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Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung
- Berlin -
Vom 17. März 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2017 S. 277)
Auf Grund des § 86 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
Die Betriebs-Verordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), die durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil I wird wie folgt gefasst:
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Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden | "Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden" |
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
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§ 36 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne | " § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne" |
2. Die Überschrift zu Teil I wird wie folgt gefasst:
"Teil I
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden"
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden
(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Behinderten im Rollstuhl erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über
(2) Die Betriebsangehörigen der für Behinderte im Rollstuhl zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen den Anforderungen des § 51 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn eine überdurchschnittliche Nutzung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin durch Behinderte im Rollstuhl anzunehmen ist. (4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich zugängliche bauliche Anlagen finden die Absätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 2010 Anwendung. | " § 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden
(1) Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über
(2) Die Betriebsangehörigen der für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutz ordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aufgesucht werden. Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn in der baulichen Anlage oder Teilen davon eine überdurchschnittliche Nutzung durch Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, auf den Bevölkerungsanteil bezogen, anzunehmen ist. In diesem Fall sind zusätzliche bauliche Maßnahmen ergänzend zu § 33 der Bauordnung für Berlin für die Selbstrettung erforderlich." |
4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung müssen
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 2 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen. | "(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe." |
5. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 30 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. | "(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen gemäß § 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen." |
6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 und des § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), fremden auf überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung. | "(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3, des § 5 Absatz 2, des § 10 Absatz 1, der §§ 19, 20 und 24, des Anhangs 1 Nummer 4, sowie des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, sowie des § 35 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179 ; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, finden auf überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung." |
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1, Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1, Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten. | "(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in
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b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
8. § 15 Absatz 2 bis Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen.
Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein.
Blinde und stark sehbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen über die Rettungswege zu informieren.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in
| "(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen.
Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein.
Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in
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9. § 16 wird wie folgt gefasst:
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§ 16 Barrierefreie Räume
Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei sein. | " § 16 Barrierefreie Räume
Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei nutzbar sein." |
10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl" durch die Wörter "Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer" ersetzt.
11. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind. | "(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind." |
12. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "genehmigte" gestrichen.
13. In § 33 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle" gestrichen.
14. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. | "(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein." |
15. § 36 wird wie folgt gefasst:
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" § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind. (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in
Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen. | " § 36 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 37 sind. (2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen." |
16. § 50 wird wie folgt gefasst:
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" § 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Die Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 76) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
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Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2011; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden. | "Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2021 ; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden." |
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 74 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. | "(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 97 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 17/0544
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