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Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -
Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 361)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin
gültig ab 01.01.2017
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "dienen," die Wörter "einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen," angefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "dienen," die Wörter "einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen," angefügt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Wörter "und Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "möglich" die Wörter "oder ein Stellplatz vorgesehen" gestrichen.
bb) Satz 3
"Nutzungseinheiten sind einem Nutzungszweck zugeordnete Bereiche."
wird aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter " § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b" durch die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.
bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht," | "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen," |
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche," | "8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche," |
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, " | "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
|
ee) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. Krankenhäuser,
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,"
ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10. Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen," | "12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder," |
gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Nummern 13 bis 19.
hh) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und es werden die Wörter "Nummern 1 bis 17" durch die Wörter "Nummern 1 bis 19" ersetzt.
d) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter "behinderte Menschen" werden durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden." | "(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
|
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichungen von Technischen Baubestimmungen zum barrierefreien Bauen bedürfen einer Abweichung nach § 67."
5. In § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt nicht bei bestehenden Gebäuden für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen."
6. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "tragbaren Leitern oder" und nach dem Komma das Wort "so" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwänden" die Wörter "und Dächern" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Anderenfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H." | "(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe H. Die Höhe H ist das lotrechte Maß von jedem Punkt
bis zur Geländeoberfläche. Die Abstandsfläche wird von dem Punkt der Geländeoberfläche, an dem H ermittelt wird, senkrecht zur Wand gemessen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Wohngebäuden" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Soweit sich durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,"
bb) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. Außenwandbekleidungen zum Zwecke der Energieeinsparung bei bestehenden Gebäuden." | "3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden." |
cc) Satz 2
"Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen vortretende Bauteile mindestens 2 m und Vorbauten mindestens 3 m entfernt sein."
wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und es werden in Satz 1 Nummer 1 nach den Wörtern "bis zu 3 Meter" die Wörter "je Wand" gestrichen und das Wort "Gesamtlänge" durch die Wörter "Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 8
"(8) Soweit sich durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden."
wird aufgehoben.
h) Nach dem neuen Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 angefügt:
"(9) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die das Abstandsflächenrecht nicht einhalten, sind die Abstandsflächen in folgenden Fällen unbeachtlich:
Das Gleiche gilt sinngemäß bei Ersatz eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes innerhalb der bisherigen Abmessungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 8.
(10) An bestehenden Gebäuden können bei der nachträglichen Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume geringere Tiefen von Abstandsflächen zugelassen werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 Meter eingehalten wird.
(11) Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich."
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Teilung von Grundstücken
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 68 entsprechend anzuwenden." | " § 7 Teilung von Grundstücken
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder auf Grund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "gestattet" durch das Wort "zugelassen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Instandsetzungskosten" durch das Wort "Instandhaltungskosten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Instandsetzung" durch das Wort "Instandhaltung" ersetzt.
10. In § 9 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "gestattet" durch das Wort "zugelassen" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b" ersetzt.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
"Für Anlagen auf Baustellen, wie Baubuden, die nur zum kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt sind, sowie für Baustelleneinrichtungen finden die §§ 27 bis 49 keine Anwendung."
wird aufgehoben.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."
b) In Absatz 7 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 70 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "auf" das Wort "schriftlichen" gestrichen und im Halbsatz 2 wird die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
15. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 25 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1, § 84 Absatz 4 Nummer 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."
16. In § 20 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Berlin."
b) Die Absätze 2 bis 4
"(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Berlin. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erkennt auf Antrag natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürliche noder juristischen Person oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
(4) Anerkennungen von nicht rechtsfähigen Personen (Stellen und Überwachungsgemeinschaften) als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012"
werden aufgehoben.
18. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Teils werden vor dem Wort "Wände" die Wörter "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;" eingefügt.
"(3) Tragende und aussteifende Wände und Stützen von eingeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie von Gebäuden gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen."
wird aufgehoben.
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion." | "Satz 1 gilt nicht für
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" und dem anschließenden Komma die Wörter "und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Doppelfassaden und" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3." | "(5) Die Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2." |
e) Absatz 6
"(6) Außenwände von eingeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie von Gebäuden gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen."
wird aufgehoben.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "bis zu 2,50 m" durch die Wörter "von weniger als 2,50 Meter" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Satz 1 sind" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Satz 2 Nummer 4
"4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt ist."
wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 Kubikmeter ist."
