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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung
- Berlin -

Vom 18. Juni 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 10.07.2010 S. 349)



Auf Grund des § 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Betriebsverordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 39 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5
Hochhäuser

§ 40 Anwendungsbereich, Begriffe

§ 41 Freihalten der Rettungswege

§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

§ 43 Verantwortliche Personen

§ 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser

Abschnitt 6
Industriebauten

§ 45 Anwendungsbereich, Begriffe

§ 46 Freihalten der Rettungswege

§ 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung

§ 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber

§ 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten

Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

Die alten Angaben zu Teil V entfallen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor den Wörtern "technische Anlagen" das Wort "sicherheitsrelevante" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 28 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 50), müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen.
"(2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung müssen
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen,

auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 2 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen."

3. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen" gestrichen.

4. Nach § 39 werden die folgenden Abschnitte eingefügt:

"Abschnitt 5
Hochhäuser

§ 40 Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung.

(2) § 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. § 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser.

§ 41 Freihalten der Rettungswege

Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.

§ 43 Verantwortliche Personen

Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.

§ 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) bestehenden Hochhäuser anzuwenden.

(2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.

Abschnitt 6
Industriebauten

§ 45 Anwendungsbereich, Begriffe

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als 1.600 m2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung. Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für:

  1. Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden,
  2. Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.

§ 46 Freihalten der Rettungswege

In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung

(1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2 Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2, im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen.

§ 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5.000 m2 hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der

sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.

§ 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) bestehenden Industriebauten anzuwenden.

(2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt."

5. Der bisherige § 40 wird zu § 50 und wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. einen Rettungsweg entgegen § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 1 nicht freihält,"10. einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Satz 1 nicht freihält oder entgegen § 46 Satz 1 Gegenstände abstellt,"

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 2 abschließt,"11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 oder § 41 Satz 3 abschließt,"

c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1 nicht freihält,"13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 41 Satz 4 oder § 46 Satz 2 nicht freihält,"

d) In Nummer 28 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 28 werden folgende neue Nummern angefügt:

"29. entgegen § 42 Absatz 1 keine Brandschutzordnung oder keinen Feuerwehrplan erstellt oder den Feuerwehrplan nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,

30. entgegen § 42 Absatz 2 den Rettungswegeplan nicht gut sichtbar anbringt,

31. entgegen § 43 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 43 Satz 5 den Namen oder den Wechsel des Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzbeauftragten der Berliner Feuerwehr nicht mitteilt,

32. entgegen § 43 Satz 2 als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter einen festgestellten Mangel nicht der Betreiberin oder dem Betreiber meldet,

33. entgegen § 43 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt,

34. entgegen § 47 Absatz 1 einen Feuerwehrplan nicht anfertigt oder nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,

35. entgegen § 47 Absatz 2 keine Brandschutzordnung erstellt,

36. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 48 Absatz 1 Satz 4 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,

37. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt,

38. entgegen § 48 Absatz 2 als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt."

6. Der bisherige § 41 wird zu § 51.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE