umwelt-online: Musterbauordnung 12/1997 (5)
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§ 75 Baueinstellung

Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

  1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 74 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 69 Abs. 6 und 8 begonnen wurde, oder
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,
  3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 76 Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.

§ 77 Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundrißflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 69 Abs. 7) eingehalten sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1 für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie von Rechtsverordnungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 trägt der Bauherr.

§ 78 Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, daß ihr oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(6) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen.

§ 79 Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
  2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 80 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 82 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
  3. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 61 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 70) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,
  4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 73 Abs. 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 73 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,
  5. entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,
  6. die nach § 69 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
  7. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 vorliegen,
  8. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
  9. Bauarten entgegen § 23 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
  10. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter der Vorschrift des § 54 Abs. 1, 2 oder 4, § 55 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 1 oder des § 57 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bis 9 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 81 Rechtsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 50,
  2. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 38, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
  3. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 51 und 52), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
  5. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes* festzusetzen,
  6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
  7. den Nachweis der Befähigung der in Nr. 6 genannten Personen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zur erlassen über

  1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
  2. die Veränderung des Baugenehmigungsverfahrens sowie die Einführung eines vom Baugenehmigungsverfahren abweichenden Verfahrens für bestimmte Vorhaben*; dabei kann sie auch vorschreiben, daß auf die behördliche Prüfung der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften** ganz oder teilweise verzichtet wird,
  3. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
  4. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 54 bis 57 oder die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; sie muß dies in den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 tun. Dabei können die Fachbereiche, in denen Sachverständige oder sachverständige Stellen tätig werden, bestimmt und insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung, Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Entwurfsverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:

  1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 24c Abs. 1 und 3)
  2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 72).

Die Befugnis nach Nr. 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
  2. das Anerkennungsverfahren nach § 24c Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 74 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie daß § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen festzulegen, die Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes herangezogen werden können, zu erfüllen haben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, Fachkenntnisse und die Berufserfahrung gestellt werden sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden.

§ 82 Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über:

  1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
  2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen und auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;
  3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 9 Abs. 2);
  4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Campingplätze und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen;
  5. geringere als die in § 6 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen;
  6. die Begrünung baulicher Anlagen;
  7. die Verpflichtung, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit auf dem Grundstück herzustellen.

(2) Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß

  1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen eine Genehmigung eingeführt wird,
  2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 zu fordern ist.

(3) Die Gemeinde erläßt die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis. Die Satzung bedarf der Genehmigung derjenigen Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.

(4) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan erlassen, so sind § 2 Abs. 3 und 6, § 2a Abs. 6, § 10, § 11, § 12 und § 13 unter Ausschluß des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

§ 83 Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepaßt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

§ 84 Inkrafttreten

(1) Diese Bauordnung tritt am ... in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Übergangsvorschriften

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4.

(5) Ü-Zeichen nach 24 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.

(6) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31.12.1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 24 Abs. 1.

Aufzuhebende Vorschriften:

Prüfzeichenverordnung und Überwachungsverordnung.

Inkrafttreten:

Drei Monate nach Verkündung mit Ausnahme von § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 7, § 24 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und den Ermächtigungsvorschriften.

 

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Genehmigungsfreie bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen  Anhang

Gebäude

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 6 m3 - BruttoRauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
  2. Gebäude bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind,
  3. Gewächshäuser bis 15 m3 Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
  4. Gewächshäuser bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  5. Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen,
  6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
  7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,
  8. Schutzhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

  1. Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine, sowie Schornsteine in vorhandenen Gebäuden; die Feuerungsanlagen dürfen jedoch erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat,
  2. Abgasanlagen, die keine Schornsteine sind,
  3. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,
  4. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen.

Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

  1. Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,
  2. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme
  3. Brunnen,
  4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,
  5. Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser,
  6. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
  7. bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Oel, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe.

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

  1. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
  2. Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu ...
  3. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
  4. Sirenen und deren Masten,
  5. Signalhochbauten der Landesvermessung,
  6. Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
  7. Fahnenmasten,
  8. Blitzschutzanlagen. Behälter, Wasserbecken,
  9. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen,
  10. Behälter für nicht verflüssigte Gase mit 6 m3 Behälterinhalt,
  11. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
  12. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Jauche und Gülle, bis 1 m3 Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie die zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
  13. sonstige Drucklose Behälter bis 50 m3 Behälterinhalt und bis 3 m Höhe, ausgenommen für Jauche und Gülle,
  14. Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlasse

  1. Einfriedungen bis 2 m Höhe, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
  2. offene Einfriedungen ohne Sockel für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  3. Stützmauern bis 2 m Höhe,
  4. Brücken und Durchlässe bis 5 m lichte Weite.

Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

  1. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,
  2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.

Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

  1. Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
  2. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
  3. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
  4. Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
  5. Landungsstege,
  6. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2 Grundfläche außer im Außenbereich.

Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder

  1. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 m2,
  2. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
  3. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
  4. Warenautomaten.

Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

  1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
  4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2,
  5. Toilettenwagen,
  6. Gerüste,
  7. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
  8. vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
  9. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
  10. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
  11. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.

Tragende und nichttragende Bauteile

  1. die geringfügige, eine die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Baumaßnahme schriftlich bescheinigt,
  2. nichttragende Wände, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in sonstigen fertiggestellten Gebäuden,
  3. Öffnungen für Fenster und Türen in Außenwänden fertiggestellter Wohngebäude und fertiggestellter Wohnungen,
  4. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
  5. Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

  1. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m2 Fläche haben,
  2. Denkmale und Skulpturen bis 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
  3. Stellplätze bis 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Stellplätze,
  4. Fahrradabstellanlagen,
  5. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die in den vorstehenden Ziffern nicht erfaßt sind, Teppichstangen, Markisen und Hochsitze.

*) nach Landesrecht

**) Jedes Land muß für sich diese Vorschriften konkretisieren.

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