Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -
Vom 21. Juni 2011
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 303)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl S. 495), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
(1) Bei folgenden Anlagen schließen die Gestattungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften die Baugenehmigung, Abweichung und Zustimmung nach diesem Gesetz ein:
(2) Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr. In diesen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. | " § 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
Für Anlagen nach Satz 1 nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr." |
2. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b
Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
b) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m;"
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.
d) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Dämmungen in und auf Dächern, ausgenommen bei Hochhäusern;"
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE