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Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 23.06.2015 S. 283)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"In der Äußerung wird auch angegeben, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 berührt sind."
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen
(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 5 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Es beteiligt die Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs). (2) Das Bezirksamt entwirft den Bebauungsplan und beteiligt dabei die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 des Baugesetzbuchs). Es legt den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). (3) Das Bezirksamt wägt die Stellungnahme ab und legt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. (4) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Wird der Bebauungsplan auf Grund von Beanstandungen erneut ausgelegt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs), ist Absatz 3 anzuwenden. (5) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 4 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. (6) In der Rechtsverordnung ist auf die Vorschriften über Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Bebauungsplan festgesetzt hat, geltend zu machen. | " § 6 Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen
(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 5 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Das Bezirksamt entwirft den Bebauungsplan und führt das weitere Bebauungsplanverfahren durch. Das Bezirksamt wägt die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ab, beschließt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans und legt diesen der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. (2) Berührt der Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, so zeigt das Bezirksamt nach seiner Beschlussfassung den Entwurf des Bebauungsplans der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Bebauungsplan dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gegenüber dem Bezirksamt schriftlich zu beanstanden. Die Vorlage des Entwurfs des Bebauungsplans an die Bezirksverordnetenversammlung erfolgt, wenn die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist. Ändert das Bezirksamt nach der Anzeige, insbesondere aufgrund einer Beanstandung der Senatsverwaltung oder eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung den Entwurf des Bebauungsplans, so ist dieser erneut anzuzeigen. (3) Sobald die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan beschlossen hat, setzt ihn das Bezirksamt als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo er eingesehen werden kann. In der Rechtsverordnung ist auf die Vorschriften über Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Absatz 5 des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Absatz 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Bebauungsplan festgesetzt hat, geltend zu machen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter "über 500 Wohneinheiten" gestrichen und nach dem Komma die Wörter "die wegen ihrer Größe (ab 200 Wohneinheiten) oder Eigenart von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind," eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 5 und 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 3" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 5 und 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 3" ersetzt.
6. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Senat kann im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister den Beschluss nach Absatz 1 aufheben. Widerspricht der Rat der Bürgermeister mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, so bedarf der Beschluss des Senats der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Äußert sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, so darf der Senat davon ausgehen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne | " § 11 Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Berichtigung der Bauleitpläne" |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a des Baugesetzbuchs, die zur Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung führen, bedürfen vor ihrer Festsetzung des Beschlusses des Senats und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Berührt die Anpassung nicht die Grundzüge der Planung (§ 13 des Baugesetzbuchs), so ist die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nicht erforderlich."
8. In § 13 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "des § 8" durch die Wörter "der §§ 8 und 9" ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor Erteilung der Genehmigung oder unmittelbar nach Eingang der Bauvorlagen im Verfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin zu unterrichten. | "ist im bauaufsichtlichen Verfahren die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bauvorlagen zu unterrichten." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Äußert sich die Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit der Unterrichtung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass dringende Gesamtinteressen Berlins nicht beeinträchtigt sind."
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes" gestrichen.
§ 21 Herstellung von ErschließungsanlagenDie Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vor Festsetzung des Bebauungsplans bedarf der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuchs bezeichneten Anforderungen widerspricht.
wird aufgehoben.
11. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) An die Stelle der Satzung nach § 154 Absatz 2a des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats."
12. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
" § 30b Baulandkataster
Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung leitet die Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin (§ 200 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) und ist für seine Veröffentlichung verantwortlich. Die Veröffentlichung kann in einem automatisierten Datenabrufverfahren erfolgen, das die Angaben zu bebaubaren Flächen auch mit anderen für die Bebauung maßgeblichen und veröffentlichten Daten (Stadtplanungsdaten) verknüpft."
13. In § 32 werden jeweils die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.
14. In § 35 werden die Wörter "auf die §§ 144, 145, 154 oder" gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Stadtentwicklung und Umwelt zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 8 Absatz 7 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2014 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, werden vor dem Wort "Basisinformationssystem" die Wörter "Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin;" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, der auf die §§ 144, 145 oder 154 des Baugesetzbuchs gestützt wird, und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn das Bezirksamt diesem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dieser Senatsverwaltung vorgelegt und damit den Zugang bewirkt hat.
ENDE |