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Änderung Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln)
- Berlin -
Vom 6. Februar 2019
(ABl. Nr. 7 vom 15.02.2019 S. 1187)
Bekanntmachung vom 6. Februar 2019 Stadt Wohn II E 2 Telefon: 90139-4350 oder 90139-3000, intern 9139-4350
Auf Grund des § 86a der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, werden die Anforderungen nach § 3 BauO Bln durch die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen konkretisiert. Die Anlage wird ausschließlich elektronisch veröffentlicht. Sie kann unter:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/AnlageVVTB_Bln.pdf
abgerufen werden; dies erfolgt nach ihrer Änderung in Form einer Lesefassung.
I. Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018 ist wie folgt anzuwenden:
In Abschnitt A 3.2.1 werden die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes durch Anhang 8 konkretisiert. Nach Anhang 8 Abschnitt 2.2.1.1 werden an Holzwerkstoffe in Form von schlanken, ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundenen Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der VOC-Emissionen gestellt. Für diese Regelung ist ab dem 1. Oktober 2019 als Nachweisführung die technische Dokumentation einer entsprechend Artikel 30 EU-BauPVO qualifizierten Stelle (Technische Bewertungsstelle oder gleichwertig) erforderlich. Nach Anhang 8 Abschnitt 2.2.2.1 wird im ersten Satz für den analytischen Nachweis der PAK auf die Methode AfPS GS 2014:01 PAK verwiesen. Alternativ zu diesem Nachweisverfahren darf bis zum 31. Dezember 2022 die Gehaltsbestimmung nach DIN ISO 18287 durchgeführt werden.
II. Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A 2.1.16 heißt in Satz 1, 2. Halbsatz " § 42 BauO Bln"
2. In Abschnitt A 2.2.1 heißt es in den Fußnoten 1 und 2 " § 86a Absatz 1 Satz 4 BauO Bln".
3. In Abschnitt A 2.2.2 entfallen die in der Tabelle in Spalte 4 geführten weiteren Maßgaben Anlage 2.2.2.3/1, Anlage A 2.2.2.4/1 und Anlage A 2.2.2.8/1. Der Abschnitt A 2.2.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
"A 2.2.2 | Garagen und Sonderbauten | ||
A 2.2.2.1 | Garagen | Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-05 2 | Anlage A 2.2.2.1/1 |
A 2.2.2.2 | Beherbergungsstätten | Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-05 2 | |
A 2.2.2.3 | Verkaufsstätten | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-07 2 | Anlage A 2.2.2.3/1 |
A 2.2.2.4 | Versammlungsstätten | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-07 2 | Anlage A 2.2.2.4/1 |
A 2.2.2.5 | Schulen | Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04 2 | |
A 2.2.2.6 | Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung | Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-05 2 | |
A 2.2.2.7 | Hochhäuser | Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-02 2 | Anlage A 2.2.2.7/1 |
A 2.2.2.8 | Industriebau | Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster- Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2014-07 2 | A 2.2.2.8/1 |
1 nach Landesrecht
3 nach EAD/ETAG/CUAP
Neu:
"A 2.2.2 | Garagen und Sonderbauten | ||
A 2.2.2.1 | Garagen | Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-05 1,3 | Anlage A 2.2.2.1/1 |
A 2.2.2.2 | Beherbergungsstätten | Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-05 1,3 | |
A 2.2.2.3 | Verkaufsstätten | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-07 1,3 | |
A 2.2.2.4 | Versammlungsstätten | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-07 1,3 | |
A 2.2.2.5 | Schulen | Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04 | |
A 2.2.2.6 | Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung | Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Wohnformen-Richtlinie Berlin) - Anhang B | |
A 2.2.2.7 | Hochhäuser | Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-02 1,3 | Anlage A 2.2.2.7/1 |
A 2.2.2.8 | Industriebau | Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster- Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2014-07 3 |
1 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 86a Absatz 1 Satz 4 BauO Bln ("andere technische Lösung") ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 BauO Bln in Betracht. Die Zulassung der Abweichung bedarf es nicht, wenn der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft wird (§ 67 Absatz 1 Satz 3 BauO Bln). § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 BauO Bln bleiben unberührt.
3 Ausgenommen von der Beachtung sind die betrieblichen Regelungen. Es gelten die gebäudebezogenen Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)."
4. In Abschnitt A 2.2.2 wird Anlage A 2.2.2.7/1 redaktionell geändert und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für Hochhäuser mit einer Höhe bis zu 25 m sind besondere Anforderungen gemäß § 51 BauO Bln nicht angemessen. Davon ausgenommen ist § 51 Satz 3 Nummer 7 und Nummer 9 BauO Bln. Im Übrigen die Anforderungen der BauO Bln an ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 sind ausreichend, sofern die Oberflächen ihrer Außenwände sowie ihrer Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind. | "Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für Hochhäuser mit einer Höhe bis zu 25 m sind besondere Anforderungen gemäß § 51 BauO Bln nicht angemessen. Davon ausgenommen ist § 51 Satz 3 Nummer 7 und Nummer 9 BauO Bln. Im Übrigen sind die Anforderungen der BauO Bln an ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 ausreichend, sofern die Oberflächen ihrer Außenwände sowie ihrer Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind." |
5. In Abschnitt A 3.2 heißt es in der Überschrift "gemäß 86a Absatz 2 BauO Bln".
6. In Abschnitt A 4.2 heißt es in der Fußnote 1 " § 86a Absatz 1 Satz 4 BauO Bln".
7. In Abschnitt A 4.2 lautet in Anlage A 4.2/1 Nummer 3 wie folgt:
alt | neu |
3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. | "3 Bei einer notwendigen Treppe darf durch den Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt." |
8. In Abschnitt A 4.2 lautet in Anlage A 4.2/2 Nummer 7 wie folgt:
alt | neu |
7 Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für 30 v. H. der nach der Technischen Regel A 2.2.2.2 erforderlichen Beherbergungsräume ist für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden. | "7 Barrierefreie Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für 30 vom Hundert der nach § 16 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) erforderlichen Beherbergungsräume ist für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden." |
9. In Abschnitt A 4.2 heißt es in Anlage 4.2/3 " § 50 Absatz 1 BauO Bln".
10. In Abschnitt A 5.2 heißt es in Anlage A 5.2/2 "DIN 4109-2:2018-01".
11. In Kapitel B 3, Abschnitt B 3.1 heißt es in der Kopfzeile der Tabellen in Spalte 4 unter b "Gemäß BauO Bln ..."
a) im 1. Absatz "(§ 86a Absatz 4 BauO Bln)",
b) im 2. Absatz, Satz 2 " § 16b BauO Bln".
ID 190406
ENDE |