Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Denkmalschutzgesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 8. Juli 2010
(GVBl Nr. 17 vom 22.07.2010 S. 396)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte"

b) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen"

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden; dies gilt nicht für Werbeanlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b."

b) Absatz 3

(3) Das Verunstaltungsverbot im Sinne des § 9 Abs. 2 und des Absatzes 2 gilt nicht für Werbung,
  1. die an Baugerüsten oder Bauzäunen angebracht wird oder
  2. die vorübergehend angebracht wird und mit deren Inhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele und Zwecke verfolgt werden,

wenn andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen."Auf öffentlichen Straßen und im unmittelbaren Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind auch andere Werbeanlagen zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen."

3. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Mit Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe" § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte"

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abfallschächte dürfen nicht errichtet werden. Bestehende Abfallschächte sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vor- gesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen."

5. In § 60 Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 64," die Angabe "64a," eingefügt.

6. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d)  nachträgliches Anbringen von Außenwandbekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, nachträgliche Dämmung von Dächern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen;"d) Außenwandbekleidungen und Dämmungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen;"

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und c

 a) Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens drei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

werden aufgehoben.

bb) Die Buchstaben b und d werden die Buchstaben a und b.

cc) In dem neuen Buchstaben b wird die Angabe "10 m" durch die Wörter "3 m über der Geländeoberfläche" ersetzt.

dd) Die Buchstaben e und f werden die Buchstaben c und d.

c) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter "der Regelausführung" gestrichen.

7. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen."

8. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen

Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 11 verfahrensfrei gestellt sind, werden geprüft

  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
  2. die Einhaltung der Regelungen in Gestaltungsverordnungen,
  3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den §§ 6, 9 Absatz 1 und 2, §§ 10 und 16 Absatz 2 sowie beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 68 Absatz 1 und 2 Satz 2 und
  4. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 67 bleibt unberührt."

9. In § 65 Satz 1 wird die Angabe " § 64" durch die Angabe "die §§ 64, 64a" ersetzt.

10. § 70 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 sind die nach Absatz 1 Satz 3 fehlenden Unterlagen und Mängel abschließend zu benennen. Ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt nach Ablauf von drei Wochen nach dessen Eingang als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn entgegen Absatz 1 Satz 2 die Vollständigkeit des Bauantrags nicht bestätigt oder sie oder ihn entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht zur Behebung von Mängeln des Bauantrags auffordert; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist nach Absatz 3 Satz 1 entschieden worden, gilt die Baugenehmigung als erteilt; dies gilt nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr schriftlich auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 3 ist auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen."(4) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a sind die nach Absatz 1 Satz 3 fehlenden Unterlagen und Mängel abschließend zu benennen. Ein Bauantrag gilt in den Verfahren nach Satz 1 nach Ablauf von drei Wochen nach dessen Eingang als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn entgegen Absatz 1 Satz 2 die Vollständigkeit des Bauantrags nicht bestätigt oder sie oder ihn entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht zur Behebung von Mängeln des Bauantrags auffordert; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Ist in den Verfahren nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist nach Absatz 3 Satz 1 entschieden worden, gilt die Baugenehmigung als erteilt; dies gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr schriftlich auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a tritt bei Werbeanlagen, die an Baugerüsten angebracht werden, die Genehmigungsfiktion nicht ein oder endet diese, wenn die Dauer von sechs Monaten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 erreicht ist. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 3 ist auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen."

Artikel II
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

§ 11 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 sind nicht anzunehmen, wenn Werbung an Baugerüsten oder Bauzäunen angebracht wird. Bei Werbung an Denkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung sind entgegenstehende Gründe gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie zeitlich befristet ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt."(3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie für höchstens sechs Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt."

Artikel III
Inkrafttreten, Übergangsregelung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind. Für Vorhaben im Bereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" gemäß der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346) geändert worden ist, für die das Land Berlin oder der jeweilige Entwicklungsträger Baukonzessionen im Sinne des § 99 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt haben, gilt § 10 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

ENDE