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "aus nichtbrennbaren Baustoffen" ein Komma und die Wörter "bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand," eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden." | "Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."
e) In Absatz 11 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.
f) Absatz 12
"(12) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für eingeschossige Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie für Gebäude gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a."
wird aufgehoben.
"(5) Decken von eingeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie von Gebäuden gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen."
wird aufgehoben.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden," | "3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden," |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Bedachungen," das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt und nach dem Wort "Oberlichte" werden die Wörter "und Solaranlagen" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.
cc) In Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort "Dachgauben" das Wort "Solaranlagen," eingefügt.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert." | "(8) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen." |
d) Absatz 9
"(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen."
wird aufgehoben.
24. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum)." | "Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn für die Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen keine notwendigen Flure gemäß § 36 Abs. 1 erforderlich sind. " | "Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt." |
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "an einer Außenwand liegen und" gestrichen.
bb) Satz 2
"Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lange nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann."
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Innenliegende notwendige Treppenräume" durch die Wörter "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster von mindestens 0,60 m × 0,90 m (Breite × Höhe) haben, die geöffnet werden können und eine Brüstung von nicht mehr als 1,20 m Höhe haben. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können." | "(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können.
Sie müssen
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens einem Quadratmeter und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können." |
26. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:
27. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Hierbei ist das oberste Geschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 4 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen." | "(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Wird bei bestehenden Gebäuden ein oberstes Geschoss zu Wohnzwecken nachträglich errichtet oder ausgebaut, muss kein Aufzug hergestellt werden. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Soweit Obergeschosse von Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzern stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1, 4 und 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen." |
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vor den Aufzügen muss eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m vorhanden sein." | "Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein." |
28. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "nicht" werden die Wörter "für Decken" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "für Gebäude" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 35 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen Toilettenraum für die Kundschaft haben."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird das Wort "Wasserzähler" durch das Wort "Kaltwasserzähler" ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abwasser" die Wörter "einschließlich Niederschlagswasser (Anschlusszwang)" gestrichen.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Kleinkläranlagen und Abwassersammelbehälter müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein."
" § 45 Kleinkläranlagen, AbwassersammelbehälterKleinkläranlagen und Abwassersammelbehälter müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein."
wird aufgehoben.
32. § 46 wird § 45 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bestehende Abfallschächte sind außer Betrieb zu nehmen, wenn die Einhaltung der abfallrechtlichen Trennpflichten und die brandschutzrechtlichen Belange nicht gewährleistet sind."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4
"Bestehende Abfallschächte sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Einhaltung der abfallrechtlichen Trennpflichten und die brandschutzrechtlichen Belange gewährleistet sind."
werden aufgehoben.
34. § 48 wird § 47 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "beleuchtet" durch das Wort "belichtet" ersetzt.
b) Satz 3
"Bei einer nachträglichen Umnutzung kann von den Anforderungen des Satzes 2 abgewichen werden."
wird aufgehoben.
35. § 49 wird § 48 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen." | "(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
herzustellen. Abstellräume nach Nummer 1 dürfen auch außerhalb des Gebäudes in zumutbarer Entfernung auf dem Baugrundstück hergestellt werden." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In Wohnungen müssen
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
36. § 50 wird § 49 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Abstellmöglichkeiten" durch das Wort "Abstellplätze" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl anzubieten.
Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein.
Bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen.
Werden Anlagen nach den Sätzen 1 und 3 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze nach Satz 1 und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Satz 3 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
(2) Die Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 können auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1 Satz 3 sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen oder nach Absatz 3 abzulösen." | "(1) Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer herzustellen.
Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein.
Werden öffentlich zugängliche bauliche Anlagen geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze für Menschen mit Behinderung gemäß Satz 1 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
Die Stellplätze können auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(2) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe herzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abstellmöglichkeiten" durch das Wort "Abstellplätze" ersetzt und die Angabe "Absatz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Fahrradabstellmöglichkeiten" durch das Wort "Fahrradabstellplätzen" ersetzt.
