Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung sowie zur Aufhebung der Feuerungsverordnung und der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Berlin -

Vom 10. Mai 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 29.05.2019 S. 273)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Betriebs-Verordnung

Die Betriebs-Verordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Selbsthilfekräfte für den Brandschutz" durch die Wörter "Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer (Selbsthilfekräfte für den Brandschutz)" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Barrierefreie Räume

Mindestens zehn Prozent der Beherbergungsräume müssen barrierefrei nutzbar sein.

" § 16 Barrierefreie Räume

In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind."

3. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Berliner Feuerwehr" gestrichen.

b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Berliner Feuerwehr der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte für die Veranstaltung verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen."Die Brandsicherheitswache kann durch die Berliner Feuerwehr oder durch die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden. Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Brandsicherheitswache nur stellen, wenn sie oder er über eine ausreichende Zahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz verfügt. Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist für die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen. Die Betreiberin oder der Betreiber trägt die Verantwortung dafür, dass geeignete Nachweise über die erfolgreiche Ausbildung als Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer vorliegen. Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen."

4. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Kräfte" durch das Wort "Selbsthilfekräfte" ersetzt.

5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mehr als 2000 m2" die Wörter "und für Industriebauten mit einer erhöhten Gefährdung durch chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe" eingefügt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Feuerwehr" das Wort "Berliner" eingefügt.

Artikel 2
Aufhebung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung vom 31. Januar 2006 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2008 (GVBl. S. 468) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 11. Januar 2010 (GVBl. S. 4) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 191200

ENDE