DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Vergabegesetzes

Vom 19. März 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 29.03.2008 S. 80)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Berliner Vergabegesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Art. 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist," ersetzt und die Worte "über Bauleistungen sowie über Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien" werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vergabe von Bauleistungen sowie von Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien soll mit der Auflage erfolgen, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen."Die Vergabe soll mit der Auflage erfolgen, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt entlohnen und dies auch von den weiteren an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen verlangt wird."

cc) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Sofern für einzelne Branchen in Berlin keine Entgelttarife bestehen oder die in Berlin bestehenden und im konkreten Fall anwendbaren Entgelttarife ein Entgelt von weniger als 7,50 - je Stunde vorsehen, erfolgt die Vergabe mit der Auflage, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bei der Ausführung dieser Leistungen mit mindestens 7,50 - je Stunde entlohnen. Die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmen hat der Auftragnehmer sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag oder Dienstleistungsauftrag im Sinne des Absatzes 1 sollen Bewerber bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die ihre Arbeitnehmer entgegen einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen."(2) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen."

c) Es werden folgende neue Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 2 über die zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

(4) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer sollen alle Unternehmen bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Verstoß gegen eine Auflage nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entlohnen oder ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 4 sowie aus den Absätzen 2 und 3 verletzen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber benennt den für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Leistungserbringung maßgeblichen repräsentativen Tarifvertrag, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde, und teilt in den Vergabeunterlagen die Adresse und die Internetadresse des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg mit, unter der der Tarifvertrag eingesehen werden kann."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "über Bauleistungen sowie über Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien" gestrichen.

b) In Satz 3 wird das Wort "Bewerbern" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

3. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

"Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anpassungen der Höhe des nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu zahlenden Entgelts vorzunehmen, soweit es wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse notwendig ist."

4. Der bisherige § 3 wird § 4.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.