37. § 51 wird § 50 und wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. In diesen baulichen Anlagen sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 33 zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im Rollstuhl nur dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen." | "(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.
Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.
Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum 31. Dezember 2019 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt wird; wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind." |
b) Absatz 3 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bei der Herstellung von Toiletten muss mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderungen geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; er ist zu kennzeichnen." | "Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu kennzeichnen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichen baulichen Änderung bleiben im Übrigen die in § 85 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzungen unberührt." | "(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend." |
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 68 Abs. 1" durch die Angabe " § 67 Absatz 1" ersetzt.
38. § 52 wird § 51 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Garagen" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Nach Satz 3 Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. die Stellplätze und Garagen,"
cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 16 bis 18.
dd) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 19.
ee) Die bisherige Nummer 19 wird die Nummer 20 und nach dem Wort "erbringende" werden die Wörter "Unterlagen und" eingefügt.
ff) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 21 bis 23.
gg) Folgender Satz wird angefügt:
"Erleichterungen von Satz 3 Nummer 16 dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 5 gestattet werden."
c) Absatz 2
"(2) Auf Garagen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, ausgenommen eingeschossige Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m²."
wird aufgehoben.
39. § 53 wird § 52 und nach dem Wort "sind" werden die Wörter "die Bauherrin oder" eingefügt.
40. § 54 wird § 53 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 55 bis 57" durch die Angabe " §§ 54 bis 56" ersetzt.
b) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" das Wort "schriftlich" gestrichen.
c) In Satz 5 wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "schriftlich" gestrichen.
41. § 55 wird § 54 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterlagen" das Komma und die Wörter "die sie zu unterzeichnen haben," gestrichen.
42. Die §§ 56 und 57 werden die §§ 55 und 56.
43. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
" § 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören."
44. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sie haben, soweit erforderlich, in diesem Rahmen auch zu beraten. Die Beratung ist gebührenpflichtig, unabhängig davon, ob die Beratung schriftlich, mündlich oder in Textform erfolgt. In der Verordnung gemäß § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass Beratungen mit geringem Verwaltungsaufwand gebührenfrei sind."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bauaufsichtsbehörde kann bei technisch schwierigen Bauausführungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Bauüberwachung auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn besondere Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen."
45. § 59 wird § 87 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 82" durch die Angabe " § 84", die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 85" und die Angabe " §§ 54 bis 57" durch die Angabe " §§ 53 bis 56" ersetzt.
46. § 60 wird § 59 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " §§ 61 bis 63, 75 und 76" durch die Wörter " §§ 60 bis 62, 76 und 77" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 61 bis 63, 75 und 76 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3", die Angabe " §§ 64, 64a, 65, 67 Abs. 3" durch die Angabe " §§ 63, 63a, 64, 66 Absatz 3" und die Angabe "76 Abs. 3" durch die Angabe " § 77 Absatz 3" ersetzt.
47. § 61 wird § 60 und wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. Werbeanlagen, soweit sie einer Erlaubnis nach Landesstraßenrecht bedürfen,
4. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen,"
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 5 und nach dem Wort "nach" werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Anlagen nach Satz 1 nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr." | "Die Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis im Sinne von Satz 1 ist im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu erteilen." |
c) Es werden die folgenden Sätze angefügt:
"Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen verweigert wird. Wenn zur Beurteilung einer Anlage nach Satz 1 durch die Bauaufsichtsbehörde eine Behörde oder sonstige Stelle zu beteiligen ist, verlängert sich die Frist um einen Monat; § 69 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."
48. § 62 wird § 61 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Stellplätze" die Wörter "und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils" eingefügt.
bbb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes," | "h) Gartenlauben mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, die in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskleingartengesetzes liegen und in Ausführung und Beschaffenheit § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes entsprechen," |
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Doppelpunkt wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma werden die Wörter " ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter;" eingefügt.
bbb) Die Buchstaben a und b
"a. Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie frei stehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,b. sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;"
werden aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Außenwandflächen" ein Komma und die Wörter "ausgenommen bei Hochhäusern," eingefügt und nach dem Wort "Nutzung" werden die Wörter "oder der äußeren Gestalt des Gebäudes" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten;"
dd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Es werden folgende Buchstaben a und b eingefügt:
"a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 Kubikmeter,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter,"
bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben c bis f.
ff) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d werden die Wörter "und Dämmungen" durch die Wörter "einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" ersetzt.
bbb) In Buchstabe e werden die Wörter "Dämmungen in und auf Dächern" durch die Wörter "Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" ersetzt.
gg) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern "folgende Werbeanlagen" werden die Wörter "und Warenautomaten" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage."
ccc) Buchstabe c
"Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland,"
wird aufgehoben.
