurteilt werden.
(4) Für das Gebäude ist die Gebäudenutzung mit der entsprechenden Schlüsselzahl des Nutzungsartenverzeichnisses (Anlage 2) zu erfassen. Die Rechtsform des Eigentums ist nicht zu beachten; so gehört zum Beispiel die Kindertagesstätte einer Religionsgemeinschaft zu den Sozialeinrichtungen. Der Schlüsselzahl kann ein Text, der die Nutzung des Gebäudes erläutert, hinzugefügt werden. Gebäudeeigennamen sind anzugeben.
(5) Für das Flurstück, auf dem das zu vermessende Gebäude steht und für die benachbarten Flurstücke sind
(6) Stehen auf dem Flurstück, auf dem das zu vermessende Gebäude steht, nicht vermessene Gebäude, für die keine Vermessungsverpflichtung besteht, so sind diese Gebäude zu vermessen, wenn der Mehraufwand zumutbar ist. Kosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Der Gebäudegrundriss darf auch auf die Verbindungslinie von Grenzpunkten oder auf die Verlängerung einer eindeutigen Gebäudeflucht aufgemessen werden.
(7) Unterirdische bauliche Anlagen können von Amts wegen erfasst werden. Die Lage ist nach den Bauvorlagen anzugeben.
(8) Stellt eine Vermessungsstelle bei örtlichen Tätigkeiten Gebäudeveränderungen fest, die noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, hat sie die bezirkliche Vermessungsstelle hierüber zu informieren.
(9) Überschreitet der Mehraufwand für die Erfassungen nach Absatz 6 ein zumutbares Maß, ist eine Abstimmung mit der bezirklichen Vermessungsstelle über eine eventuelle Kostentragung für den darüber liegenden zeitlichen Mehraufwand herbeizuführen.
3 - Vermessungsriss und Auswertung
3.1 - Vermessungsriss
(1) Ergebnisse der Gebäudevermessung sind in einem Vermessungsriss nachzuweisen. Der Vermessungsriss ist durch technische Belege, wie Klarschriftprotokolle automatisiert erfasster Messdaten und gegebenenfalls Erläuterungen, zu ergänzen (Ergänzungsbelege). Der Vermessungsriss und die technischen Belege sind so auszuarbeiten, dass der Aufbau der örtlichen Vermessung nachvollziehbar und der Nachweis der Ergebnisse eindeutig ist. In den Erläuterungen ist beispielsweise der verlässlich bekannte Gebäudeeigentümer (Nummer 2.1 Abs. 2) anzugeben oder ein Mangel in der Grundstücksnummerierung (Nummer 2.4 Abs. 5 Buchstabe b) zu vermerken.
(2) Für Führung, Inhalt und Ausarbeitung des Vermessungsrisses gelten die Regelungen der AV Grenzvermessung sinngemäß, soweit in Anlage 3 nichts Anderes geregelt ist.
(3) Das vermessene Gebäude und neue Nummern für Gebäudepunkte sind in Rot darzustellen.
3.2 - Bescheinigungen
(1) Der Vermessungsriss und die Ergänzungsbelege sind jeweils von demjenigen, der die Vermessung örtlich verantwortlich ausgeführt hat, unter Angabe seiner Amts- beziehungsweise Dienstbezeichnung oder Berufsbezeichnung sowie des Datums, an dem die örtliche Vermessung ausgeführt worden ist, zu unterschreiben. Hat ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Vermessung selbst örtlich verantwortlich ausgeführt, umfasst diese Unterschrift auch die Fertigungsaussage nach Absatz 2.
(2) Wurde die örtliche Vermessung von einem Mitarbeiter des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ausgeführt, ist vor die Unterschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf dem Vermessungsriss folgende Fertigungsaussage zu setzen:
"Ich übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit."
Die Fertigungsaussage umfasst auch
(8) Werden die Vermessungsschriften von einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermGBln eingereicht, muss ein zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigter Bediensteter der einreichenden Vermessungsstelle auf dem Vermessungsriss eine Fertigungsaussage entsprechend Absatz 2 ausstellen.
(9) Wird der Vermessungsriss nicht von demjenigen angefertigt, der die Vermessung örtlich verantwortlich ausgeführt hat, so ist im Riss zusätzlich folgender Vermerk anzubringen:
"Riss angefertigt durch ....
(Name/Berufsbezeichnung)"
(10) Alle Eintragungen in die Kopien der Festpunktbeschreibungen sind von dem für die Vermessung örtlich Verantwortlichen zu bescheinigen.
(11) Berichtigungen und Ergänzungen im Vermessungsriss oder in Ergänzungsbelegen sind als solche zu kennzeichnen und mit Unterschrift und Datum zu versehen. Die zu berichtigenden Eintragungen müssen lesbar bleiben.
3.3 - Auswertung
(1) Die Auswertung der Vermessungsergebnisse umfasst
(2) Für die Gebäudepunkte, die den Gebäudegrundriss, Geschosswechsel und Durchfahrten bestimmen, sind Koordinaten im Lagebezugssystem zu berechnen. Die reservierten Punktkennzeichen sind zu verwenden. Die Koordinatenberechnung ist in geeigneter Form zu prüfen. Die Grenzwerte in Anlage 1 dürfen nicht überschritten werden.
(3) Die Belege über die Koordinatenberechnung müssen die Ausgangswerte, die Berechnungsergebnisse, die Berechnungsart und die Abweichungen enthalten. Der Rechengang muss nachvollziehbar sein. Der Beleg über die Koordinatenberechnung entfällt für Koordinaten, die direkt bei der örtlichen Vermessung berechnet worden sind.
