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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen
- Berlin -
Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S.1114)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Straßengesetzes
Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen".
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Grünanlagen" durch das Wort "Straßenbegleitgrün" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Antrag und" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Soweit der Straßenbaulastträger Maßnahmen, die über das dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechende Maß nach Absatz 2 hinausgehen, auf Veranlassung einer anderen Person durchführt, trägt diese Person die Kosten. Das gilt nicht für Haltestellenbereiche für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. § 9 bleibt unberührt."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "befahrbaren" durch die Wörter "zum Befahren bestimmten" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann die Genehmigung von Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. In diesem Fall entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.
aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "überwiegende" und die Wörter "oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.
b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
"(14) Mehrere einheitlich auszuübende Sondernutzungen können für einen oder mehrere Sondernutzende, auch ausschließlich, allgemein zugelassen werden. Die jeweiligen Erlaubnisse der von der Zulassung erfassten Sondernutzungen sind auf die Dauer und den Umfang der allgemeinen Zulassung beschränkt. In den Erlaubnissen soll auf die allgemeine Zulassung verwiesen werden. In der allgemeinen Zulassung können auch die Sondernutzungsgebühren festgesetzt oder, wenn die Zulassung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, hiervon abweichende Zahlungspflichten vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung entsprechen."
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen
(1) Für die Sondernutzung öffentlicher Straßen für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 11 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach § 11 Absatz 14 können erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Bei der Entscheidung sind insbesondere die verkehrsmittelübergreifenden Ziele des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Erlaubnis und allgemeine Zulassung werden nur zuverlässigen Unternehmen erteilt; unzuverlässig ist ein Unternehmen, das wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder anderen zulassungsrechtlichen Vorschriften oder gegen Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder der allgemeinen Zulassung nach § 11 Absatz 14 verstoßen hat, sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Vorbehaltlich straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger bundesrechtlicher Bestimmungen gilt für die Sondernutzung für das gewerbliche stationsungebundene Anbieten von Fahrzeugen § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen können.
(3) Zur Auswahl eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen, wenn
§ 11 Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.
(4) Die Kriterien für die Auswahl im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 sind an den maßgeblichen Zielen des Absatzes 2 auszurichten. Erfüllen mehrere Unternehmen die Auswahlkriterien gleichermaßen, ist durch Los zu entscheiden.
(5) Erlaubnis und allgemeine Zulassung sind zu befristen, für Carsharingangebote im Sinne des Carsharinggesetzes auf längstens acht Jahre, und mit Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie können insbesondere widerrufen werden, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden oder wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie sollen zur Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Ziele und Kriterien mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig; insbesondere können Flächen, auch außerhalb der öffentlichen Straßen, bestimmt werden, die für das Abstellen von Mietfahrzeugen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
(6) Die auf bestimmte Flächen bezogene Erlaubnis kann die Befugnis zur Errichtung von im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeugangebot erforderlichen Einrichtungen wie Ladestationen, Fahrradbügel, bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Flächen für Nichtbevorrechtigte und sonstige Anlagen umfassen.
(7) Sofern die Erlaubnis oder die allgemeine Zulassung nach den vorstehenden Absätzen für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich ist, kann das Verfahren zur Erteilung auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
8. In § 11a Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Fahrzeugen" durch das Wort "Carsharingfahrzeugen im Sinne des Carsharinggesetzes" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "entsprechend" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 11 Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden. | "(7) Auch Aufgrabungen und Baumaßnahmen der Versorgungsunternehmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 bedürfen der straßenrechtlichen Erlaubnis.
Es genügt jedoch vorbehaltlich Satz 3 eine Anzeige bei der Straßenbaubehörde bei
Die Einholung der Erlaubnis ist unverzüglich nachzuholen, sobald im Falle des Satzes 2 Nummer 1 erkennbar ist, dass die Aufgrabungen und Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen abgeschlossen sein werden oder sich im Falle des Satzes 2 Nummer 2 die Beeinträchtigung über das unwesentliche Maß hinaus ausweiten wird. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist." |
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht. | "(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung auf Kosten des Halters oder Eigentümers vornehmen lassen, wenn dieser einer deutlich sichtbar angebrachten Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges nicht nachgekommen ist. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht." |
11. § 22 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, die im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde festgesetzt worden sind oder werden, ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 bis 3 | "Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches, die im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde festgesetzt worden sind oder werden, ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 bis 3." |
12. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung; | "1. für Straßen I. Ordnung und für den Bau von Straßen II. Ordnung sowie für den übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung;" |
b) Nummer 2
2. für dem übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung;
wird aufgehoben.
c) Nummer 3 wird Nummer 2.
13. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "befahrbare" durch die Wörter "zum Befahren bestimmte" ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen § 9 Abs. 4 Gehwegüberfahrten ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder die mit der Genehmigung erteilten Auflagen nicht erfüllt,"
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und es werden nach der Angabe " § 11 Abs. 1" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 11a," eingefügt.
d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und es werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter ", gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten" eingefügt.
f) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 10 Absatz 9 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(9) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes; Bereitstellung, Koordinierung und Weiterentwicklung eines technisch unterstützten Informationssystems für Verkehrsmanagement und Verkehrsorganisation mit gesamtstädtischer Bedeutung. | "(9) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; Erlaubnis von Sondernutzungen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die bezirksübergreifend einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes; Bereitstellung, Koordinierung und Weiterentwicklung eines technisch unterstützten Informationssystems für Verkehrsmanagement und Verkehrsorganisation mit gesamtstädtischer Bedeutung." |
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
In Nummer 18 Absatz 4 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter ", gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
In § 1 Nummer 8 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 874) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter ", gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten" eingefügt und die Wörter "15 Abs. 4 des Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
§ 36 Absatz 6 Satz 2
Straßenverkehrliche Sondernutzungserlaubnisse für Mietfahrradanbieterinnen und Mietfahrradanbieter sind nur zu erteilen, soweit diesbezügliche Angebote insgesamt in allen Teilen Berlins gleichwertig bei Bedarf bereitgestellt sind.
des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
ID: 212147
ENDE |