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
hh) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 35 Abs. 1" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Stellplätze" die Wörter "und nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils" eingefügt.
ii) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a
"Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,"
wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d und das Wort "Jägerstände" wird durch das Wort "Jagdstände" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "kommen" ein Komma und die Wörter "die in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 63a und 64 geprüft werden," eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gilt § 67 Abs. 2 Satz 1 entsprechend; Halbsatz 1 gilt auch, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann." | "Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang überwacht werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen." |
bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 71 Abs. 6 und 7 Nr. 2" durch die Wörter " § 72 Absatz 1 und 2 Nummer 2" ersetzt.
49. § 63 wird § 62 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 74 Abs. 2" durch die Angabe " § 75 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "verlängert" die Wörter "oder sofern nicht die Bauausführung untersagt" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Frist" das Wort "schriftlich" gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) § 67 bleibt unberührt. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 71 Abs. 5, 6 und 7 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden." | "(5) § 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden." |
50. § 64 wird § 63 und wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummern 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2 beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den §§ 4 bis 6 und
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. | 2. beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie
3. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird." |
b) Satz 2
"Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."
wird aufgehoben.
c) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 66" ersetzt.
51. § 64a wird § 63a und wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 62 Absatz 1 Nummer 11" werden durch die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt und nach
dem Wort "verfahrensfrei" wird das Wort "gestellt" gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "beantragte" die Wörter "und erforderliche" gestrichen und die Wörter " § 68 Absatz 1 und 2 Satz 2" werden durch die Wörter " § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "andere öffentlich- rechtliche" durch die Wörter "die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 66" ersetzt.
52. § 65 wird § 64 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 65 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter §§ 64, 64a fallen, wird geprüft
§ 64 Satz 2 gilt entsprechend § 67 bleibt unberührt." | " § 64 Baugenehmigungsverfahren
Bei Sonderbauten wird geprüft:
§ 66 bleibt unberührt." |
53. § 66 wird § 65 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unterschrieben" durch das Wort "erstellt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 werden jeweils vor den Wörtern "dem Antragsteller" die Wörter "der Antragstellerin oder" eingefügt.
54. § 67 wird § 66 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 84 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 84 Abs. 3 anderes bestimmt ist." | "Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 66 Absatz 7" durch die Angabe " § 65 Absatz 7" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der unter Beachtung des § 65 Absatz 3 Satz 2 bis 7 in einer von der Baukammer Berlin zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein
Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei
| "(3) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein
das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei
|
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" und die Angabe " § 68" durch die Angabe " § 67" ersetzt.
55. § 68 wird § 67 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abweichungen" ein Komma und die Wörter "Ausnahmen und Befreiungen" angefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden berührt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "gesondert" das Wort "schriftlich" gestrichen.
bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:
"Es gelten die §§ 68 bis 73 entsprechend. § 212a Absatz 1 des Baugesetzbuchs findet Anwendung."
d) In Absatz 3 wird das Wort "erteilt" durch das Wort "zugelassen" ersetzt.
56. § 69 wird § 68 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 und 2
"Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 55 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. "
wird aufgehoben.
57. § 70 wird § 69 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein,
die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 1 Nr. 1, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Sie wird auch bis zum Eingang eines erforderlichen Antrags auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen." | "(2) Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein,
die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 1 Nummer 1, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen ist; sie verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde die Entscheidung zu treffen hat. Äußern sich die Behörden und Stellen nach Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb eines Monats, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauantrag nicht berührt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahme-Frist für die Beurteilung des Bauplanungsrechts um einen Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, werden die Fristen nach Satz 2 bis 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Sie werden auch bis zum Eingang eines erforderlichen Antrags auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder die Frist nach Absatz 2 Satz 3 abgelaufen ist" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 64" durch die Angabe " § 63" ersetzt und die Angabe " § 64a" wird durch die Angabe " § 63a" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 64" durch die Angabe " § 63" ersetzt und nach dem Wort "Bauherr" wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
dd) In Satz 4 wird die Angabe " § 64a" durch die Angabe " § 63a" ersetzt.
ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 3 ist auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen." | "Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 3 ist auf Verlangen der Bauherrin oder dem Bauherrn zu bescheinigen." |
e) Absatz 5
"(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn im Rahmen der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 67 Abs. 2 besondere Sachverständige beauftragen."
wird aufgehoben.
58. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
" § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. Die benachrichtigten Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.
(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht im Sinne von Absatz 2 zugestimmt, sind ihnen die Baugenehmigung, Befreiung und Abweichungs- oder Ausnahmezulassung zuzustellen. Bei mehr als 20 Nachbarn, denen diese Bescheide zuzustellen sind, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des bauaufsichtlichen Verfahrens eingesehen werden können. Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
(4) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben im Amtsblatt für Berlin und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,
59. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Baubeginn" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und die Nachbarin oder der Nachbar nicht schriftlich zugestimmt hat." | "(2) Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und die Nachbarin oder der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zugestimmt hat." |
d) Die Absätze 5 bis 7
"(5) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.(6) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnanzeige).
(7) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 abgelaufen ist,
2. die erforderlichen bautechnischen Nachweise der Bauaufsichtsbehörde vorliegen und
3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt."
werden aufgehoben.
60. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:
" § 72 Baubeginn
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige).
(2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
(3) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der Prüfung nach § 66 Absatz 3 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen."
61. Der bisherige § 72 wird § 73 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist." | "(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn
Satz 1 gilt auch für die Entscheidungen über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, die in die Baugenehmigung eingeschlossen werden." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden." | "Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden." |
62. Der bisherige § 73 wird § 74 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "auf" das Wort "schriftlichen" und nach dem Wort "Baugenehmigung" das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 71 gilt sinngemäß." | " §§ 71 und 72 gelten entsprechend." |
63. Der bisherige § 74 wird § 75 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 58 Abs. 2, §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3 und § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend." | "(1) Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 58 Absatz 2, §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 64" durch die Angabe " § 63" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 62" ersetzt.
64. Der bisherige § 75 wird § 76 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 75 m²." | "4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2," |
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 Meter oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "auf" das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) § 69 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 80 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend." | "(9) § 68 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 82 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend." |
65. Der bisherige § 76 wird § 77 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung entfällt, wenn
Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen." | "(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, außer bei
führen. Die Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung entfällt, wenn
|
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 67 bis 73" durch die Angabe " §§ 66 bis 74" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Im Zustimmungsverfahren werden geprüft
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen sowie Abweichungen nach Satz 1 Nr. 3. Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung." | "(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung prüft
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen, Befreiungen sowie Abweichungen nach Satz 1 Nummer 3. Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesverteidigung" ein Komma und die Wörter "dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 75 Abs. 2 bis 9" durch die Wörter " § 76 Absatz 2 bis 9" ersetzt und nach dem Wort "Landesverteidigung" werden ein Komma und die Wörter "dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.
66. Der bisherige § 77 wird § 78.
67. Der bisherige § 78 wird § 79 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 71 Abs. 6 und 7" durch die Wörter " § 72 Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "schriftlich oder mündlich" gestrichen.
68. Der bisherige § 79 wird § 80.
69. Der bisherige § 80 wird § 82 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 84 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 86 Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 5
"(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Überwachung technisch schwieriger Bauausführungen besondere Sachverständige heranziehen. Mit Zustimmung der Bauherrin oder des Bauherrn können besondere Sachverständige auch für die Überwachung anderer Bauausführungen herangezogen werden."
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe " § 84 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 86 Absatz 2" ersetzt.
70. Der bisherige § 81 wird § 83 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt."
b) Absatz 3
"(3) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt."
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
bb) Satz 2
"Bei der Errichtung von Abgasanlagen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein."
wird aufgehoben.
71. Der bisherige § 82 wird § 84 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "durch" das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen."