(4) Die Koordinaten sind übersichtlich zusammenzustellen. Werden für Punkte Koordinaten mehrfach berechnet, so sind die Abweichungen ausdrücklich anzugeben. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Koordinaten für Punkte berechnet werden, für die im Liegenschaftskataster bereits Koordinaten nachgewiesen sind.
(5) Die für die Fortführung der Punktdatei der ALK-BERLIN erforderlichen Angaben sind auf 2 Nachkommastellen (cm) gerundet, digital im Format der EDBS anzugeben.
4 - Vermessungsschriften
(1) Die bei der Gebäudevermessung erstellten Nachweise (Vermessungsschriften) und die Vermessungsunterlagen sind von der die Gebäudevermessung durchführenden Vermessungsstelle übersichtlich und vollständig zusammenzustellen.
(2) Vermessungsschriften, die nicht von der bezirklichen Vermessungsstelle erstellt worden sind, sind mit den Vermessungsunterlagen bei dieser Vermessungsstelle unverzüglich einzureichen. Die einreichende Vermessungsstelle übernimmt die Verantwortung für die Qualität der Vermessungsschriften.
(3) Die Vermessungsschriften sind von der bezirklichen Vermessungsstelle für die Übernahme nicht zu prüfen. Ergeben sich bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters jedoch Beanstandungen, die die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster verhindern, so sind die Qualitätsmängel der einreichenden Vermessungsstelle schriftlich mitzuteilen; sofern erforderlich, sind gleichzeitig die Vermessungsschriften und Vermessungsunterlagen zurückzugeben. Die Mängel sind innerhalb von vier Wochen zu beseitigen.
(4) Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen. Ist der Gebäudeeigentümer nicht Grundstückseigentümer und ergibt sich das Eigentum am Gebäude nicht aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht, so ist dem Grundstückseigentümer und einem verlässlich bekannten Gebäudeeigentümer die Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen. Die Mitteilung soll einen Auszug aus der Flurkarte und eine kurze Erläuterung der Veranlassung und Art der Fortführung umfassen.
5 - Überwachung der Vermessungsverpflichtung
(1) Vermessungsstellen sollen diejenigen, die zur Vermessung der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen verpflichtet sind so früh wie möglich, also auch bereits bei den bauvorbereitenden Vermessungsaufgaben über diese Pflichten informieren.
(2) Die Erfüllung der Vermessungsverpflichtung ist von den bezirklichen Vermessungsstellen in einfacher und zweckmäßiger Form zu überwachen und durchzusetzen. Die bezirklichen Vermessungsstellen sind hierfür von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren über die ihnen zwischenzeitlich erteilten Aufträge und Auftragstornierungen für Gebäudevermessungen umgehend zu benachrichtigen.
(3) Für die Durchsetzung der Vermessungsverpflichtung gelten die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Zwangsmittel. Zweckmäßiges Zwangsmittel ist in der Regel die Ersatzvornahme.
6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Juni 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Juni 2012 außer Kraft.
Fehlergrenzen | Anlage 1 |
1 Fehlergrenzen für die Längenmessungen
1.1 Die in Tabelle 1 aufgeführten Grenzwerte D1 gelten für den Vergleich zwischen
Die Grenzwerte D1 sind berechnet nach der Formel
D1 = 1/3(0,05 + 0,0003S + 0,008 √S)
mit S als Länge einer Strecke in Metern; D1 als Grenzwert in Metern.
S | D1 |
in m | in m |
0,02 | |
8 | |
0,03 | |
32 | |
0,04 | |
66 | |
0,05 | |
107 | |
0,06 | |
153 | |
0,07 | |
203 | |
0,08 | |
256 | |
0,09 | |
312 | |
0,10 | |
370 | |
0,11 | |
430 | |
0,12 | |
492 |
1.2 Die in Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte D2 gelten für den Vergleich zwischen zwei Längen, die für dieselbe Strecke bei verschiedenen Katastervermessungen ermittelt worden sind, wenn die Endpunkte der Strecke nicht bei beiden Vermessungen auf das Landeskoordinatensystem Soldner-Berlin beziehungsweise auf die bestehenden Lagefestpunkte aufgemessen worden sind.
Die Grenzwerte D2 sind berechnet nach der Formel
D2 = 1/2(0,05 + 0,0003S + 0,008 √S)
mit S als Länge einer Strecke in Metern; D2 als Grenzwert in Metern.
S | D2 |
in m | in m |
0,03 | |
5 | |
0,04 | |
19 | |
0,05 | |
37 | |
0,06 | |
60 | |
0,07 | |
86 | |
0,08 | |
115 | |
0,09 | |
145 | |
0,10 | |
178 | |
0,11 | |
212 | |
0,12 | |
247 | |
0,13 | |
284 | |
0,14 | |
322 | |
0,15 | |
360 | |
0,16 | |
400 | |
0,17 | |
440 | |
0,18 | |
482 |
2 Fehlergrenzen für die Lageabweichung polar bestimmter Punkte
Für Punkte, die von einem Standpunkt oder von verschiedenen Standpunkten aus doppelt polar bestimmt worden sind, ist die Lageabweichung nach der Formel
zu berechnen. Der Grenzwert für die Lageabweichung beträgt
D3 = 0,04 m.
Für den Vergleich von gemessenen Längen mit den aus Koordinaten berechneten Längen gelten die Grenzwerte nach Abschnitt 1.1 Buchstabe b.
3 Fehlergrenzen für die Lageabweichung doppelt berechneter Gebäudepunkte
Für Gebäudepunkte, die doppelt berechnet worden sind, ist die Lageabweichung nach der Formel
zu berechnen. Der Grenzwert für die Lageabweichung beträgt
D4 = 0,06 m.
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