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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung
- Berlin -

Vom 17. März 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2017 S. 277)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1

Die Betriebs-Verordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), die durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil I wird wie folgt gefasst:

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Teil I
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden

§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden

"Teil I
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden

§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden"

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne" § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne"

2. Die Überschrift zu Teil I wird wie folgt gefasst:

"Teil I
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden"

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden

(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Behinderten im Rollstuhl erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über

  1. die Mitnahme von Behinderten im Rollstuhl aus dem Gefahrenbereich (z.B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Behinderte im Rollstuhl ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Behinderten im Rollstuhl und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),
  2. das Verhalten im Brandfall,
  3. die Brandmeldung,
  4. das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.

(2) Die Betriebsangehörigen der für Behinderte im Rollstuhl zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen den Anforderungen des § 51 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn eine überdurchschnittliche Nutzung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin durch Behinderte im Rollstuhl anzunehmen ist.

(4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich zugängliche bauliche Anlagen finden die Absätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.

" § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden

(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über

  1. die Mitnahme von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aus dem Gefahrenbereich (z.B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),
  2. das Verhalten im Brandfall,
  3. die Brandmeldung,
  4. das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.

(2) Die Betriebsangehörigen der für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutz ordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn in der baulichen Anlage oder Teilen davon eine überdurchschnittliche Nutzung durch Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, auf den Bevölkerungsanteil bezogen, anzunehmen ist. In diesem Fall sind zusätzliche bauliche Maßnahmen ergänzend zu § 33 der Bauordnung für Berlin für die Selbstrettung erforderlich."

4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung müssen
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen,

auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 2 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen.

"(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe."

5. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 30 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen."(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen gemäß § 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen."

6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 und des § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), fremden auf überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung."(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3, des § 5 Absatz 2, des § 10 Absatz 1, der §§ 19, 20 und 24, des Anhangs 1 Nummer 4, sowie des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, sowie des § 35 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179 ; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, finden auf überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1, Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1, Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten."(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
  • Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1,
  • Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1,
  • Krankenhäusern,
  • Wohnheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
  • Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten."

b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

8. § 15 Absatz 2 bis Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. Blinde und stark sehbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen über die Rettungswege zu informieren.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in

  1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und
  2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand.
"(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in

  1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und
  2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern."

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Barrierefreie Räume

Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei sein.

" § 16 Barrierefreie Räume

Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei nutzbar sein."

10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl" durch die Wörter "Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer" ersetzt.

11. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
  1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
  2. im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  3. die als Sportstadien genutzt werden, die mehr als 5000 Besucher fassen.

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind.

"(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
  1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
  2. im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,
  3. die als Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, genutzt werden, und mehr als 5.000 Besucher fassen.

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind."

12. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "genehmigte" gestrichen.

13. In § 33 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle" gestrichen.

14. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein."(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein."

15. § 36 wird wie folgt gefasst:

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" § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in

  1. die Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
  3. die Betriebsvorschriften.

Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.

" § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 37 sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, und
  3. die Betriebsvorschriften.

Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen."

16. § 50 wird wie folgt gefasst:

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" § 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält,
  6. entgegen § 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert,
  7. als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen § 9 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Abs. 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt,
  9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
  10. einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Satz 1 nicht freihält oder entgegen § 46 Satz 1 Gegenstände abstellt,
  11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 oder § 41 Satz 3 abschließt,
  12. in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen § 11 Abs. 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt,
  13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 41 Satz 4 oder § 46 Satz 2 nicht freihält,
  14. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 15 Abs. 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt,
  15. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  16. entgegen § 28 Abs. 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt,
  17. entgegen § 28 Abs. 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt,
  18. entgegen § 29 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet,
  19. entgegen § 30 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  20. eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen § 31 betreibt,
  21. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist,
  22. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  23. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen § 34 Abs. 1 bis 5 zulässt,
  24. als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen § 34 Abs. 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt,
  25. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 35 Abs. 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 35 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  26. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach § 36 Abs. 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt,
  27. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 37 Abs. 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  28. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach § 37 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
  29. entgegen § 42 Absatz 1 keine Brandschutzordnung oder keinen Feuerwehrplan erstellt oder den Feuerwehrplan nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
  30. entgegen § 42 Absatz 2 den Rettungswegeplan nicht gut sichtbar anbringt,
  31. entgegen § 43 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 43 Satz 5 den Namen oder den Wechsel des Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzbeauftragten der Berliner Feuerwehr nicht mitteilt,
  32. entgegen § 43 Satz 2 als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter einen festgestellten Mangel nicht der Betreiberin oder dem Betreiber meldet,
  33. entgegen § 43 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt,
  34. entgegen § 47 Absatz 1 einen Feuerwehrplan nicht anfertigt oder nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
  35. entgegen § 47 Absatz 2 keine Brandschutzordnung erstellt,
  36. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 48 Absatz 1 Satz 4 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
  37. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt,
  38. entgegen § 48 Absatz 2 als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt.
" § 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  2. entgegen § 2 Absatz 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt,
  4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt,
  5. entgegen § 6 Absatz 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält,
  6. entgegen § 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert,
  7. als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter entgegen § 9 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt,
  9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 9 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
  10. einen Rettungsweg entgegen § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält,
  11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2 , § 25 Absatz 2 oder § 41 Absatz 1 abschließt,
  12. in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen § 11 Absatz 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt,
  13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 41 Absatz 1 oder § 46 nicht freihält,
  14. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 15 Absatz 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt,
  15. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  16. entgegen § 28 Absatz 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt,
  17. entgegen § 28 Absatz 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt,
  18. entgegen § 29 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet,
  19. entgegen § 30 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  20. eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen § 31 betreibt,
  21. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist,
  22. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 32 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  23. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen § 34 Absatz 1 bis 5 zulässt,
  24. als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen § 34 Absatz 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt,
  25. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 35 Absatz 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 35 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  26. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach § 36 Absatz 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt,
  27. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 37 Absatz 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt oder ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder abstimmt,
  28. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach § 37 Absatz 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
  29. entgegen § 42 Absatz 1 keine Brandschutzordnung oder Feuerwehrpläne erstellt oder die Feuerwehrpläne nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
  30. entgegen § 42 Absatz 2 den Rettungswegeplan nicht anbringt,
  31. entgegen § 43 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 43 Satz 5 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
  32. entgegen § 43 Satz 2 als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter festgestellte Mängel nicht der Betreiberin oder dem Betreiber meldet,
  33. entgegen § 43 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt,
  34. entgegen § 47 Absatz 1 keine Feuerwehrpläne erstellt oder die Feuerwehrpläne nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
  35. entgegen § 47 Absatz 2 keine Brandschutzordnung erstellt,
  36. entgegen § 48 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
  37. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt,
  38. entgegen § 48 Absatz 2 als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt."

Artikel 2

Die Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 76) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2011; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden."Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2021 ; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden."

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 74 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren."(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 97 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 17/0544

ENDE