72. In der Überschrift des Sechsten Teils werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften," die Wörter "bestehende bauliche Anlagen," gestrichen.
73. Der bisherige § 83 wird § 85 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "vollziehbaren" das Wort "schriftlichen" gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 Satz 1 und § 50" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter " § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1" durch die Wörter " § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 oder § 56 Absatz 1" ersetzt.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 60 Abs.1), Teilbaugenehmigung (§ 73) oder Abweichung (§ 68) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 62 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt," | "7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung, Ausnahmen oder Befreiungen (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 beseitigt," |
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 81 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt," | "8. entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 2 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 83 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 83 Absatz 2 bauliche Anlagen nutzt," |
ff) In Nummer 9 werden die Wörter " § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4" ersetzt.
gg) In Nummer 10 wird die Angabe " § 71 Abs. 6, § 63 Abs.5, § 62 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 72 Absatz 1, § 62 Absatz 5, § 61 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
hh) In Nummer 11 wird die Angabe " § 75 Abs. 2" durch die Angabe " § 76 Absatz 2" und die Angabe " § 75 Abs. 6" durch die Angabe " § 76 Absatz 6" ersetzt.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe " § 84 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 8 bis 10" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. unrichtige Erklärungen zum Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 abgibt."
74. Der bisherige § 84 wird § 86 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 4 bis 49" durch die Angabe " §§ 4 bis 48" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Stellplätze" die Wörter "und Abstellplätze für Fahrräder" angefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 51 und 52" durch die Angabe " §§ 50 und 51" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1 wird jeweils vor dem Wort "Sachverständige" das Wort "Prüfsachverständige," eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 5 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. die Einrichtung einer Stelle zur gemeinsamen und einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und die Aufsicht über diese Stelle,
7. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Gebührenbescheide der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure auf einen zu bildenden Widerspruchsausschuss bei der nach Nummer 6 eingerichteten Stelle."
dd) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung ferner
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort "Umfang" das Wort "Form," eingefügt und die Angabe " § 62 Abs. 3 Satz 2" wird durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 2" und die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 62" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bestätigungen" die Wörter "einschließlich deren Formerfordernissen" eingefügt.
cc) In Satz 1 Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter "insbesondere über die Vorprüfung von Anträgen, Beteiligungsverfahren und Fristen," angefügt.
dd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Beratungsgebühr nach § 58 Absatz 1 Satz 3 und Gebührenfreiheit bei Beratungen mit geringem Verwaltungsaufwand."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. die Zuständigkeit für die Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 20) und Bauarten (§ 21) ganz oder teilweise auf andere Stellen zu übertragen,
2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Stellen zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,"
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und es wird die Angabe " § 25 Abs. 1" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 76" durch die Angabe " § 77" ersetzt und die Wörter " § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" werden durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Erhebung und Höhe der Widerspruchsgebühr im Falle von Drittwidersprüchen."
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
h) In Absatz 8 wird die Angabe " § 75 Abs. 1 bis 9" durch die Wörter " § 76 Absatz 1 bis 9" ersetzt.
75. Der bisherige § 85 wird § 81.
76. Der bisherige § 86 wird § 88 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hauptstadtplanung" ein Komma und die Wörter "von Bebauungsplänen, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren wegen dringender Gesamtinteressen Berlins an sich gezogen hat," eingefügt.
cc) Nummer 3
"3. zu Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs,"
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und es wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3
"(2) Über den Widerspruch gegen den Bescheid einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik entscheidet1. das Bezirksamt im Rahmen der Prüfung der Standsicherheit für statisch einfache Tragwerke sowie der Prüfung der zu diesen Bauvorhaben gehörenden Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und des Wärmeschutzes,
2. die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in allen anderen Fällen.
(3) Über den Widerspruch gegen den Bescheid einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung."
werden aufgehoben.
" § 87Das Abgeordnetenhaus von Berlin überprüft dieses Gesetz spätestens bis zum 1. Januar 2010."
wird aufgehoben.
78. Der bisherige § 88 wird § 89 und es wird folgender Satz angefügt:
"Die vor dem 1. Januar 2017 eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen; die nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Bauordnung für Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ENDE |